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Trinkwasserverordnung

Untersuchung auf Legionellen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht für Eigentümer von vermieteten Gebäuden, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers befinden, die Überwachung des Trinkwassers auf Legionellen vor. Dabei ist die Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) „Systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ zu beachten.

Überarbeitung der Regelungen

Es ist geplant, diese Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrungen aus der Praxis grundsätzlich zu überarbeiten. Zu diesem Zweck hat das UBA auf Initiative des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) Anfang dieses Jahres die beteiligten Kreise zu einem Fachgespräch über die zukünftigen Anforderungen der TrinkwV in Bezug auf Legionellen eingeladen. Dabei wurden die aktuellen Regelungen zur Legionellenprüfung hinterfragt und ein Meinungsbild von den Teilnehmern aus Forschung, Behörden, Industrie, Handwerk und Wohnungswirtschaft erstellt. Bis sich die Ergebnisse dieser und weiterer Fachdiskussionen in einer neuen Verordnung und der UBA-Empfehlung wiederfinden, gelten weiterhin die Regelungen zur Legionellenprüfung der TrinkwV vom Sommer 2023.

Untersuchungspflicht

Nach der geltenden TrinkwV muss das Trinkwasser in bestimmten Wohngebäuden routinemäßig alle drei Jahre durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella untersucht werden. Die Pflicht trifft Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen, wenn

  • das Trinkwasser zu gewerblichen Zwecken (Wohnraumvermietung) angeboten wird,
  • sich zudem ein Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder
  • sich in einer Trinkwasserleitung zwischen Austritt des Trinkwassererwärmers und der Trinkwasser-Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt befinden und
  • Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers (Duschen) vorhanden sind.

Wasserversorgungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern unterliegen bisher nicht dieser regelmäßigen Untersuchungspflicht. Gleiches gilt für Wohneigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt werden. Es liegt dann keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV vor.

Probenahmestelle

Die Trinkwasserproben hat der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) an mehreren repräsentativen Stellen zu entnehmen. Hierbei ist die Empfehlung des UBA „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ vom Dezember 2018 einschließlich der Aktualisierung dieser Empfehlung vom Dezember 2022 zu beachten. Demnach sind für die Probenahme Probenahmeventile am Austritt (Warmwasser) und Eintritt (Zirkulation) des Trinkwassererwärmers erforderlich. Die Probenahme an ausgewählten Steigesträngen erfolgt vorzugsweise über die Entnahmearmaturen am Waschbecken neben der Dusche in der Wohnung.

Probenahme und Untersuchung

Probenahme und Untersuchung sind nach den Regelungen der TrinkwV ausschließlich durch zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen (Labore) durchzuführen. Die Untersuchung darf nicht getrennt von der Probennahme beauftragt werden. Bei der Beauftragung der zugelassenen Untersuchungsstelle muss der Eigentümer vertraglich sicherstellen, dass ihn diese unverzüglich über ein Erreichen des in der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwertes für Legionellen von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 Milliliter Trinkwasser (100 KBE/100 ml) und über die erfolgte Anzeige bei Erreichen des Grenzwertes an das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet. Sowohl bei der Probenahme als auch bei der Untersuchung ist die Empfehlung des UBA zu beachten.

Anzeige- und Informationspflichten

Sollte bei einer Prüfung das Erreichen des zulässigen Legionellenwertes von 100 KBE/100 ml festgestellt werden, ist die beauftragte Untersuchungsstelle nach der TrinkwV verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Sobald dem betroffenen Eigentümer ein Nachweis über die erfolgte Anzeige durch die Untersuchungsstelle beim zuständigen Gesundheitsamt vorliegt, entfällt für ihn die Anzeigepflicht. Der Eigentümer hat jedoch unverzüglich Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache des Legionellenbefalls einzuleiten, die eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der aaRdT beinhalten müssen. Zudem muss der Eigentümer eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Mieter ergreifen. Auch hierbei ist die Empfehlung des UBA zu beachten.

Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik

Die UBA-Empfehlung „Systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ finden Sie auf den Internetseiten des BMG und des UBA: