• Freibetrag Erbschaftssteuer
    Freibeträge bei Erbschaft &
    Schenkung einfach verstehen

    Wer Vermögen vererbt oder verschenkt, sollte die steuerlichen 
    Freibeträge kennen – sie entscheiden darüber, welcher Teil 
    steuerfrei bleibt.

Linke Navigation
Menü
Unsere Produkte

Freibetrag Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer einfach erklärt

Wer Vermögen vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt, muss sich mit der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer beschäftigen. 

Beide Steuerarten greifen dann, wenn Geld, Immobilien oder andere Vermögenswerte von einer Person auf eine andere übergehen. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wert des übertragenen Vermögens, sondern vor allem die Höhe des Freibetrags. Dieser Freibetrag bestimmt, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt – erst darüber hinaus erhebt das Finanzamt Abgaben.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser beziehungsweise Schenker und Empfänger. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder profitieren von besonders hohen Freibeträgen, während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen deutlich weniger steuerfrei erhalten können. Wer seinen Nachlass oder Schenkungen clever plant, kann Freibeträge optimal ausnutzen und so die Steuerlast erheblich senken.

Ein weiterer wichtiger Unterschied: Freibeträge bei Schenkungen lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen. Das bedeutet, dass Vermögen auch gestaffelt übertragen werden kann, um wiederholt steuerfreie Beträge auszuschöpfen. Für viele Familien ist das ein zentraler Punkt in der Nachlass- und Vermögensplanung.

Alle Freibeträge kompakt im Überblick 

Sie möchten eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer? In unserem Download-Bereich für Kunden steht Ihnen die aktuelle Infoblatt von Haus & Grund als PDF zur Verfügung.

  Für registrierte Haus & Grund Kunden kostenlos abrufbar
  Immer auf dem neuesten Stand
•  Praktische Übersicht aller Beträge und Steuerklassen


 

Allgemeine Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung

Die Höhe des Freibetrags hängt immer vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser oder Schenker und dem Empfänger ab. Grundsätzlich gilt: enge Angehörige wie Ehepartner oder Kinder haben deutlich höhere Freibeträge als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen. Die Spannweite reicht aktuell von 20.000 Euro bis zu 500.000 Euro. Erst wenn das übertragene Vermögen den Freibetrag übersteigt, fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf den übersteigenden Betrag an. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Die Freibeträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie stellen sicher, dass insbesondere nahe Angehörige einen großen Teil des Nachlasses steuerfrei erhalten können. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Freibeträge im Überblick: 

Personengruppe Freibetrag bei Erbschaft und Schenkung
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 € 
Kinder (leiblich/adoptiert) und Stiefkinder 400.000 € 
Enkel (wenn Eltern noch leben) 200.000 € 
Enkel (wenn Eltern verstorben sind) 400.000 €
Urenkel 100.000 € 
Eltern und Großeltern (bei Erbschaften) 100.000 € 
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen) 20.000 € 
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000 € 
Nicht verwandte Personen 20.000 € 

Damit wird deutlich: enge Familienangehörige profitieren von hohen Freibeträgen, während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Erben geringere Beträge steuerfrei erhalten können. 

Wie viel Geld darf man steuerfrei verschenken?

Die Freibeträge gelten nicht nur im Erbfall, sondern auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Dabei gibt es einen wichtigen Vorteil: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden

Ein Beispiel: 

Ein Elternteil schenkt seinem Kind im Jahr 2025 400.000 Euro. Diese Summe bleibt steuerfrei, da sie genau dem Freibetrag entspricht. Erfolgt zehn Jahre später – also 2035 – eine weitere Schenkung, gilt der Freibetrag erneut. Auf diese Weise können Eltern über die Jahre hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei auf ihre Kinder übertragen. Gerade für Immobilienbesitzer oder Familien mit größerem Vermögen ist diese langfristige Planung ein zentrales Instrument, um Steuerlast zu vermeiden und den Nachlass optimal zu strukturieren.

 

Freibeträge für enge Familienangehörige

Enge Familienangehörige genießen die höchsten Freibeträge im deutschen Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nicht durch den Nachlass des engsten Familienkreises übermäßig belastet werden. 

Wie hoch ist der Erbschaftssteuer Freibetrag für Kinder?

Kinder haben Anspruch auf einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt sowohl für leibliche als auch für adoptierte Kinder und für Stiefkinder. Damit können Kinder einen erheblichen Teil des Nachlasses steuerfrei erhalten. 

Können Kinder von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erben?

Ja, die Freibeträge gelten je Elternteil separat. Das bedeutet: Jedes Kind kann sowohl von Mutter als auch von Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. 

Ein Beispiel: 
  • Ein Kind erbt von der Mutter Vermögen im Wert von 350.000 Euro – keine Steuer fällig, da der Betrag unterhalb des Freibetrags liegt. 
  • Vom Vater erbt dasselbe Kind zusätzlich 400.000 Euro – ebenfalls steuerfrei. 

Zusammen erhält das Kind somit 750.000 Euro steuerfrei. 

Auch bei Schenkungen gilt diese Regel: Jeder Elternteil kann seinem Kind alle zehn Jahre erneut bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. 

Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten persönlichen Freibetrag: 500.000 Euro. Zusätzlich können sie einen Versorgungsfreibetrag geltend machen (siehe unten). 

Ein wichtiger Hinweis: Der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) hat keinen Einfluss auf die Höhe des Freibetrags selbst. Er wirkt sich aber auf die Aufteilung und Berechnung des Nachlasses aus. 

Unverheiratete Paare und Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft profitieren von dieser Regelung nicht. Sie werden steuerlich wie nicht verwandte Personen behandelt und haben lediglich Anspruch auf einen Freibetrag von 20.000 Euro – unabhängig von der Dauer der Partnerschaft oder dem gemeinsamen Haushalt. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bei Gütertrennung?

Auch bei Gütertrennung beträgt der Freibetrag für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro. Der Unterschied liegt nicht im Freibetrag, sondern darin, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird. Bei Zugewinngemeinschaft kann ein zusätzlicher pauschaler Zugewinnausgleich steuerfrei berücksichtigt werden, während bei Gütertrennung dieser Ausgleich entfällt. Für die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag macht das aber keinen Unterschied. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Enkel?

  • 200.000 Euro, wenn die Eltern des Enkels noch leben. 
  • 400.000 Euro, wenn die Eltern bereits verstorben sind. 

Diese Unterscheidung soll verhindern, dass Enkelkinder doppelt von hohen Freibeträgen profitieren, solange die direkte Generation (die Kinder des Erblassers) noch lebt. 

Besonderheit: Versorgungsfreibeträge 

Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gibt es für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Er soll sicherstellen, dass der Lebensunterhalt der Hinterbliebenen abgesichert ist. 

  • Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 256.000 Euro 
  • Kinder: Höhe abhängig vom Alter 
  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro 
  • 6–10 Jahre: 41.000 Euro 
  • 11–15 Jahre: 30.700 Euro 
  • 16–20 Jahre: 20.500 Euro 
  • 21–27 Jahre: 10.300 Euro 

Beispielrechnung: 

Ein Ehepartner erbt 600.000 Euro. 

  • 500.000 Euro persönlicher Freibetrag 
  • 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag 
    = 856.000 Euro steuerfrei
 

Freibeträge für weitere Verwandte

Während enge Familienangehörige hohe Freibeträge genießen, fallen diese bei entfernteren Verwandten deutlich geringer aus. Hier greift in der Regel die Steuerklasse II, die niedrigere Freibeträge und höhere Steuersätze vorsieht. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Geschwister?

Geschwister zählen zur Steuerklasse II. Der Freibetrag liegt bei lediglich 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden – und zwar zu deutlich höheren Steuersätzen als bei nahen Angehörigen. 

Beispiel: 
Erbt eine Schwester von ihrem Bruder 100.000 Euro, bleiben 20.000 Euro steuerfrei. Auf die verbleibenden 80.000 Euro fällt Erbschaftssteuer nach den Tarifen der Steuerklasse II an. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Neffen und Nichten?

Neffen und Nichten gehören zur Steuerklasse II. Für sie gilt ein einheitlicher Freibetrag von 20.000 Euro. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, muss nach den Steuersätzen der Steuerklasse II versteuert werden – das bedeutet: deutlich höhere Steuerlast im Vergleich zu Kindern oder Enkeln. 

Beispiel: 
Erbt ein Neffe oder eine Nichte 100.000 Euro, bleiben 20.000 Euro steuerfrei. Auf die restlichen 80.000 Euro fällt Erbschaftssteuer an.

 

Progressiver Steuertarif: was über den Freibetrag hinaus versteuert wird

Die Freibeträge bilden nur die erste Hürde bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Sobald das übertragene Vermögen den persönlichen Freibetrag übersteigt, greift der progressive Steuertarif. Das bedeutet: Je höher der steuerpflichtige Erwerb, desto höher auch der anzuwendende Steuersatz. 

Übersicht der Steuersätze nach Steuerklasse 

Die Steuersätze unterscheiden sich nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (also dem Vermögen abzüglich Freibetrag). 

Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I 
(z. B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel)
Steuerklasse II 
(z. B. Geschwister, Neffen, Nichten)
Steuerklasse III 
(z. B. nicht verwandte Personen)
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Beispiele für verschiedene Erbsummen und Steuerlasten

Beispiel 1: Kind erbt 500.000 Euro von einem Elternteil 
Freibetrag: 400.000 € 
Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 € 
Steuerklasse I, Steuersatz: 11 % 
Steuerlast: 11.000 € 

Beispiel 2: Ehegatte erbt 700.000 Euro 
reibetrag: 500.000 € 
Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 € 
Steuerklasse I, Steuersatz: 11 % (bis 300.000 €) 
Steuerlast: 22.000 € 

Beispiel 3: Nicht verwandte Person erbt 100.000 Euro 
Freibetrag: 20.000 € 
Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 € 
Steuerklasse III, Steuersatz: 30 % 
Steuerlast: 24.000 €

 

Wie beeinflusst der Immobilienwert die Steuerlast?

Besonders relevant sind Freibeträge und Steuersätze beim Immobilienerbe. Da Immobilienwerte in den letzten Jahren stark gestiegen sind, übersteigen sie häufig die Freibeträge – insbesondere bei Kindern, die eine Wohnung oder ein Haus in einer Großstadt erben. 

Ohne die Option der steuerfreien Übertragung des Familienheims (wenn bestimmte Voraussetzungen wie Eigennutzung erfüllt sind) kann die Steuerbelastung schnell erheblich werden. Genau deshalb fordern Verbände wie Haus & Grund immer wieder eine Anhebung der Freibeträge, um die realen Immobilienpreise besser abzubilden.

 

Wann meldet sich das Finanzamt wegen der Erbschaftssteuer?

Das Finanzamt wird in der Regel nicht automatisch sofort aktiv, wenn ein Erbfall eintritt. Banken, Versicherungen und Notare sind jedoch verpflichtet, Erbfälle oder Schenkungen an das Finanzamt zu melden. Auf dieser Grundlage kann das Finanzamt den Erben oder Beschenkten anschreiben und zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. 

Wichtig: 

Das Finanzamt meldet sich nicht in jedem Fall sofort – insbesondere dann nicht, wenn der Nachlass voraussichtlich unterhalb der Freibeträge liegt. Wer sicher sein möchte, sollte dennoch selbst die Anzeigepflicht beachten. 

Anzeigepflicht: Wer muss die Erbschaft melden?

Jeder Erbe, Beschenkte und Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, den Erwerb beim Finanzamt anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass keine Steuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. 

Die Anzeige erfolgt in der Regel formlos, schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt. Wichtig sind dabei Angaben zum Erblasser oder Schenker, zum Zeitpunkt des Erwerbs und zum Wert der übertragenen Vermögensgegenstände. 

Ausnahmen: 
In den oben genannten Fällen wird das Finanzamt vom Notar, der Bank oder der Versicherung informiert. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn zu Ihrem Erwerb ein Grundstück, Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder ausländisches Vermögen gehört. 

Fristen und Ablauf beim Finanzamt

Die Anzeige einer Erbschaft oder Schenkung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls oder nach der Schenkung erfolgen. 

Der typische Ablauf sieht so aus: 

  1. Anzeige der Erbschaft oder Schenkung durch den Erben/Beschenkten innerhalb von drei Monaten. 
  2. Prüfung durch das Finanzamt, ob eine Steuererklärung erforderlich ist. 
  3. Falls ja: Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung mit detaillierter Aufstellung des Vermögens. 
  4. Steuerbescheid nach Prüfung durch das Finanzamt mit Angabe der fälligen Steuer. 

Wer diese Fristen versäumt, riskiert nicht nur Säumniszuschläge, sondern unter Umständen auch ein Bußgeld. Daher ist es ratsam, den Kontakt mit dem Finanzamt frühzeitig zu suchen – selbst wenn man annimmt, dass keine Steuer fällig wird.

 

Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen

Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz besondere Vergünstigungen für Betriebsvermögen vor. Ziel ist es, die Fortführung von Unternehmen nicht durch hohe Steuerlasten zu gefährden. 

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 13a ErbStG können grundsätzlich bis zu 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden, wenn der Betrieb über mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Erhalt der Arbeitsplätze – ist sogar eine 100-prozentige Steuerbefreiung möglich. 

Diese Begünstigungen gelten sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen von Unternehmen, Anteilen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Wer jedoch die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss mit einer Nachbesteuerung rechnen.

 

Fazit: Freibeträge gezielt nutzen und steuerlich planen

Die Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein zentrales Instrument, um Vermögen innerhalb der Familie steuerlich möglichst effizient weiterzugeben. 

#Während Ehepartner und Kinder von besonders hohen Freibeträgen profitieren, fallen die Grenzen bei entfernteren Verwandten oder unverheirateten Partnern deutlich niedriger aus. Wer seine Nachlass- oder Schenkungsplanung frühzeitig angeht, kann die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen ausschöpfen, zusätzliche Versorgungsfreibeträge nutzen und so erhebliche Steuerbelastungen vermeiden. Gerade bei Immobilien und größeren Vermögen lohnt es sich, rechtzeitig die passende Strategie zu entwickeln – und dabei auf kompetente Beratung zu setzen.

Home
Drucken
Kontakt
Teilen