Haus & Grund Online-Produkte
  • Mietverträge
  • Digitale Signierung mit SCHUFA-Identitätsprüfung
  • Betriebskostenabrechnung
  • Webinare

» Jetzt informieren!
Linke Navigation
Menü
Unsere Produkte

Sicherheit im Heizungskeller

Welche Vorgaben gelten für Heizungsräume?

Für den Standort der Heizungsanlage sind verschiedene Bezeichnungen gebräuchlich. Tatsächlich handelt es sich beim „Heizraum“ und beim „Aufstellraum“ um feste Begriffe in der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO), deren Vorgaben dem Brandschutz und der Sicherheit der Bewohner dienen. Ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen.

Welche Anforderungen an die Räumlichkeiten für die eigene Heizungsanlage gelten, hängt von höchst unterschiedlichen Merkmalen ab. Eines der wichtigsten Kriterien ist die Nennleistung der Heizung: So unterscheidet die M-FeuVO vor allem Anlagen unter und über 50 sowie über 100 Kilowatt (kW) Nennleistung. In Einfamilienhäusern und den meisten kleineren Mehrfamilienhäusern fällt die Anlagenleistung niedriger als 50 kW aus, sodass die Vorgaben weniger strikt sind. In größeren mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern wird in der Regel eine höhere Nennleistung benötigt – verbunden mit strengeren Anforderungen an den Aufstell- oder Heizungsraum. Eine weitere wichtige Unterscheidung besteht in der Art des verwendeten Brennstoffes und ob es sich um eine raumluftabhängige oder -unabhängige Feuerstätte handelt.

Verbrennungsluftversorgung

Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich. Für Anlagen mit einer Nennleistung unter 50 kW genügt es, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm2) oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm2 hat. Bei mehr als 50 kW Nennleistung muss der Querschnitt der Öffnung mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen. Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.

Aufstellung von Feuerstätten

Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren. Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenwächter dürfen nur in Räumen aufgestellt und betrieben werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen ein ausreichender Luftwechsel sichergestellt ist. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die mit einer Nebenluftvorrichtung unterhalb des Abgasrohres (sogenannte Strömungssicherung) ausgestattet sind, dürfen in Räumen aufgestellt werden

  • mit einem Rauminhalt von mindestens 1 Kubikmeter (m3) je kW Nennleistung der Feuerstätte oder Feuerstätten, soweit mehrere gleichzeitig betrieben werden können,
  • in denen durch unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm2 ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist.

Brandschutz

Feuerstätten müssen von Objekten aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Materialien durch einen nicht brennbaren Belag zu schützen. Dieser Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

Was gilt für Aufstellräume?

Für Feststoffheizungen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 50 kW sowie für Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW bedarf es eines Aufstellraumes. Folgende grundlegende Anforderungen muss ein Aufstellraum erfüllen:

  • Er darf nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen.
  • Er darf gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen haben, ausgenommen für Türen.
  • Er muss über dicht und selbst schließende Türen verfügen.
  • Er muss gelüftet werden können.

Wann handelt es sich um einen Heizraum?

Laut der M-FeuVO bedarf es eines besonderen Raumes für die Aufstellung von Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen arbeiten und eine Nennleistung von insgesamt über 50 kW erreichen. Lassen Eigentümer einen Holzvergaserkessel, eine Pelletheizung oder eine Hackschnitzelheizung installieren oder werden mehrere dieser Heizungen parallel betrieben, ist also bei einer Nennleistung von über 50 kW ein sogenannter Heizraum erforderlich. Da von diesen Heizungsanlagen eine gewisse Brandgefahr ausgeht, sind an die Größe, die Nutzung und die bautechnische Ausführung der Räume sehr hohe Anforderungen gestellt.

Strikte Vorgaben für Heizräume

Zu den wichtigsten Voraussetzungen eines Heizraumes gehören: ein Mindestrauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern. Darüber hinaus muss der Raum über einen Ausgang ins Freie oder zu einem geeigneten Flur verfügen. Die Ausgänge dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung zu Aufenthaltsräumen oder notwendigen Treppenräumen stehen.

Eigentümer müssen außerdem dicht und selbst schließende Türen einbauen, die in Fluchtrichtung zu öffnen sind. Wände, Decken und Böden sind feuerbeständig auszuführen. Sind in einem Heizraum zusätzlich Gas- oder Ölkessel mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW aufgestellt, ist ein Heizungsnotschalter außerhalb des Heizraumes anzubringen, der nicht nur den Strom für die Anlage abschaltet, sondern sofort alle Funktionen der Heizung blockiert, sodass kein Brennstoff mehr nachgelegt und verbrannt werden kann. Der Notschalter ist zu kennzeichnen.
Auch für die Belüftung von Heizräumen gelten strikte Vorgaben. Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben.

Was darf in einem Heizraum gelagert werden?

Prinzipiell ist der Heizraum zweckgebunden: Hier findet die Feuerstätte für feste Brennstoffe sowie bei Hybrid-Anlagen gegebenenfalls auch eine Wärmepumpe, ein Blockheizkraftwerk oder ein Gas- oder Ölbrennwertgerät Platz. Allerdings dürfen Eigentümer den Heizraum mit Einschränkungen auch als Lagerraum für Brennstoffe nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Menge des gelagerten Brennstoffes bestimmte Grenzen (zum Beispiel 10.000 Liter Pellets, 15.000 Kilogramm Holz) nicht überschreitet und sich die gelagerten Brennstoffe weit genug von der Heizung entfernt befinden, damit der Heizraum zu jeder Zeit ungehindert zugänglich bleibt. Keineswegs dürfen hier leicht entzündliche Materialien gelagert werden.

Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation

Tipp

Die Vorschriften für Aufstellräume von Feuerungsanlagen sind in der jeweiligen Landes-Feuerungsverordnung sowie der Landesbauordnung festgelegt. Die Muster-Feuerungsverordnung dient als Basis für die jeweilige Feuerungsverordnung (FeuVO) der Bundesländer. Die Anforderungen der jeweiligen Verordnung ähneln sich zwar; in einzelnen Punkten und Begrifflichkeiten kann es aber Abweichungen geben.

Hinweis

Aufgrund der Vielzahl an Vorschriften für die verschiedenen Arten und Leistungen von Heizungsanlagen kann dieser Artikel nur einen Überblick über die wichtigsten Regelungen bieten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, erfahren Sie in der Feuerungsverordnung (FeuVO) und der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.

Home
Drucken
Kontakt
Teilen
Trusted Shops Gütesiegel