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Mietvertrag
Zustellung wichtiger Schreiben „neu denken“!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen
Kommt es darauf an, wichtige Schreiben, sprich rechtlich erhebliche Willenserklärungen, beweisbar dem Adressaten der Erklärung zuzustellen, so wird bislang gerne auf das „Einschreiben“ zurückgegriffen. Denn die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist teuer, symbolisiert ein bereits ausgegrabenes „Kriegsbeil“ und wird deshalb nur in Fällen empfohlen, in denen von vornherein mit einer harten Gegenwehr des Erklärungsadressaten zu rechnen ist. Dasselbe gilt für eine Zustellung per Postzustellungsurkunde.
Schon eher wird mit einer Zustellung per Boten gearbeitet, der dann einen Zustellvermerk unterzeichnet. Wer die bisweilen anzunehmende Konfrontation nicht scheut, stellt per persönlicher Übergabe mit Quittung über den Erhalt des Schreibens zu. Und wie gesagt: Eine Mittellinie fährt, wenn per Einschreiben zustellt, unterschieden in das „Übergabe-Einschreiben“, das „Einschreiben mit Rückschein“, und die modernste Form - das „Einwurf-Einschreiben“. Eine Zustellung wichtiger Dokumente oder rechtsgestaltender Willenserklärungen per Normalbrief oder gar digital per E-Mail empfiehlt sich mangels beweisbaren Zugangs nicht.
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Nun zu den verschiedenen Einschreibeformen.
Das „Übergabe-Einschreiben“ wird kaum mehr angeboten, dass Einschreiben mit Rückschein führt in allen Fällen nicht zu einem beweisbaren Zugang, in denen der Zustelladressat „auf Tauchstation geht“. Entweder verweigert er die Annahme oder erholt das Schreiben binnen 7 Tagen nicht bei der Post ab. In beiden Fällen gilt dann das Schreiben nicht als zugegangen. Folge: die darin enthaltenen Willenserklärungen werden nicht wirksam.
Deshalb wurde bisher gerne das „Einwurf-Einschreiben“ verwendet. Jetzt hat das „Einwurf-Einschreiben“ durch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 7.5.2026 - 2 AZR 184/25) einen harten Einschnitt erhalten. Bislang genügte es, wenn man den Einlieferungsbeleg, erhalten bei der Aufgabe des Briefes zur Post, und den Auslieferungsbeleg, erstellt durch den Briefträger bei Zustellung, vorlegen kann. Dies wurde als Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens anerkannt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15; BGH, Urteil vom 11.05.2023 – V ZR 203/22). Der Empfänger des Schreibens musste dann konkrete Umstände vortragen, warum der Zugang ausnahmsweise doch nicht erfolgt sein soll.
Zum Hintergrund: Bislang lief das Zustellungsverfahren so ab, dass der Postbote jeweils bei der Einlage des konkreten Schreibens den Auslieferungsbeleg von dem Schreiben abtrennte (Peeling-off-Verfahren).
Nun hat die Deutsche Post AG dieses Verfahren digitalisiert: Erforderlich ist nun, das der Auslieferungsbeleg mit einem digitalen Scan generiert wird.
Genau diesen Umstand nimmt das Bundesarbeitsgericht zum Anlass, den bislang akzeptierten Anscheinsbeweis für den Zugang des „Einwurf-Einschreibens“ zu kippen. Denn es sei nun nicht mehr gewährleistet, dass der Postzusteller bei jedem einzelnen Schreiben den Auslieferungsbeleg behandelt. Genauso könne es sein, dass die digitalen Scans gebündelt nach Abschluss verschiedener Zustellungsvorgänge erfolgten. Deshalb reiche mit dem neuen digitalen Verfahren die Vorlage des Einlieferungsbeleg sowie des Auslieferungsbelegs nicht mehr aus, um den Zugang des Schreibens zu dokumentieren. Erforderlich sei deshalb nun ein Vollbeweis zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO).
Obwohl zum Arbeitsrecht erlassen, liegt die Übertragbarkeit auf das Mietrecht mehr als nur nahe; dieser Schluss wird durch die Rechtsprechung bereits vereinzelt gezogen (so bereits für das Mietrecht: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.2.2026 – 12 U 44/25, IMR 2026, 122).
Aus dieser neuen Entwicklung erwachsen Handlungsgebote zur Neuorganisation des Zustellungsverfahrens wichtiger Dokumente.
Betroffen sind insbesondere:
- Kündigungen,
- Mieterhöhungen,
- Modernisierungsankündigungen,
- Betriebskostenabrechnungen,
- Abmahnungen, etc.
Generell zur Auswahl stehen:
Gerichtsvollzieherzustellung (Goldstandard)
Der Gerichtsvollzieher dokumentiert:
- den Inhalt des Schriftstücks,
- die Zustellung,
- Zeitpunkt und Art der Zustellung.
Bote mit Zustellungsvermerk
Der Bote (intern oder extern als beauftragtes Unternehmen/Fahrradkurier):
- liest das Schreiben vor dem Kuvertieren,
- bestätigt den Inhalt,
- wirft es ein oder übergibt es,
- fertigt einen Zustellungsvermerk an.
- Der Bote kann später als Zeuge aussagen: "Ich habe genau dieses Schreiben gesehen und am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr in den Briefkasten eingeworfen."
Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
Probleme:
- Der Empfänger muss nicht unterschreiben.
- Bei Streit über die Echtheit der Unterschrift können neue Probleme entstehen.
Notarielle Zustellung
In bestimmten immobilienrechtlichen Konstellationen möglich und sehr beweiskräftig (relevant bei: Vorkaufsrechten, Grundstücksgeschäften, gesellschaftsrechtlich gehaltenen Immobilien.
Vor einer Zustellung per E-Mail, WhatsApp, SMS, Social-Media und anderen digitalen Messenger-Diensten ist trotz Bequemlichkeit, Schnelligkeit und wachsender Beliebtheit dieser Kommunikationsformen eindringlich zu warnen.
Denn einerseits kann so die im Wohnungsmietrecht immer noch notwendige Schriftform bei Kündigungen nicht gewahrt werden - die Kündigung wäre schon deshalb unwirksam. Social-Media erreichen einen unbestimmten Empfängerkreis, nicht nur denjenigen, den das angeht. Datenschutzrechtliche Überlegungen drängen sich dann geradezu auf. Und: ohne ein aktives Mitwirken des Empfängers kann der Zugang von E-Mails nicht nachgewiesen werden.
Also: Auch wenn es „antiquiert“ klingt, im Wohnungsmietrecht bitte „old school“ verfahren, Schriftform wahren und herkömmlich zustellen. Ob man das jetzt noch per „Einwurf-Einschreiben“ praktiziert, ist eine Frage der eigenen Risikofreudigkeit. Denn bald wird die neue Entscheidung des BAG auch das Mietrecht erobern. Am sichersten ist dadurch die Zustellung per Boten. Scheitert das an geographischen Entfernungen zur Empfängeradresse, setzt man entweder mit einem Einwurf-Einschreiben ein Risikofaktor oder beauftragt einen professionellen Kurierdienst.
Und schließlich: Diese neue Entwicklung ist selbstverständlich nicht nur mietrechtlich umzusetzen, sondern greift in jedem anderen Geschäftsbereich, bei dem es um rechtsgestaltende Prozesse geht.
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