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Heizkosten
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Kurios - Stilllegung von Heizkörpern aus Kostengründen?
Wohnungsmieter M erhält seine Heizkostenabrechnung. Obwohl er im Kinderzimmer und im Bad nicht geheizt hat, zeigt die Heizkostenabrechnung geringe Verbrauchswerte. Technisch liegt das an den neu installierten Funkmessern. Er moniert die Mehrkosten und verlangt von Vermieter V, dass in diesen beiden Räumen die Heizkörper stillgelegt (verplompt) werden. Das gehe ohne weiteres. Denn in den letzten Jahren hätten die Räume durch die unterlassene Beheizung keinen Schaden genommen und seien auch immer ausreichend gelüftet worden. Der Streit wird vom AG München entschieden (AG München, Urteil vom 21.10.2020 - 416 C 10714/20, juris), der eingeklagte Anspruch des Mieters auf Stilllegung der Heizkörper abgewiesen.
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Die Gründe:
Ein solches Ansinnen sei dem Vermieter nicht zuzumuten, selbst wenn die fraglichen Räume ausreichend mitbeheizt und gelüftet würden. Denn bei jedem Mieterwechsel müsste der Vermieter dann Teile der Heizung wieder aktivieren oder erneut - anders - deaktivieren. Vor allem könne die Stilllegung einzelner Heizkörper für benachbarte Wohnungen zu unverhältnismäßig hohen Heizkosten führen. Sie würden deshalb anfallen, um diese angrenzenden Wohnräume vor Feuchtigkeitsschäden zu schützen, wenn nicht alle Räume im Haus gleichmäßig geheizt würden.
Der Münchener Amtsrichter im 1. Leitsatz der Entscheidung wörtlich: „Vielmehr besteht umgekehrt die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, so dass die Räume keinen Schaden nehmen.“





