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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
Einstweilige Verfügung kann Schadenersatzpflicht auslösen
Mit seinem Urteil vom 21. April 2023 (V ZR 86/22) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob das Erwirken einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers Schadenersatzansprüche durch die Gemeinschaft auslösen kann. Der BGH bejaht dies. Die Gemeinschaft kann Schadenersatz gegen den anfechtenden Eigentümer geltend machen, wenn die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben wird, sie von Anfang an unrechtmäßig war und durch sie ein Schaden entstanden ist.
Sanierung kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden
Haus & Grund Webinar am 17.10.2023
"Die außerordentliche Kündigung"
Das Webinar widmet sich speziell dieser Art der Beendigung des Mietverhältnisses.
Schadenersatz bei unrechtmäßiger Verfügung
Die Urteilsfindung gestaltete sich wegen der geänderten Rechtslage seit 2020 aufgrund prozessualer Fragen kompliziert. In der Sache entschieden die Richter aber, dass das Geld an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden müsse. Die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung sei nämlich von Anfang an unrechtmäßig gewesen, da der Sanierungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen habe.
Ein Schadenersatzanspruch ergebe sich aus der Zivilprozessordnung. Danach ist derjenige zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, welche von Anfang an ungerechtfertigt gewesen ist. Ob eine einstweilige Verfügung unrechtmäßig ist, richte sich maßgeblich nach der Entscheidung in der Hauptsache. Die beklagte Wohnungseigentümerin hat den durch die Eigentümerversammlung gefassten Sanierungsbeschluss angefochten. Dafür erhob sie eine Beschlussanfechtungsklage, die durch das zuständige Gericht rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Damit war der Sanierungsbeschluss wirksam, weswegen auch kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung bestand. Da nur wegen des Baustopps die Mehrkosten entstanden sind, müsse die Beklagte den Schaden ersetzen.
Schadenersatz ist immer an die Gemeinschaft zu zahlen
In diesem Fall gestaltete sich die Frage, an wen der Schadenersatz zu zahlen ist, zwar etwas komplizierter, da dieser Fall zunächst noch nach altem Recht „begonnen“ worden war. Der BGH wies aber noch einmal deutlich darauf hin, dass nunmehr der Schadenersatz immer an die Gemeinschaft zu richten sei, da auch nur sie Anspruchsinhaber sein können.





