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Nachbarrecht

Zoff um Zaun – „kosmetische“ Eingriffe sind keine Veränderung

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Grundstückseigentümer G friedet sein Grundstück mit einem sogenannten Stabmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung ein. Bei einem solchen Zaun handelt es sich um ein blickdichtes und lichtundurchlässiges Konstrukt in der Höhe von ca. 1,60 m. Die kommunale Bauaufsichtsbehörde sieht darin einen Verstoß gegen anderslautende Vorgaben zur Gestaltung von Zäunen im Bebauungsplan. Sie verfügt, bei Meidung eines Zwangsgeldes den Zaun komplett zu beseitigen, zumindest aber die Sichtschutzeinflechtungen gegen eine erlaubte Begrünung mit einer Hecke oder mit Kletterpflanzen zu entfernen. G geht gegen diese Verfügung nicht vor. Sie wird bestandskräftig. Den Zaun lässt er an seinem Platz. Allerdings entfernt er die Sichtschutzeinflechtungen, ersetzt sie durch Sichtschutzmatten aus Bast und begrünt dies durch junge Pflanzen.

Die Behörde verhängt ein Zwangsgeld in Höhe von 250 €, 

verbunden mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von jeweils 400 € bei weiterhin unterlassener konformer Gestaltung des Zauns. Dagegen beantragt G Aufhebung der sofortigen Wirkung der Zwangsverfügung vor dem Verwaltungsgericht. Im Prozess trägt er vor, er habe die Sichtschutzeinflechtungen bereits vor der Verhängung des Zwangsgeldes entfernt; jahreszeit- und witterungsbedingt könnten die gesetzten Pflanzen noch gar nicht den kompletten Zaun begründen. Und die Bastmatte sei keine Sichtschutzeinflechtung. Das VG bestätigt die Ordnungsverfügung, mit der das Zwangsgeld verhängt wurde. Dagegen liegt G Beschwerde zum OVG ein.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entscheidet (OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2026, Az.: 7 B 1441/25, juris = BeckRS 2026, 678).

Das Zwangsgeld sei zu Recht festgesetzt worden. Die ursprüngliche Beseitigungsanordnung sei bestandskräftig. Mit den vorgebrachten Argumenten könne nur gegen die Beseitigungsanordnung vorgegangen werden, nicht gegen das verhängte Zwangsgeld. Die jungen Kletterpflänzchen seien (noch) keine Begrünung im geforderten Sinne. Vor allem: Der Bebauungsplan erlaube Stabmattenzäune nur mit Hecken kombiniert.

Also: „Ein bisschen Veränderung“ ist keine Beseitigung! Nur „kosmetische“ Eingriffe in die monierte Gestaltung der Einfriedung reichen nicht.

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