
44139 Dortmund
Tel. 0231 95830
Fax 0231 958395
» E-Mail schreiben
- Startseite
- Online-Produkte
- BonitätsManager
- Vermieterratgeber
- Indexmietvertrag
- Mietvertrag Stellplatz
- Mieterselbstauskunft
- Mietkaution
- Mietkautionsrechner
- Betriebskostenvorauszahlung
- Indexrechner
- Wohnungsübergabe
- Wohnungsübergabeprotokoll
- Wohnungsabnahme
- Musterbauverträge
- WEG-Verwaltervertrag
- Freibetrag Erbschaftssteuer
- Erbschaftssteuer Immobilie
- Haushaltshilfe steuerlich absetzen
- Handwerkerleistungen Steuer
- CO2 Abgabe Vermieter
- CO2-Rechner
- Immobilienversicherungen
- Vermieterrechtsschutz
- Wohngebäudeversicherung auf Mieter umlegen
- Downloads
- Shop
- Aktuelles
- Topthemen
- Themenarchiv
- Wohnung oder Gewerbe
- Untervermietung
- Sanierung oder Neubau
- Grunderwerbsteuer
- Zwangsversteigerung
- Zahlungsverzug
- Grundsteuer-Bundesmodell
- Energetische Sanierung
- Bauzinsen
- Miete - Böser Umgang
- Gewerberaummiete
- Neue Gesetzgebung
- CO2-Bepreisung
- Maklervertrag
- Aufteilung in Wohnungseigentum
- Mietkündigung
- Vorkaufsrecht des Mieters
- Bezahlbarkeit von Mieten
- Winterdienst
- Räum- und Streupflicht
- Erschließungsbeitrag
- Heizungsmodernisierung
- Immobilienfinanzierung
- Indexmieten
- Räum- und Streupflicht
- Sicher im Smart Home
- Energiesparmaßnahmen
- Baurecht
- Mietende
- Wärmewende
- Wasserschäden durch Silikonfugen
- Kleinreparaturklausel
- Heizungsmodernisierung
- Erbrecht
- Nachbarrecht
- Vermieterbefragung
- Vorkaufsrecht des Mieters
- Mietende
- Nachbarrecht
- Kosten für energetische Sanierungen
- Wohnungseigentum
- Nachbarrecht
- Indexmieten
- Energetische Sanierung
- Mieterhöhungen
- Sicherheit im Heizungskeller
- Kündigung wegen Eigenbedarfs
- Split-Klimageräte
- Smart Home
- Modernisierung
- Gewerberaummiete
- Glasfasernetze in Gebäuden
- Strom- und Gasrechnung
- Gartenhaus
- Teilschenkung
- Gewerbemietverträge
- Vermietung an WEG
- Verwalterentgeltstudie
- Modernisierungsmieterhöhung
- Maklerhonorar
- Photovoltaik-Anlagen
- Betriebskosten
- Wohnungseigentum
- Selbstnutzer im Nachteil
- Vermietete Eigentumswohnung
- Kaufpreisaufteilung für die Abschreibung
- Kostenverteilung in der GdWE
- Kinderreiche Familien
- Mieterhöhung
- Studie zur Bezahlbarkeit von Mieten
- Mietminderung
- Kehr- und Überprüfungsordnung
- Wohnrecht
- Grundsteuer
- Mietende
- Neue Gesetzgebung
- Sturmschäden
- Wohnraummietrecht
- Wohnkostenbelastung
- Grundsteuer
- Auswirkungen der Grunderwerbsteuer
- Wohnrecht
- Grundsteuerranking 2024
- Mietrechtsänderungen
- Mietkündigung und Räumungsklage
- Finanzierung
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Elektronische Rechnungen
- Mietendeckel
- Lastenzuschuss
- Zahlungsverzug
- Mietkündigung
- Wohnungseigentum
- Kürzung der Förderung von Energieberatungen
- Urteil zur Mietkaution
- Grundsteuer
- Einsparpotenzial im Neubau
- Entwicklung am Immobilienmarkt
- Heizung richtig warten
- Sanierungsmaßnahmen
- Kennzahlen der Wärmepumpe
- Immobilienkauf
- Kaution
- Grundsteuer-Bundesmodell
- Immobilienverwaltung in der GdWE
- Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern
- WohnKlima-Panel
- Nachbarrecht
- Vorweggenommene Erbfolge
- Aufteilung der Kohlendioxidkosten
- Jahressteuergesetz
- Heizungsgesetz
- CO2-Kostenaufteilung
- Wachstumschancengesetz
- Flächendefizit
- Schönheitsreparaturen
- Betreten vermieteter Wohnung durch Vermieter
- Aktuelles Mietrecht
- Solarpaket
- Kleinreparaturklausel
- Die Zukunft des Wohnens
- Bezahlbares Bauen und Wohnen
- Immobilienschenkung
- Dachwartung
- Gewerbemiete
- Heizungstausch
- Telekommunikationsgesetz
- Immobilienverkauf
- Mietkauf
- Grundsteuer
- Energieausweis
- Themenarchiv
- Pressemitteilungen
- Presse-Archiv
- EBZ-Studie
- Bundesförderung für effiziente Gebäude
- Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
- Energiesparend heizen, Schimmelpilz vermeiden
- Wohnen in Deutschland
- Auszeichnung durch Trusted Shops
- DIW-Studie
- Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Topthemen
- Kunden-Login
- Kunde werden
- Über uns
Wohngebäudeversicherung im Mietrecht
Wohngebäudeversicherung auf Mieter umlegen: Das müssen Sie wissen
Die Frage, ob man die Wohngebäudeversicherung auf Mieter umlegen kann, taucht bei vielen Nebenkostenabrechnungen auf. Vermieter möchten ihre laufenden Kosten rechtssicher weitergeben, während Mieter genau wissen wollen, welche Positionen tatsächlich zulässig sind. Da die Wohngebäudeversicherung das Gebäude vor Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel schützt, spielt sie bei den umlagefähigen Betriebskosten eine zentrale Rolle.
In diesem Ratgeber geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte: Welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Versicherungen und Nebenkosten umgelegt werden dürfen – und welche nicht – sowie wie sich die monatliche Höhe für Mieter gestaltet.
Wohngebäudeversicherung kompakt erklärt
Sie möchten eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Infos zur Umlage der Wohngebäudeversicherung? In unserem Download-Bereich für Kunden steht Ihnen das aktuelle Infoblatt von Haus & Grund als PDF zur Verfügung.
• Für registrierte Haus & Grund Kunden kostenlos abrufbar
• Immer auf dem neuesten Stand
• Alle relevanten Regelungen kompakt im Überblick
Inhaltsübersicht
Grundlagen der Wohngebäudeversicherung und ihrer Umlage auf Mieter
Bevor es um die Umlage der Kosten geht, ist es wichtig zu verstehen, welche Funktion die Wohngebäudeversicherung hat und wie sie rechtlich eingeordnet wird. Für Eigentümer gehört sie zu den zentralen Absicherungen, da sie das Gebäude vor erheblichen Schäden bewahrt. Ein Brand, ein Rohrbruch oder ein schwerer Sturm können nicht nur hohe Sanierungskosten verursachen, sondern auch den Wert der Immobilie gefährden. Ohne passenden Versicherungsschutz trägt der Eigentümer dieses Risiko allein. Deshalb zählen die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung zu den laufenden Kosten der Bewirtschaftung einer Immobilie und bilden die Grundlage dafür, dass sie, bei entsprechender Vereinbarung, über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden können.
Was ist die Wohngebäudeversicherung und wofür brauchen Vermieter sie?
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die das Gebäude als Ganzes absichert. Sie deckt Schäden ab, die durch Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen. Viele Policen lassen sich zudem um Module für Elementarschäden erweitern, etwa für Überschwemmungen durch Starkregen, Erdrutsche oder Schneedruck. Manche Verträge umfassen zusätzlich Glasbruch oder Anlagen wie Photovoltaik und Solarthermie.
Für Vermieter ist dieser Schutz unverzichtbar: Ein größerer Schaden, wie etwa ein Dachbrand oder ein Rohrbruch mit Folgekosten, kann schnell in die Hunderttausende gehen. Da die Wohngebäudeversicherung solche Risiken auffängt, gehört sie zu den wichtigsten Bausteinen der Immobilienbewirtschaftung. Daher ist sie auch rechtlich als umlagefähige Kostenart anerkannt: Unter bestimmten Bedingungen dürfen die Beiträge über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden.
Gehört die Gebäudeversicherung zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Die Wohngebäudeversicherung zählt ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Nach § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung gehören dazu „die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, insbesondere der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“. Damit ist klar geregelt, dass die Absicherung des Gebäudes selbst umlagefähig ist.
In der Praxis bedeutet das: Vermieter können die Beiträge in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Häufig geschieht das über Formulierungen wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV“. Ohne eine solche Regelung muss der Eigentümer die Kosten selbst tragen.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Umlagefähig sind ausschließlich die Beiträge, die den Schutz des Gebäudes betreffen. Zusatzversicherungen wie Mietausfall- oder Rechtsschutzbausteine sind nicht umlagefähig und dürfen in der Abrechnung nicht erscheinen.
Rechtliche Voraussetzungen der Umlage
Ob die Kosten einer Wohngebäudeversicherung auf Mieter umgelegt werden dürfen, hängt nicht allein von ihrer Einordnung als laufende Bewirtschaftungskosten ab. Ausschlaggebend ist die rechtliche Grundlage: Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet die Wohngebäudeversicherung ausdrücklich als umlagefähige Position auf. Damit Vermieter diese Kosten jedoch rechtmäßig weitergeben können, sind zwei Voraussetzungen entscheidend: Erstens muss im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung bestehen, zweitens muss die Umlage im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung transparent und nachvollziehbar erfolgen. Fehlt eine dieser Bedingungen, trägt der Eigentümer die Kosten selbst – auch dann, wenn sie grundsätzlich umlagefähig wären.
Muss die Umlage der Wohngebäudeversicherung im Mietvertrag stehen?
Ohne eine klare Vereinbarung im Mietvertrag ist eine Umlage nicht zulässig. Das bedeutet: Selbst wenn die Wohngebäudeversicherung nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig ist, darf der Vermieter sie nur dann auf die Mieter übertragen, wenn im Vertrag ausdrücklich eine entsprechende Regelung enthalten ist. In der Praxis wird dies häufig über eine allgemeine Formulierung wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV“ gelöst. Damit sind automatisch auch die Kosten der Wohngebäudeversicherung umfasst. Manche Mietverträge benennen die Versicherung zusätzlich ausdrücklich, um mögliche Streitpunkte zu vermeiden.
Fehlt eine solche Klausel, muss der Vermieter die Beiträge selbst tragen. Kommt es später zu Auseinandersetzungen über die Nebenkostenabrechnung, können Mieter unzulässig umgelegte Kosten zurückfordern. Für Eigentümer empfiehlt es sich daher, den Mietvertrag sorgfältig zu gestalten und auf eine eindeutige Formulierung zu achten.
Wie wird die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umgelegt?
Die Umlage erfolgt über die jährliche Nebenkostenabrechnung. Grundlage ist dabei in der Regel die Wohnfläche gemäß § 556a BGB: Jeder Mieter zahlt also anteilig entsprechend der Größe seiner Wohnung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche des Hauses.
Beispiel:
Beträgt die Versicherungsprämie für das gesamte Gebäude 1.200 Euro pro Jahr und die Gesamtwohnfläche 600 Quadratmeter, ergibt sich ein Betrag von 2 Euro pro Quadratmeter im Jahr. Ein Mieter mit 75 Quadratmetern Wohnfläche zahlt somit 150 Euro im Jahr, also 12,50 Euro pro Monat.
Es können jedoch auch andere Umlageschlüssel verwendet werden, sofern diese im Mietvertrag vereinbart sind – etwa nach Wohneinheiten oder bei gemischt genutzten Immobilien nach Nutzungsart. Wichtig ist immer, dass die Versicherungskosten in der Abrechnung eindeutig ausgewiesen und getrennt von anderen Positionen aufgeführt werden. Nur so können Mieter nachvollziehen, wie sich die Beträge zusammensetzen, und prüfen, ob die Abrechnung korrekt erstellt wurde.
Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
Die Kosten der Wohngebäudeversicherung zählen grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, doch nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit einer Immobilie darf automatisch auf Mieter übertragen werden. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) gibt den Rahmen vor: Umlagefähig sind nur laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die mit der Nutzung und Bewirtschaftung des Gebäudes verbunden sind. Alles, was darüber hinausgeht, verbleibt beim Eigentümer.
Welche Rechnungen darf ein Vermieter auf die Mieter umlegen?
Hierbei handelt es sich um die praktische Ebene der Nebenkostenabrechnung. Umlagefähig sind sämtliche Posten, die regelmäßig anfallen und für den Betrieb des Hauses erforderlich sind. Dazu gehören etwa die Grundsteuer, Kosten für Wasser- und Abwasserversorgung, Heiz- und Warmwasserkosten, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gartenpflege oder die Prämien der Wohngebäudeversicherung. Eine übersichtliche Aufstellung und korrekte Zuordnung dieser Positionen lässt sich mit unserem Online-Betriebskostenabrechnungstool einfach umsetzen.
Nicht in die Umlage aufgenommen werden dürfen hingegen Rechnungen, die außerordentliche Maßnahmen betreffen, zum Beispiel eine Dachsanierung, der Austausch einer defekten Heizungsanlage oder Verwaltungsausgaben wie Buchhaltung und Hausverwaltungsgebühren. Diese Kostenarten gelten nicht als Betriebskosten, sondern sind Teil der Eigentümerpflichten.
Kann ich die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung auf meinen Mieter umlegen?
Rechtlich ist diese Frage eindeutig beantwortet: Beide Positionen sind ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt – die Grundsteuer in § 2 Nr. 1 und die Wohngebäudeversicherung in § 2 Nr. 13 BetrKV. Damit zählen sie zu den umlagefähigen Nebenkosten, sofern im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Für die Praxis bedeutet das: In der Nebenkostenabrechnung müssen Vermieter die tatsächlich entstandenen Kosten angeben und nach dem vereinbarten Umlageschlüssel auf die Mieter verteilen, meist nach Wohnfläche. So können Mieter prüfen, ob die Beträge korrekt berechnet und transparent ausgewiesen wurden.
Welche Versicherung darf der Vermieter nicht umlegen?
Bei Versicherungen kommt es auf die Art des Schutzes an. Umlagefähig sind nur solche Policen, die das Gebäude selbst absichern, etwa gegen Feuer-, Leitungswasser- oder Sturmschäden. Nicht umgelegt werden dürfen dagegen Versicherungen, die ausschließlich Vermieterinteressen schützen. Typische Beispiele sind:
- Mietausfallversicherung, die Einnahmeausfälle des Vermieters absichert.
- Rechtsschutzversicherung, die Kosten juristischer Auseinandersetzungen abdeckt.
- Hausratversicherung, die nur das private Inventar schützt.
Diese Kostenarten haben keinen Bezug zur Bewirtschaftung des Gebäudes und sind daher nicht umlagefähig.
Welche Nebenkosten müssen Mieter nicht tragen?
Mieter zahlen nur die Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgezählt sind und im Mietvertrag vereinbart wurden. Alle anderen Kosten bleiben beim Vermieter. Typische nicht umlagefähige Kosten sind:
- Verwaltungskosten, wie Gehälter für den Verwalter, Porto oder Büroausgaben.
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten, etwa für den Austausch einer defekten Heizungsanlage oder Malerarbeiten im Treppenhaus.
- Modernisierungskosten, die den Standard des Gebäudes erhöhen, z. B. energetische Sanierungen.
- Finanzierungsaufwendungen, etwa Zinsen und Tilgungen für Immobilienkredite.
Diese Kosten bleiben vollständig in der Verantwortung des Eigentümers. Für Mieter bedeutet das: Sie müssen nur die Kosten tragen, die der Gesetzgeber ausdrücklich als umlagefähig eingestuft hat.
Kann die Wohngebäudeversicherung komplett auf den Mieter umgelegt werden?
Die Umlagefähigkeit der Wohngebäudeversicherung ist zwar rechtlich anerkannt, doch sie umfasst nicht automatisch alle Bausteine, die ein Eigentümer in seiner Police abgeschlossen hat. Umlagefähig sind nur die Beiträge, die den unmittelbaren Schutz des Gebäudes sichern – etwa Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- oder Hagelversicherung.
Zusatzversicherungen, die über den Gebäudeschutz hinausgehen, dürfen dagegen nicht auf Mieter umgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Mietausfallversicherungen oder spezielle Rechtsschutzbausteine. Vermieter müssen daher in der Nebenkostenabrechnung trennen, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht. Mieter haben das Recht, entsprechende Nachweise einzusehen und die Abrechnung zu prüfen.
Kann der Vermieter den Selbstbehalt der Gebäudeversicherung auf den Mieter umlegen?
Ein Selbstbehalt darf nicht auf den Mieter übertragen werden. Dabei handelt es sich um den Eigenanteil, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall zu zahlen hat, bevor die Versicherung eintritt. Ein Beispiel: Kommt es zu einem Leitungswasserschaden und die Versicherung übernimmt die Sanierungskosten ab einer bestimmten Schadenshöhe, muss der Vermieter den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt – etwa 500 Euro – selbst tragen.
Dieser Eigenanteil gehört nicht zu den laufenden Bewirtschaftungskosten, sondern ist eine individuelle Vertragsgestaltung zwischen Vermieter und Versicherung. Daher ist er nicht umlagefähig und darf in der Nebenkostenabrechnung nicht erscheinen.
Wie hoch darf die Gebäudeversicherung für den Mieter monatlich sein?
Für die Höhe der umgelegten Kosten der Wohngebäudeversicherung gibt es keine feste gesetzliche Obergrenze. Entscheidend ist, dass die Umlage angemessen ist und dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 BGB entspricht. Das bedeutet: Der Vermieter darf nur solche Kosten ansetzen, die marktüblich und notwendig sind, um das Gebäude gegen die üblichen Risiken abzusichern. Überteuerte oder übermäßig umfangreiche Policen dürfen daher nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
In der Praxis hängt die monatliche Belastung vor allem von der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vereinbarten Versicherungssumme ab. Da die Umlage in der Regel nach Wohnfläche verteilt wird, zahlen Mieter größerer Wohnungen auch einen entsprechend höheren Anteil. Während die Kosten für kleinere Wohnungen oft nur wenige Euro pro Monat betragen, können sie bei größeren Einheiten deutlich höher ausfallen.
Für Mieter ist wichtig: Sie haben das Recht, die Nebenkostenabrechnung einzusehen und zu prüfen, ob die umgelegten Beiträge plausibel und marktgerecht sind. Vermieter wiederum sollten auf eine transparente Darstellung achten, um Konflikte zu vermeiden.
Fazit: Umlage der Wohngebäudeversicherung – Transparenz ist entscheidend
Die Umlage der Wohngebäudeversicherung auf Mieter ist grundsätzlich erlaubt, da sie zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umlage klar im Mietvertrag vereinbart ist. Nur dann dürfen die Beiträge in die jährliche Nebenkostenabrechnung einfließen. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Umlagefähig sind ausschließlich die Kosten für den Schutz des Gebäudes selbst – Zusatzversicherungen, Verwaltungskosten oder Selbstbehalte gehören nicht dazu.
Für Vermieter bedeutet das: Eine transparente Abrechnung und eine eindeutige Vertragsklausel sind der Schlüssel, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Mieter wiederum sollten ihre Nebenkostenabrechnung genau prüfen und wissen, welche Positionen sie tragen müssen und welche nicht. So lässt sich Streit rund um die Betriebskosten oft schon im Vorfeld verhindern.
- Vermieterratgeber
- Indexmietvertrag
- Mietvertrag Stellplatz
- Mieterselbstauskunft
- Mietkaution
- Mietkautionsrechner
- Betriebskostenvorauszahlung
- Indexrechner
- Wohnungsübergabe
- Wohnungsübergabeprotokoll
- Wohnungsabnahme
- Musterbauverträge
- WEG-Verwaltervertrag
- Freibetrag Erbschaftssteuer
- Erbschaftssteuer Immobilie
- Haushaltshilfe steuerlich absetzen
- Handwerkerleistungen Steuer
- CO2 Abgabe Vermieter
- CO2-Rechner
- Immobilienversicherungen
- Vermieterrechtsschutz
- Wohngebäudeversicherung auf Mieter umlegen
- Downloads