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Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

So nutzen Sie den Steuerbonus richtig

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen zu können, ist für viele Eigentümer und Mieter eine attraktive Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken. Grundlage dafür ist der Steuerbonus, der im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert ist und bestimmte Arbeiten am selbstgenutzten Haus oder in der Wohnung begünstigt. Dabei profitieren Eigentümer und Mieter gleichermaßen, wenn sie für Renovierungen, Modernisierungen oder Wartungsarbeiten einen Fachbetrieb beauftragen.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass alle Kosten einer Handwerkerrechnung abzugsfähig wären. Tatsächlich erkennt das Finanzamt nur den Arbeitslohn (dazu gehören jedoch auch Fahrt- und Gerätekosten) inklusive Mehrwertsteuer an, nicht jedoch die Materialkosten. Ebenso wichtig: Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Nur wenn die Rechnung per Überweisung oder Lastschrift beglichen wurde und die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind, lassen sich Handwerkerleistungen steuerlich absetzen.

Alle Infos kompakt im Überblick

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Was sind Handwerkerleistungen im steuerlichen Sinn?

Unter Handwerkerleistungen im steuerlichen Sinn versteht man Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einer selbst genutzten Immobilie ausgeführt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 35a EStG, der eine direkte Steuerermäßigung vorsieht. Dadurch mindern die geltend gemachten Aufwendungen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld.

Wichtig ist die Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Während Handwerkerleistungen typischerweise fachliche Arbeiten wie Malerarbeiten, Heizungswartung oder Elektroinstallationen betreffen, umfassen haushaltsnahe Dienstleistungen Tätigkeiten, die auch von den Bewohnern selbst ausgeführt werden könnten – etwa Putzen, Rasenmähen oder Wäschepflege. Beide Kategorien sind steuerlich begünstigt, werden aber unterschiedlich behandelt und in getrennten Zeilen der Steuererklärung eingetragen.

 

In welcher Höhe sind Handwerkerkosten steuerlich absetzbar?

Wer Handwerkerkosten von der Steuer absetzen möchte, kann jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen. Maximal berücksichtigt das Finanzamt 6.000 Euro an begünstigten Aufwendungen – das entspricht einer Steuerersparnis von bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Entscheidend ist, dass in der Rechnung der Anteil für die Arbeitsleistung inklusive Mehrwertsteuer klar ausgewiesen ist.

Beispiel:
Betragen die Arbeitskosten für eine Badsanierung 4.000 Euro, können davon 20 Prozent – also 800 Euro – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Liegen die Arbeitskosten hingegen bei 8.000 Euro, sind nur 6.000 Euro begünstigt. In diesem Fall liegt die maximale Steuerersparnis bei 1.200 Euro.

Nicht abzugsfähig sind Materialkosten wie Fliesen, Tapeten, Farben oder Ersatzteile. Auch Anfahrtskosten und Entsorgung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und separat ausgewiesen sind. Wichtig ist außerdem, dass der Abzug stets auf den Bruttobetrag erfolgt, also inklusive Umsatzsteuer.

Was ist die Obergrenze für Handwerksleistungen bei der Steuer?

Die Obergrenze liegt bei 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr, woraus sich ein Steuerbonus von maximal 1.200 Euro ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine große Maßnahme oder mehrere kleinere Arbeiten durchgeführt werden, alle begünstigten Handwerkerleistungen werden zusammengerechnet.

Wer größere Projekte plant, sollte die Rechnungsstellung mit dem Handwerker im Blick behalten. Durch zeitlich versetzte Zahlungen lassen sich Maßnahmen auf verschiedene Steuerjahre verteilen und die Höchstbeträge besser ausschöpfen. Diese Gestaltung funktioniert allerdings nur über unterschiedliche Rechnungen und Zahlungen, nicht über eine künstliche Aufteilung derselben Rechnung.

Wichtig zu wissen:
Auch wenn für Handwerkerleistungen nur eine Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro möglich ist, lässt sich dieser Vorteil mit den Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen kombinieren. Dafür können weitere 4.000 Euro pro Jahr angesetzt werden. Wer beide Möglichkeiten nutzt, senkt seine Steuerlast insgesamt deutlich stärker.

 

Welche Handwerkerleistungen kann ich in meiner Steuererklärung absetzen?

Absetzbar sind alle Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung einer bestehenden Immobilie dienen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Maler- und Tapezierarbeiten an Wänden und Decken
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Wartung und Modernisierung der Heizungsanlage
  • Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Sanierung von Badezimmer oder Einbauküche
  • Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Herd
  • Wartungsarbeiten wie Schornsteinfeger oder Blitzschutzprüfung
  • Gartenarbeiten und Pflasterungen, wenn sie der Instandhaltung dienen

Nicht begünstigt sind laut BMF-Schreiben Neubauarbeiten sowie Maßnahmen, die nicht nur einem einzelnen Haushalt zugutekommen (z. B. Straßenausbau oder Gehwegreinigung). Wichtig ist außerdem, dass es sich um Arbeiten am selbstgenutzten Haus oder in der eigenen Wohnung handelt. Auch Mieter können profitieren, wenn im Hausgeld-Anteil Handwerkerkosten enthalten sind und diese von der Hausverwaltung bescheinigt werden.

Kann man Handwerksleistungen für eine Wärmepumpe von der Steuer absetzen?

Die Installation oder der Austausch einer Wärmepumpe zählt zu den begünstigten Handwerkerleistungen, wenn sie in einer bestehenden Immobilie durchgeführt wird. In diesem Fall können die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur der Arbeitslohn, nicht die Materialkosten für die Wärmepumpe selbst.

Handelt es sich um den Einbau im Rahmen eines Neubaus, sind die Aufwendungen nicht steuerlich absetzbar. Eigentümer sollten zusätzlich prüfen, ob staatliche Förderprogramme (z. B. KfW oder BAFA) in Anspruch genommen werden können. Diese schließen den Steuerbonus nicht zwingend aus, können ihn aber ergänzen.

Kann man Handwerksleistungen bei einem Neubau von der Steuer absetzen?

Handwerkerkosten im Zusammenhang mit einem Neubau sind nicht begünstigt. Der Steuerbonus gilt ausschließlich für Arbeiten in bereits bestehenden Haushalten. Kosten für den Bau eines Hauses, einer Garage oder die erstmalige Anlage eines Gartens können daher nicht berücksichtigt werden.

Absetzbar sind Handwerkerleistungen erst dann, wenn sie später im Zuge von Reparaturen, Wartungen oder Modernisierungen anfallen. Nur diese zählen zu den begünstigten Maßnahmen und können in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

 

Wo trage ich Handwerksleistungen bei der Steuer ein?

Handwerksleistungen werden in der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen im Abschnitt „Steuerermäßigungen“ eingetragen. Dort gibt es eigene Zeilen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer die Steuererklärung digital über ELSTER erstellt, findet die Eingabefelder in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Unter dem Punkt „Handwerkerleistungen“ wird der Arbeitskostenanteil inklusive Mehrwertsteuer eingetragen.

Wichtig:
Das Finanzamt fordert Nachweise nur auf Nachfrage. Steuerpflichtige sollten deshalb die Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten sowie den Überweisungsbeleg sorgfältig aufbewahren. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Wo trage ich Schornsteinfeger in der Steuererklärung ein?

Arbeiten des Schornsteinfegers sind ein klassisches Beispiel für absetzbare Handwerkerleistungen. Da es sich um regelmäßige Wartungs- und Prüfungsarbeiten handelt, werden sie genauso behandelt wie andere Handwerkerkosten:

  • Eintragung im Mantelbogen unter „Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen“
  • Bei ELSTER in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ unter „Handwerkerleistungen“
  • Absetzbar ist nur der Arbeitskostenanteil inklusive Mehrwertsteuer


Schornsteinfegerleistungen gehören also nicht in eine eigene Kategorie, sondern direkt zu den Handwerkerleistungen.

 

Handwerkerleistungen absetzen: Welches Zahlungsjahr zählt?

Bei Handwerkerleistungen entscheidet nicht das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, sondern ausschließlich der Tag der Zahlung. Dieses sogenannte Abflussprinzip ist im Steuerrecht fest verankert und regelt, in welchem Steuerjahr Ausgaben berücksichtigt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Handwerkerrechnung erst im Januar überweist, obwohl die Arbeiten bereits im Dezember abgeschlossen wurden, kann die Kosten erst im neuen Jahr steuerlich absetzen. Eine nachträgliche Änderung oder Verschiebung in ein anderes Steuerjahr ist nicht möglich. Wer also seine Steuerlast gezielt optimieren möchte, sollte den Zeitpunkt der Bezahlung gut im Blick haben.

Kann man Handwerkerkosten auf 2 Jahre verteilen?

Eine freiwillige Aufteilung von Handwerkerkosten auf zwei Steuerjahre ist nicht zulässig. Maßgeblich ist allein das Jahr, in dem das Geld tatsächlich vom Konto abfließt. Wird also eine Rechnung im Dezember ausgestellt, die Zahlung aber erst im Januar veranlasst, werden die Kosten im neuen Jahr steuerlich berücksichtigt.

Das Abflussprinzip schließt damit aus, dass Rechnungen künstlich gesplittet werden oder ein Teilbetrag später geltend gemacht wird, um die jährliche Höchstgrenze von 6.000 Euro optimal auszuschöpfen. Wer größere Maßnahmen plant, sollte daher mit dem Handwerker besprechen, ob mehrere Teilleistungen mit separaten Rechnungen über verschiedene Jahre abgerechnet werden können. So lässt sich die Steuerersparnis dennoch sinnvoll gestalten.

Kann ich Handwerkerleistungen auch ein Jahr später absetzen?

Ein Absetzen im Folgejahr ist nur dann möglich, wenn die Zahlung tatsächlich erst in diesem Jahr erfolgt. Entscheidend bleibt immer das Datum der Überweisung oder der Lastschrift, nicht das Rechnungsdatum oder der Tag der Ausführung.

Beispiel:
Wird eine Rechnung für eine Heizungswartung im Dezember 2024 gestellt, die Überweisung aber erst im Januar 2025 getätigt, sind die Kosten in der Steuererklärung für 2025 anzugeben. Wer die Rechnung hingegen bereits im Dezember 2024 begleicht, kann die Ausgaben auch nur in diesem Jahr ansetzen – ein nachträgliches Verschieben ist nicht möglich.

 

Praxis-Tipp: Abflussprinzip clever nutzen

  • Prüfen Sie bei größeren Projekten, ob sich Zahlungen rechtzeitig vor oder nach dem Jahreswechsel leisten lassen, um die Höchstbeträge optimal zu nutzen.
  • Bitten Sie den Handwerker gegebenenfalls um getrennte Rechnungen für einzelne Arbeitsschritte, die in verschiedenen Jahren bezahlt werden.
  • Achten Sie darauf, dass jede Rechnung die Arbeitskosten separat ausweist – nur so erkennt das Finanzamt den Steuerbonus an.
 

Werden Handwerkerleistungen bei der Steuer mit oder ohne MwSt. angegeben?

Handwerkerleistungen werden in der Steuererklärung immer mit Mehrwertsteuer angegeben. Maßgeblich ist also der Bruttobetrag der Arbeitskosten, nicht der Nettobetrag. Das Finanzamt erkennt nur die Kosten an, die tatsächlich gezahlt wurden – inklusive Umsatzsteuer.

Wichtig ist, dass die Rechnung den Arbeitslohn klar ausweist und dieser getrennt von Materialkosten aufgeführt ist. Nur so lässt sich der begünstigte Betrag korrekt in der Steuererklärung angeben. Materialkosten, Fahrtkosten oder Pauschalen ohne Arbeitslohnanteil können nicht berücksichtigt werden. Damit das Finanzamt die Angaben akzeptiert, sollte neben der Rechnung auch der Überweisungsbeleg aufbewahrt werden. Barzahlungen sind nicht zulässig und führen dazu, dass der Steuerbonus vollständig entfällt.

 

Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausgeld

Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls steuerlich absetzen – allerdings nur anteilig. Grundlage ist das Hausgeld, das monatlich an die Hausverwaltung gezahlt wird.

In diesem Betrag sind oft Kosten enthalten, die steuerlich begünstigt sind, zum Beispiel:

  • Handwerkerarbeiten am Gemeinschaftseigentum (z. B. Dachreparatur, Heizungswartung)
  • Hausmeisterdienste
  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege oder Winterdienst

Damit die Steuerermäßigung genutzt werden kann, stellt die Hausverwaltung in der Regel eine Jahresbescheinigung aus. Darin ist der auf die jeweilige Wohnung entfallende Anteil an begünstigten Handwerkerleistungen und Dienstleistungen ausgewiesen. Nur dieser Anteil kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wichtig:
Auch hier gilt, dass ausschließlich die Arbeitskosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden, nicht die Materialkosten.

 

Praktische Tipps für die Geltendmachung

Wer Handwerkerleistungen steuerlich absetzen möchte, sollte einige Regeln kennen, damit das Finanzamt die Kosten auch wirklich anerkennt. Gerade bei formalen Anforderungen wie Zahlungsart, Belegführung oder der Aufteilung von Arbeits- und Materialkosten gibt es häufige Fehler, die schnell zum Verlust des Steuerbonus führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Eigentümer und Mieter sicher, dass sie den maximal möglichen Vorteil nutzen:

  • Rechnung korrekt prüfen: 
    Der Arbeitslohn muss separat ausgewiesen sein, da nur dieser steuerlich absetzbar ist. Materialkosten sind ausgeschlossen.
  • Unbare Zahlung: 
    Barzahlungen sind nicht zulässig. Überweisungen oder Lastschriften sind Pflicht, damit der Steuerbonus greift.
  • Belege aufbewahren: 
    Rechnungen und Kontoauszüge sollten sorgfältig archiviert werden, auch wenn sie der Steuererklärung nicht beigelegt werden müssen. Das Finanzamt kann Nachweise anfordern.
  • Höchstgrenzen beachten: 
    Maximal 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr → Steuerersparnis bis 1.200 Euro. Kombinierbar mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Minijobs im Haushalt (insgesamt bis zu 9.710 Euro möglich).
  • Zeitliche Planung: 
    Wer größere Projekte hat, kann Rechnungen auf verschiedene Jahre legen, um die steuerlichen Höchstbeträge optimal zu nutzen.

Mit diesen Punkten lässt sich sicherstellen, dass Handwerkerleistungen problemlos in der Steuererklärung berücksichtigt werden und der Steuerbonus voll ausgeschöpft wird.

 

Fazit: Handwerkerleistungen clever von der Steuer absetzen

Handwerkerleistungen steuerlich abzusetzen lohnt sich, denn sie mindern die Steuerschuld direkt und nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten können berücksichtigt werden – maximal 6.000 Euro pro Jahr, was einer Steuerersparnis von 1.200 Euro entspricht. Wichtig ist, dass nur der Arbeitslohn inklusive Mehrwertsteuer zählt, nicht die Materialkosten.

Ob Wartung, Modernisierung oder Reparatur: Mit einer korrekt ausgestellten Rechnung, unbarer Zahlung und der richtigen Eintragung in der Steuererklärung lässt sich der Steuerbonus unkompliziert nutzen. Wer zusätzlich haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijobs berücksichtigt, kann die Steuerersparnis noch deutlich erhöhen.

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