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Miete und Grillvergnügen

Lagerung von Propangasflaschen

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

Wohnungsmieter M ist „Grillfan“. Dabei schwört er in seiner „Glaubensrichtung“ auf einen Gasgrill. Den Grill betreibt er auf seinem Balkon direkt am Haus. Er lässt ihn, allen Wettereinflüssen ausgesetzt, ständig auf dem Balkon stehen. Die Propangasflasche bleibt ebenso ständig angeschlossen. Eine weitere Propangasflasche lagert „als Vorrat“ im Keller. Vermieter V, darauf angesprochen von den Nachbarn, macht sich Sorgen um die Sicherheit von Haus und Bewohnern. Er fragt, wie viel Gasflaschen wo gelagert werden dürfen und wie damit umzugehen ist. 

Die oft stundenlange direkte Sonneneinstrahlung und Hitzeeinwirkung auf den Balkon heizen die Propangasflasche auf. Durch die Hitzeeinwirkung erhöht sich der Gasdruck. Das kann je nach Füllstand der Flasche zu einem höheren Druck und damit zu Undichtigkeiten führen, insbesondere dann, wenn das Ventil nicht dicht verschlossen ist, weil die Propangasflasche angeschlossen bleibt. Dadurch ergeben sich erhebliche Brand- und Explosionsgefahren. Die Technische Regel Flüssiggas (TRF) des Verbandes der Flüssiggasanbieter verbietet eine solche Vorgehensweise, ebenso die Arbeits-Sicherheits-Information ASI 8.04 und die Unfallverhütungsvorschrift 79 der DGUV (Deutsche-Gesetzliche-Unfallversicherung). Propangasflaschen dürfen also direkter Sonneneinstrahlung nicht ausgesetzt und ebenso nicht in der Nähe von selbst brennbaren oder leicht entzündlichen Stoffen gelagert werden.

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Die genannten Vorschriften verbieten insbesondere die Lagerung von Propangasflaschen im Keller, auch in Form sogenannter „Kleinflaschen mit 5 oder mit 11 kg Füllgewicht“. Denn auch diese Verhaltensweise birgt erhebliche Gefahren. Propangas ist als Flüssiggas schwerer als Luft und setzt sich deshalb nach unten ab. Strömt unverbranntes Gas aus, bildet sich im Keller ein explosionsfähiges Gemisch (Gasblase). Das Gas ist geruchslos; sein Austritt wird deshalb in der Regel nicht wahrgenommen. Selbst der kleinste Funke kann dann eine Explosion auslösen, so zum Beispiel, wenn eine elektrische Glühbirne eingeschaltet wird. 

Verstärkt wird die Gefahr dieses Effektes noch dadurch, dass in Räumen unterhalb der Erdoberfläche schlechter oder nicht (quer-)gelüftet werden kann. Deshalb ist es allenfalls nach den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) erlaubt, Gasflaschen bis zu einem Füllgewicht von 16 kg im Gebäude oberhalb der Geländeoberfläche zu lagern. Maximal 2 gefüllte Gasflaschen sind dort nach der TRF erlaubt, eine zum Betrieb und maximal eine weitere zur Lagerung. Dabei sind Schlafzimmer genau wie der schon besprochene Keller als Lagerort tabu.