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Mietausfallschaden
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Regress „mal umgekehrt“
Normalerweise wenden sich Versicherer an den Verursacher eines Schadens und verlangen von ihm Regress, wenn sie entstandene Schäden decken müssen. Das funktioniert aber auch umgekehrt, wie aus dem Urteil des OLG Nürnberg vom 10.5.2021 (8 U 3174/20, veröffentlicht in ZWE 2021, 423) hervorgeht.
Der Gebäudeversicherer bummelte bei der Deckungszusage eines entstandenen Wasserschadens. Deshalb konnte der geschädigte Wohnungseigentümer nicht sanieren. Sein Mieter, der von dem Wasserschaden betroffen war, minderte die Miete um insgesamt 15.000 €. Der Eigentümer und Vermieter zog gegen den Versicherer vor Gericht und warf ihm eine verzögerte Bearbeitung des Schadensfalles vor - erfolgreich; für den deshalb erlittenen Mietausfallschaden musste der Versicherer geradestehen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 252 BGB). Broschürentipp zur Haftung für Feuchtigkeitsschäden in der Wohnungseigentümergemeinschaft: „Sanierung und Modernisierung im Wohnungseigentum“
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Sanierung und Modernisierung im Wohnungseigentum





