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Photovoltaik-Anlagen
Wie lässt sich Solarstrom (am besten) in einem Mehrfamilienhaus nutzen?
Vor einem Jahr ist das Solarpaket I in Kraft getreten. Seither gibt es als Alternative zum Mieterstrom zusätzlich die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Darüber hinaus wurden die Bedingungen für den Einsatz von Balkonkraftwerken (Steckersolargeräte) erleichtert. Was sich für das eigene Gebäude am besten eignet, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
EEG-Vergütung
Seit Jahresbeginn gibt es allerdings einen Wermutstropfen bei der Förderung von eingespeistem Strom: Die EEG-Vergütung (Mieterstromzuschlag, Einspeisevergütung) wird bei negativem Preis an der Strombörse ausgesetzt und allenfalls bei Vorhandensein eines Smart Meters an die 20-jährige Förderdauer angehängt. Da die Zeiten negativer Strompreise in den vergangenen zehn Jahren permanent gestiegen sind (von 64 im Jahr 2014 auf 457 Stunden in 2024), werden sich PV-Anlagen zukünftig nur lohnen, wenn der darin erzeugte Strom entweder gleich verbraucht oder zwischengespeichert werden kann.
Lage, Lage, Lage
Ob auf dem Dach, an der Fassade, am oder auf dem Balkon oder auf einem Nebengebäude, wirtschaftlich lässt sich eine Photovoltaik-Anlage nur betreiben, wenn sie so errichtet wird, dass möglichst ganzjährig die Sonne drauf scheint. Pro einem Kilowatt peak (kWp) installierter Leistung können in unseren Breitengraden etwa bis zu 1.000 Kilowattstunden (kWh) Strom im Jahr erzeugt werden. Am meisten profitiert man, wenn Stromerzeugung und Verbrauch zeitlich zusammenfallen. Dann können die Kosten für den Strombezug aus dem Netz direkt gespart werden, ohne den Strom noch in einem teuren Stromspeicher zwischenzuspeichern.
Volleinspeisung
Die Volleinspeisung ist eine besonders unkomplizierte Möglichkeit zur Nutzung einer Photovoltaik-Anlage. Der mit der Solaranlage erzeugte Strom wird dabei vollständig in das Stromnetz eingespeist. Dafür gibt es sogar eine höhere Einspeisevergütung oder bei Vermarktung über einen Stromlieferanten eine höhere Marktprämie. Die Anlage muss dazu neben der Registrierung im Marktstammdatenregister lediglich beim Netzbetreiber mit der Veräußerungsform Volleinspeisung angemeldet werden. Allerdings reicht die höhere Vergütung in der Regel nicht aus, um die Solarstromanlage innerhalb des Förderzeitraums von 20 Jahren zu refinanzieren. Diese Lösung kann aber für Eigentümer interessant sein, die das Image ihrer Immobilie aufwerten wollen.
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Das Webinar richtet sich an vermietende Eigentümer und gibt einen praxisnahen Überblick über die verschiedenen Formen der Mieterhöhung. Es zeigt Strategien auf, beleuchtet typische Fallstricke und hilft dabei,
die eigene Immobilie auch künftig als attraktive Kapitalanlage zu sichern.
Mieterstrom
Beim Mieterstrom-Modell versorgt der Eigentümer oder Betreiber der Solaranlage Letztverbraucher des Gebäudes, auf dem die Anlage errichtet wurde, mit dem selbst erzeugten Strom und zusätzlich mit Strom aus dem Netz, wenn die Sonne nicht scheint oder die Solarstrommenge nicht ausreicht. Als Letztverbraucher kommen nicht nur Mieter oder Wohnungseigentümer in Betracht, sondern auch gewerbliche Nutzer. Für den an die Bewohner gelieferten Solarstrom erhält der Eigentümer einen Mieterstromzuschlag und für den überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom eine Einspeisevergütung oder Marktprämie vom Netzbetreiber. Für den zusätzlich aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom muss der Eigentümer einen Zusatzstromvertrag mit einem Stromanbieter abschließen. Für den an die Letztverbraucher gelieferten Mieterstrom kann der Eigentümer eine Vergütung verlangen. Dazu werden mit den interessierten Bewohnern Mieterstromverträge geschlossen, die den Anforderungen der EEG-Förderung entsprechen müssen:
- Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrages sein.
- Der Strompreis für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug darf maximal 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen.
- Der Vertrag darf nur mit einer bindenden Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden.
Wegen des hohen bürokratischen Aufwandes und des Ausfalls der Einnahmen, wenn Letztverbraucher ihren Mieterstromvertrag kündigen, ist das Mieterstrommodell eher nicht zu empfehlen.
Gemeinschaftsstrom
Als neues Modell wurde 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Sie ermöglicht die gemeinsame Eigenversorgung mehrerer Letztverbraucher mit Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus. An dieser Versorgung können sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer teilnehmen. Sie schließen dazu einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber der Gebäudestromanlage. Im Unterschied zum Mieterstrom muss der Betreiber beim Gemeinschaftsmodell nicht die Vollversorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherstellen. Letztverbraucher müssen sich um den zusätzlich benötigten Strombezug selbst kümmern. Außerdem darf der in einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnene Strom auch zwischengespeichert werden. Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht jedoch nicht. Dafür können teilnehmende Letztverbraucher und Betreiber für den genutzten Strom einen Preis in Cent pro Kilowattstunde vereinbaren. Allerdings bleibt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wie das Mieterstrommodell für die Mieter freiwillig, das heißt der Stromnutzungsvertrag kann gekündigt werden.
Eigenversorgung
Der in einem Mehrfamilienhaus erzeugte Solarstrom kann auch für den Betrieb haustechnischer Anlagen – wie etwa Wärmepumpe, Fahrstuhl, Haus- oder Garagenbeleuchtung – genutzt werden. Die Abrechnung dieser Stromkosten könnte dann gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Sach- und Arbeitsleistung des Eigentümers mit dem gleichen Betrag angesetzt werden, der für den bezogenen Netzstrom geleistet werden müsste. Für den überschüssigen, ins Netz eingespeisten Solarstrom gibt es wie beim Mieter- oder Gemeinschaftsstrom-Modell eine Einspeisevergütung oder Marktprämie vom Netzbetreiber.
Balkonkraftwerke
Manchmal ist das Dach für eine Solarstromanlage ungeeignet, es bieten sich aber die Balkone für die Anbringung von Steckersolargeräten an. Seit 2024 haben Mieter und Wohnungseigentümer durch Änderungen im Miet- und Wohneigentumsrecht einen privilegierten Anspruch darauf, Steckersolargeräte an ihrem eigenen Balkon zu montieren, wenn grundsätzlich nichts dagegen spricht. Anstelle des Mieters kann aber auch der Vermieter den Anbau des Steckersolargerätes vornehmen und dem Mieter zur Nutzung überlassen. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf eigene Ausführung. Die Investition kann über eine Modernisierungsmieterhöhung finanziert und regelmäßig anfallende Wartungskosten, sofern vereinbart, über die Betriebskosten abgerechnet werden. Für den ins Netz eingespeisten Strom gibt es keine Einspeisevergütung. Steckersolargeräte werden der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
Hinweis
Egal wie der Strom aus einer Solaranlage genutzt wird, alle Anlagen müssen im Marktstammdatenregister (MaStRV) der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden. Mit Ausnahme der Steckersolargeräte müssen alle anderen Solarstromanlagen noch zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet und die gewünschte Veräußerungsform – Voll- oder Teileinspeisung, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – bekannt gegeben werden.
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