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Heizungsgesetz

Abgeschafft oder umgebaut?

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Das „Heizungsgesetz“ soll abgeschafft werden. So steht es im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland“ vom 9. April 2024, auf dessen Grundlage Ende Februar 2026 ein Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Ausgestaltung von Ersatzregelungen veröffentlicht wurde. Botschaft: „Das Heizungsgesetz ist tot, es lebe das Gebäudemodernisierungsgesetz“. Jetzt wird alles noch bürgerfreundlicher, noch technologieoffener, noch zwangloser - und vor allem kostengünstiger, so die Botschaft.

Ein erster Referentenentwurf dazu wurde für Ostern 2026 angekündigt, nur kurze Zeit später aber auf „nach Ostern“ verschoben. Gleichwohl sollen die Ersatzregelungen am 1.7.2026 in Kraft treten; die Rede ist von einem „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GMG), dass das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung vom 1. Januar 2024 und damit auch die bisher geltenden Regeln zum Heizungsumbau und Heizungstausch (Habeck‘ sches Heizungsgesetz) ablösen soll.

Das anvisierte Datum „1.7.2026“ verdient besondere Beachtung. Denn bis zum 30.6.2026 ist es Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 100.000 Menschen und mehr aufgegeben, ihre „kommunale Wärmeplanung“ fertig zu stellen und damit „scharf zuschalten“ (§ 71 Abs. 8 Satz 3 GEG). Bis zu diesem Datum einschließlich gilt das „Heizungsgesetz“.

Und das bedeutet:

Die Vorschriften zur kommunalen Wärmeplanung werden zumindest bei größeren Gemeinden nicht abgeschafft, sondern umgesetzt. Die Gemeinden sind also gehalten, ihren Bürgerinnen und Bürgern als Planungsergebnis zu sagen, wie sie in Zukunft heizen müssen. Denn das verbirgt sich hinter dem Begriff „kommunale Wärmeplanung“. Dazu folgende Beispiele:

  • Wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Wärmeplanung für eine Fernwärmelösung mit öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang gegen Gebühren entschließt, dann kann das ab 1.7.2026 geltende Bundesrecht so viel Technologieoffenheit beinhalten, wie es mag. Die Entscheidung der Gemeinden überholt dann. Sie wird vorgreiflich.

  • Wenn nach den erwarteten neuen Vorschriften neben Übergangslösungen bei Heizungshavarien auch grundsätzlich der Einbau von Gas- und Ölheizungen weiter erlaubt wird, dann entscheidet die kommunale Wärmeplanung darüber, ob noch weiter Gasversorgungsnetze aufrechterhalten werden, sprich ob noch weiter Gas geliefert wird oder nicht. Motto: Die schönste Gasheizung im Keller nützt wenig, wenn sie mangels Brennstoffversorgung nicht betrieben werden kann. Ebenso entscheiden die Gemeinden darüber, ob der vorhandenen Gasversorgung sogenanntes „grünes Gas“ künftig beigegeben wird oder nicht. Denn ab dem 1. Januar 2029 - so das Eckpunktepapier für das GMG - darf nicht mehr nur normales Erdgas als L-Gas oder als H-Gas genutzt werden, sondern muss steigende prozentuale Anteile grüner Gase als Brennstoff verwenden („Bio-Treppe“).

Und vor allem: Angekündigt sind auch neue Regelungen zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die die Aufrechterhaltung von Gasversorgungsnetzen auf den Prüfstand stellen und es im Ergebnis den Gemeinden überlassen, solche Netze überhaupt noch zu betreiben oder abzuschaffen.

Zwischenfazit: 
Auch wenn neue Regelungen in Aussicht gestellt werden, die bisher geltende kommunale Wärmeplanung für Gemeinden ab 100.000 Einwohner wird 1 zu 1 umgesetzt. Also: Kein bundesrechtlich vorgegebener Zwang mehr, wohl aber einzuhaltende Vorgaben auf kommunaler Ebene.

Und genau dieser Effekt ist auch für kleinere Gemeinden mit Sicherheit zu erwarten. 

Auch wenn Genaueres dazu noch nicht bekannt ist, so enthält das Eckpunktepapier die klare Aussage, dass die kommunale Wärmeplanung für Gemeinden bis zu 15.000 Einwohner vereinfacht werden soll. Mit diesem Ansatz wird es auch zwingend logisch bei einer kommunalen Wärmeplanung für das Einwohnerdelta von bis 15.000100.000 Einwohner bleiben. Auch hier wird es also zu überholenden kommunalen Vorgaben kommen, die die Grundaussage des neuen Bundesrechts, alles wird noch zwangloser und technologieoffener, konterkarieren. Zeitlich passt das auch, das muss man jetzt noch nicht genau regeln. Denn nach dem bisher geltenden Recht müssen Gemeinden bis 100.000 Einwohner ihre kommunale Wärmeplanung erst bis zum 30.6.2028 vorlegen. Man hat also für einzeln ausdifferenzierte Regelungen genügend Zeit.

Und zum guten Schluss:

Die Heizungsindustrie hat sich - insbesondere im Bereich der Wärmepumpen - spätestens ab 2023 auf die Habeck‘sche Linie eingestellt, Forschung und technische Optimierung in neue regenerative Heiztechniken betrieben und Produktionslinien entsprechend umgestellt. Ob es dann in Zukunft noch mit der Ersatzteilversorgung für bisherige Heiztechnik auf der Basis einer fossilen Energienutzung noch ausreichend funktioniert, darf gefragt werden.

Vor allem aber: Jede technische Innovation verursacht immense Vorlaufkosten, die über Produktion und Absatz dann refinanziert werden müssen. Um diese Kosten wieder zu refinanzieren, wird die Heizungsindustrie gewiss nicht tatenlos zusehen, wenn der Gesetzgeber tatsächlich „alles wieder auf Anfang“ drehen will. Und wie wir gesehen haben: Das tut er auch nicht.

Fazit:

Die Vorgaben zum Heizungsumbau, nennt man sie nun Zwang oder nicht, werden von der Bundesebene über die Wärmeplanung auf die kommunale Ebene und über die technischen Versorgungsmöglichkeiten mit fossiler Brenntechnik und Ersatzteilen dafür auf die Heizungsindustrie verschoben. Politisch geschickt, auf jeden Fall! Etikettenschwindel, um über das „Heizungsgesetz“ erlittene politische Vertrauensverluste wieder einzufangen? Eine Wertungsfrage …

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