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Heizungsmodernisierung
Wie sieht die Zukunft des Heizungsgesetzes aus?
Im Sommer nächsten Jahres läuft für große Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern die Frist zur Vorlage der Wärmeplanung aus. Dann wird nach den derzeit noch bestehenden Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für viele Eigentümer die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Austausch einer alten Heizung Pflicht. Welche Optionen gibt es für Eigentümer und wie sieht die Zukunft des Heizungsgesetzes aus?
Seit Anfang 2024, dem Start des Heizungsgesetzes (gemeint sind die Regelungen im GEG, die die Heizungsanlage betreffen) ist klar: Die 65-Prozent-Pflicht wird wirksam, sobald die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Zudem dürfen Heizkessel ab 2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Fossile Heizung noch erlaubt
Momentan darf wie bisher eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden können. Da die Auswirkungen der Wärmeplanung und die wirtschaftlichen Folgen des Einbaus einer solchen Heizung nicht absehbar sind, sollen Eigentümer zuvor von einer fachkundigen Person – wie etwa dem Handwerksunternehmen oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – beraten werden. Tatsächlich ist derzeit ungewiss, ob und zu welchen Preisen zukünftig Biomasse oder Wasserstoff für Heizungszwecke verfügbar sein werden.
Stichtag Wärmeplanung
Welche Art der Beheizung in Zukunft infrage kommt, hängt maßgeblich von der Wärmeplanung der jeweiligen Kommune ab. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll die Wärmeplanung bis zum 1. Juli 2026 vorliegen, in kleineren Gemeinden bis zum 1. Juli 2028. Liegt ein Wärmeplan früher vor, wird dieser verbindlich, sobald die Kommune diesen bekannt gibt. Nach einer aktuellen Analyse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat fast die Hälfte aller Städte und Gemeinden mit der Wärmeplanung begonnen. Lediglich 4,5 Prozent haben ihre Wärmepläne bereits abgeschlossen, wovon 16 Prozent der Bevölkerung betroffen sind.
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Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien
Nach den derzeitigen Regelungen des GEG müssen Eigentümer nach Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans beim Einbau einer neue Heizung sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Neben dem rechnerischen Nachweis nach der Norm DIN V 18599 sieht das Gesetz verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen dafür vor:
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrische Wärmepumpe mit Luft, Erdreich oder Wasser als Wärmequelle
- Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
- Gasheizung unter Nutzung von mindestens 65 Prozent Anteil an grünen Gasen oder Wasserstoff
- Hybridheizung (Kombination aus fossilen und erneuerbaren Energien)
- Stromdirektheizung in gut gedämmten Häusern sowie in Ein- und Zweifamilienhäusern für Eigentümer, die selbst darin wohnen.
Übergangslösungen und Ausnahmen
Unter bestimmten Bedingungen kann nach den gegenwärtigen Regelungen als Übergangslösung eine Heizung eingebaut und ohne Einhaltung der 65-Prozent-Anforderung betrieben werden.
- Dies ist möglich, wenn der Anschluss an ein geplantes Wärme- oder Wasserstoffnetz erst später möglich wird. Im Fall des Wasserstoffnetzes muss die eingebaute Erdgas-Heizung allerdings auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sein.
- Ebenso kann bei einem Heizungsausfall übergangsweise für bis zu fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllt.
- Bei Gasetagenheizungen oder Einzelöfen müssen Eigentümer innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall des ersten Gerätes entscheiden, ob zentral oder weiterhin dezentral geheizt werden soll. Bleibt es bei der dezentralen Beheizung muss jedes neue Gerät nach der Fünf-Jahres-Frist die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen, etwa durch eine mit Biomethan betriebene Gastherme oder durch Technologiewechsel auf eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Für die Umstellung auf eine Zentralheizung hat der Eigentümer weitere acht Jahren Zeit.
- Für selbstnutzende Eigentümer in Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt haben, greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel, dann mit gesetzlicher Frist von zwei Jahren.
Befreiung
Eine Befreiung von den Pflichten des GEG ist auf Antrag möglich, wenn:
- die Anforderungen durch andere Maßnahmen erreicht werden oder
- eine unbillige Härte vorliegt.
Förderung
Um die hohen Kosten einer klimafreundlichen Heizung abzufedern, gelten seit 2024 neue Förderbedingungen. Den Umstieg auf eine Heizung, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten im Rahmen der sogenannten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das soll nach Ankündigungen der gegenwärtigen Bundesregierung noch bis Ende 2026 so bleiben.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Die Wärmewende braucht realistische Rahmenbedingungen. Die aktuellen Regelungen des Heizungsgesetzes greifen in der Praxis zu kurz. Sobald kommunale Wärmepläne vorliegen, geraten viele Eigentümer unter Druck – vor allem jene, die sich klimafreundliche Heizungen wie Wärmepumpen nicht ohne Weiteres leisten können. Es fehlt nicht nur an geeigneter Technik (so sind Gasgeräte bisher nicht auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar), sondern auch an Infrastruktur wie Wärme- oder Wasserstoffnetze und ausreichend Fachkräften.
Eigentümer, deren Gebäude in einem künftigen Netzausbaugebiet liegen, müssen zusätzliche Kosten für Übergangslösungen tragen. Zudem sorgen die komplexen Regelungen zur Umlage der Kosten einer klimafreundlichen Heizung auf die Mieter, die mit der Neuauflage des GEG 2024 eingeführt wurden, zusätzlich für Unsicherheit bei den Eigentümern.
Für diese strukturellen Defizite sind Eigentümer und Mieter nicht verantwortlich. Sie dürfen daher nicht mit überbordenden gesetzlichen Regelungen allein gelassen werden. Förderprogramme müssen konsequent fortgeführt und der Strompreis gesenkt werden, um Betriebskosten klimafreundlicher Heizungen zu reduzieren. Die angekündigte Reform des GEG muss verlässliche Zusagen zu den Technologien treffen, Hürden beseitigen und langfristig tragfähige Rahmenbedingungen schaffen.“
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