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Betriebskosten

Wirtschaftlichkeitsgebot, Hausmeisterkosten und Grundsteuer

Über Betriebskostenabrechnungen wird häufig gestritten. Mit Urteil vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesbezüglich über mehrere wichtige Fragen entschieden. Was aber bedeutet dies für die Praxis? Ein Vermieter muss Betriebskosten wirtschaftlich und angemessen verursachen und darf keine unnötig hohen oder vermeidbaren Kosten auf die Mieter umlegen. Hinter diesem Wirtschaftlichkeitsgebot steht der Gedanke, dass der Mieter nur diejenigen Kosten tragen soll, die bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes erforderlich sind.

Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht mehrere Vergleichsangebote

Immer wieder wird daraus jedoch der Schluss gezogen, Vermieter müssten vor jeder Beauftragung mehrere Vergleichsangebote einholen. Diesen Eindruck hat der BGH erneut korrigiert. Entscheidend sei vielmehr, ob die beauftragte Leistung zu marktüblichen Konditionen vergeben wurde. Allein der Umstand, dass der Vermieter keine Vergleichsangebote eingeholt hat, begründet daher noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im Streitfall muss zunächst der Mieter darlegen und beweisen, dass die Leistung objektiv zu einem nicht marktgerechten beziehungsweise überhöhten Preis vergeben wurde. Erst wenn dies feststeht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter alles Zumutbare unternommen hat, um eine wirtschaftliche Beauftragung sicherzustellen. Der Vermieter kann sich entlasten, wenn er zuvor drei Vergleichsangebote eingeholt hat, um den günstigsten Anbieter zu finden. Damit scheidet eine Nebenpflichtverletzung des Vermieters grundsätzlich aus.

Bestehende Verträge überprüfen

Eine generelle Verpflichtung, stets mehrere Angebote einzuholen oder umfangreiche Preisvergleiche zu dokumentieren, besteht nicht. Dennoch empfiehlt es sich, bestehende Verträge regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie noch marktgerecht sind. Bestehen Zweifel an der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung oder steht eine Neuvergabe an, kann es sinnvoll sein, Vergleichsangebote einzuholen. Diese verschaffen nicht nur einen Überblick über das aktuelle Preisniveau, sondern können im Streitfall zugleich belegen, dass der Vermieter alles Zumutbare unternommen hat, um unnötige Betriebskosten zu vermeiden.

Hausmeister und Wartungsverträge: Kosten richtig aufteilen

Besonders häufig entstehen Streitigkeiten bei Hausmeisterleistungen oder Wartungsverträgen. Der Grund: Solche Verträge enthalten häufig sowohl umlagefähige Betriebskosten als auch nicht umlagefähige Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verwaltungskosten. Diese Kosten müssen sauber voneinander getrennt werden.

Der BGH verlangt deshalb, dass der Vermieter nachvollziehbar darlegt, welcher Anteil auf umlagefähige Leistungen entfällt. Ein bloßer pauschaler Abschlag genügt hierfür regelmäßig nicht. Hilfreich sind insbesondere Leistungsverzeichnisse, aus denen die einzelnen Tätigkeiten hervorgehen. Außerdem sollte nachvollziehbar erläutert werden können, wie die jeweiligen Kostenanteile ermittelt wurden.

Kann der Vermieter die genaue Höhe des umlagefähigen Kostenanteils nicht vollständig nachweisen, führt dies nicht automatisch dazu, dass die betreffende Kostenposition insgesamt entfällt. Steht fest, dass dem Grunde nach umlagefähige Betriebskosten entstanden sind und ist lediglich deren Höhe strittig, muss das Gericht prüfen, ob der umlagefähige Anteil nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden kann.

Abgrenzung umlagefähiger und nicht umlagefähiger Leistungen

Bereits bei Abschluss von Hausmeister- oder Wartungsverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die einzelnen Leistungen möglichst konkret beschrieben werden. Enthält ein Vertrag sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten, empfiehlt es sich, diese bereits im Vertrag oder in einem Leistungsverzeichnis möglichst klar voneinander abzugrenzen. Lässt sich dies im Einzelfall nicht vollständig erreichen, sollte der Vermieter jedenfalls nachvollziehbar erläutern können, wie der umlagefähige Anteil ermittelt wurde.

Grundsteuer: Nachberechnung bleibt möglich

Nicht immer liegen dem Vermieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist sämtliche Unterlagen vor. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Höhe der Grundsteuer noch nicht endgültig feststeht.

Grundsätzlich gilt: Kann der Vermieter die Betriebskostenabrechnung ohne eigenes Verschulden nicht vollständig erstellen, darf er die betreffende Kostenposition nachträglich abrechnen. Allerdings muss er dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses tun. Im entschiedenen Fall begann die Drei-Monats-Frist für die Nachberechnung der Grundsteuer erst mit dem Abschluss des Einspruchsverfahrens, weil aufgrund der umfassenden Prüfungskompetenz des Finanzamts die endgültige Höhe der Grundsteuer bis dahin noch nicht feststand und somit ein Abrechnungshindernis bestand.

Was bedeutet das für Vermieter?

Erhält der Vermieter notwendige Unterlagen erst nach Ablauf der regulären Abrechnungsfrist oder stehen diese aufgrund eines laufenden Verwaltungsverfahrens noch nicht endgültig fest, kann er die betroffenen Betriebskosten grundsätzlich nachträglich abrechnen. Entscheidend ist jedoch, dass er nach Wegfall des Abrechnungshindernisses die Nachberechnung zeitnah – regelmäßig innerhalb von drei Monaten – gegenüber dem Mieter geltend macht.

Inka-Marie Storm
Chefjustiziarin

Wichtige Fristen bei der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zustellen (§ 556 Absatz 3 Satz 2 des Bügerlichen Gesetzbuches, BGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, etwa weil notwendige Unterlagen erst später vorliegen.

Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 6/24) klargestellt, dass hierzu grundsätzlich auch „Einwendungen“ gehören, mit denen der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht.

Formelle und materielle Fehler – das ist der Unterschied

Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den Mieter in die Lage versetzt, den geltend gemachten Anspruch gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGHs muss sie mindestens enthalten:

  • eine nach der jeweiligen Kostenart ausreichend aufgeschlüsselte Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und – soweit nach der jeweiligen Kostenart erforderlich – Erläuterung des angewandten Umlageschlüssels,
  • die Berechnung des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils sowie
  • den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Formelle Fehler betreffen die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie führen grundsätzlich dazu, dass die jeweils betroffene Kostenposition unwirksam ist. Sind die übrigen Positionen ordnungsgemäß und lassen sich fehlerhafte Positionen ohne Weiteres herausrechnen, bleibt die Nachforderung im Übrigen bestehen. Formelle Fehler können nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden.

Materielle Fehler betreffen dagegen die inhaltliche Richtigkeit einzelner Kostenpositionen. Sie führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung, sondern lediglich dazu, dass einzelne Kostenpositionen zu berichtigen sind. Solche Fehler sind auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigierbar.

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