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Sozialmiete
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Nicht vom Jobcenter!
Wer als Vermieter bei einem Mietverhältnis mit sozialhilferechtlichem Einschlag vorsichtig sein will, lässt sich von seinem Mieter, bzw. von seinem Mietinteressenten einen Antrag an den Sozialhilfeträger unterschreiben, wonach dieser Miete und Betriebskostenvorauszahlungen (Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen) gleich direkt an den Vermieter zahlen soll (§ 22 Abs. 7 SGB II). Andernfalls gilt:
Nur der Mieter als berechtigter Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf die Hilfeleistungen, nicht der Vermieter als nach dem Sozialrecht „unbeteiligter Dritter“. Der Sozialhilfeträger zahlt also im Regelfall an den sozialhilfebedürftigen Mieter aus und vertraut darauf, dass die Zahlungen dann an den Vermieter zweckgemäß weitergeleitet werden. Passiert das nicht, steht der Vermieter schnell „im Regen“.
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Aber auch der erwähnte Antrag auf Direktzahlungen schützt vor dieser Konsequenz nicht immer, wie jetzt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.2.2022 - L 11 AS 578/20, IMR 2022, S. 213). In dem entschiedenen Fall war der Antrag abgegeben, der Vermieter sah aber trotzdem kein Geld - und klagte gegen den Sozialhilfeträger auf Direktzahlungen. Das Gericht wies ihn ab: der abgegebene Antrag auf direkte Zahlung an den Vermieter enthalte lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung für die jeweilige Zahlung, vermittle aber keinen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters (ebenso schon: BSG, Urteil vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R, juris; zur Rückabwicklung einer rechtswidrig bewilligten und ausgezahlten Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen durch den Sozialhilfeträger nur gegenüber dem Mieter, nicht aber gegenüber dem Vermieter: LSG Bayern, Urteil vom 21. 1. 2013 - L 7 AS 381/12, EMRRS 2013, 2485).
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Sicherung und Beitreibung von Mietforderungen





