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Klimabonus
Sanierungsmaßnahmen
Aktuelles zur steuerlichen Förderung
Selbst nutzende Eigentümer können alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Entlastung bei der Einkommensteuer über den sogenannten Klimabonus (§ 35c Einkommensteuergesetz) in Anspruch nehmen.
Klimabonus und BEG
Der Klimabonus sieht eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro vor, wobei die maximale steuerliche Förderung 40.000 Euro betragen kann. Problem: Die Fördervoraussetzungen beider Entlastungsinstrumente waren zuletzt nicht mehr identisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen an den Bedingungen für die BEG bei den Klimabonus-Regelungen nicht nachvollzogen. Dies wurde nun nachgeholt und am 4. Juli 2024 vom Bundestag beschlossen.
Anwendbarkeit der BEG
Bindend sind die neuen Klimabonus-Bedingungen für alle Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden. Die Änderungen der Vorgaben beziehen sich dabei auf sommerlichen Wärmeschutz, Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Auf Neubauten ist die Verordnung nicht anwendbar.
Im Bereich Wärmepumpen-Einbau wurden zum Beispiel Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen verändert und Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen angepasst, um den Vorgaben des BEG zu entsprechen.
Wichtig
Die Bescheinigung der ausführenden Fachfirma muss dem aktuellen Muster des Bundesfinanzministeriums (BMF) entsprechen, damit die Steuerentlastung gewährt wird. Weitere Informationen finden Eigentümer im BMF-Schreiben „Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung“.
Weitere Einzelfragen zur BEG und zum Klimabonus beantwortet ein aktualisiertes FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums unter „BMWK – Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)“.
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