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Teilschenkung
Bleiben Kreditzinsen abzugsfähig?
Welchen Einfluss hat die Schenkung einer vermieteten Immobilie auf die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen für das noch nicht abbezahlte Haus? Dieser Frage ging der Bundesfinanzhof in einem am 17. April 2025 veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 2024 (IX R 2/24) nach.
Der Fall:
Ein Vater hatte 60 Prozent seiner vermieteten Immobilie unentgeltlich auf sein Kind übertragen. Er behielt aber die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück. Die Frage war nun, ob die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen steuerlich als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind oder nicht. Schuldzinsen sind dem Gesetz nach nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen, und die Aufwendungen müssen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden.
Das Finanzamt berücksichtigte dann auch von den geltend gemachten Schuldzinsen lediglich 60 Prozent als Sonderwerbungskosten. Dieses Vorgehen hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Die Richter stellten klar, dass ein Abzug von Schuldzinsen nicht zulässig sei, soweit dieser auf einen unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteil entfällt. Maßgeblich sei, so das Gericht, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart kann grundsätzlich nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Aufwendungen eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft im Zusammenhang mit dessen Miteigentümerstellung sind bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft als dessen Sonderwerbungskosten zu berücksichtigen. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Sohn erfolgte schenkweise und damit nicht aus mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen.
Weil hier aber weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme stattfanden, war die Übertragung unentgeltlich. Durch diese unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit durch den Beigeladenen gelöst. Die Darlehen dienen fortan der Finanzierung der Schenkung.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland
„Es bleibt bei der aus der ständigen Rechtsprechung bekannten unterschiedlichen Behandlung im betrieblichen und im privaten Bereich. Was im betrieblichen Umfeld möglich ist, bleibt im privaten Sektor verwehrt: Schuldzinsen im Bereich der privaten Vermögenssphäre sind bei unentgeltlicher Übertragung unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit beim bisherigen Eigentümer nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.“
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