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Nachbarrecht

„Brummende Wärmepumpe – es war doch gar nicht so schlimm“

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Bekanntlich zeigen Wärmepumpen Betriebsgeräusche, häufig einen tieffrequenten Schall, wahrgenommen als „Brummton“. Als neue Heizungstechnologie sind sie durch eine staatliche Förderung und häufig auch bauordnungsrechtlich privilegiert; viele landeseigene Bauordnungen verzichten auf Abstandsgebote zur Nachbargrenze, wenn die Wärmepumpe auf dem eigenen Grundstück sonst nicht aufgestellt werden kann und der Nachbar durch die Nähe zur Pumpe nicht beeinträchtigt wird. Natürlich - und hier schließt sich der Themenkreis - kann ein Betriebsgeräusch vom Nachbarn als störend empfunden werden. 

So auch in diesem Fall:

Eigentümer E errichtet auf dem erworbenen Grundstück ein Doppelhaus, dessen Heizung und Warmwasseraufbereitung aus einer Wärmepumpe besteht. Nachbar N geht das Betriebsgeräusch („Brummton“) auf die Nerven. Er veranlasst eine Lärmmessung. Zwar werden Brummtöne festgestellt, aber auch bestätigt, dass keine Reduktion des Geräuschs notwendig ist. Damit gibt sich N nicht zufrieden und klagt gegen E nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren (§ 15 a EGZPO; § 53 JustG-NW; § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf Unterlassung der Verursachung weiterer Betriebsgeräusche. Er begründet das mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hervorgerufen durch die Brummtöne.

Das LG Bielefeld weist die Klage ab (LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2026 – 1 O 310/24; IMR 2026, 376). 

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB sei nach Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Denn N habe die Betriebsgeräusche zu dulden; die Lärmgrenzwerte bzw. -Richtwerte seien eingehalten. Würden diese Werte, auf der Basis von § 48 BImSchG niedergelegt in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften, nicht überschritten, liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor (vgl. § 906 BGB). Es sei allenfalls von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen (vgl. zu niederfrequenten Geräuschen auch: OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08, IMR 2009, 324).

Zwar sei nicht ausdrücklich nur nach eingehaltenen Richtwerten oder Grenzwerten zu beurteilen, sondern auch wertend unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Das Gericht sieht allerdings nach Beweisaufnahme im Ortstermin die Geräuschsituation nicht als wesentlich belastet an. Ob eine lärmbedingte Beeinträchtigung als wesentlich oder nur als unwesentlich einzustufen sei, hänge vom Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was auch mit Blick auf andere öffentliche und private Belange noch zumutbar sei. Maßgebend sei vor allem, inwieweit das Nachbargrundstück noch zum Wohnen genutzt werden könne. Nicht entscheidend seien nur subjektive Empfindungen des sich gestört fühlenden Nachbarn.

Nachzutragen bleibt:

Entscheidend und anspruchsauslösend ist vor allem Dingen die Lästigkeit des Lärms (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.08.2026 - 8 A 134/25, BeckRS 2026, 18547). Eingehaltene Richtwerte und nicht überschrittene Grenzwerte können einen Indikator dafür bilden, dass der Lärm als zumutbar empfunden wird - aber eben auch nicht mehr. Deshalb bleibt es denkbar, dass das entscheidende Gericht dennoch zu einem Anspruch gelangt und die lärmbedingte Unterlassungsklage zuspricht, wenn bei wertender Betrachtung durch das Gericht eben auf diese Lästigkeit geschlossen wird. Denn auch wenn das Verständnis eines rein objektiv handelnden Durchschnittsmenschen ohne eigene besondere Empfindsamkeit maßgebend ist, so ist doch das entscheidende Gericht immer mit Menschen besetzt (vgl. einerseits OLG München, Urteil vom 11.04.2018 – 3 U 3538/17, IMR 2018, 255 - kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe; andererseits: OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15, IMR 2017, 158 - Luftwärmepumpe muss 3 m Abstand zum Nachbarn einhalten).

Kommt es also auf Betreiben des Nachbarn zu einer Lärmmessung, so sollte sich der Eigentümer und Betreiber einer Wärmepumpe immer auch deren Ergebnisse beschaffen und im Zweifel technische Maßnahmen zur Lärmreduktion durchführen (Einhausung, Dämpfungssockel, entfernterer Standort der Pumpe).

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