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Heizungsgesetz: Ausnahmeregelungen

Wie springe ich dem Heizungstausch von der Schippe?

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

§ 102 GEG schafft Ausnahmeregelungen vom verpflichtenden Heizungsumbau. Die geregelten Fälle sind nicht gerade „üppig“. Das ist klar, wenn man sich den gewünschten möglichst effektiven schnellen und vollständigen Umstieg auf erneuerbare Energien im Gebäudebereich vor Augen führt. Die Regelungen sind sehr unscharf gehalten wegen verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe. Auf Antrag kann in folgenden Fällen Befreiung vom Umtauschzwang erteilt werden:

  • Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele können durch andere Maßnahmen als im GEG vorgesehen, im gleichen Umfang erreicht werden.
  • Im Einzelfall führen die gesetzlichen Anforderungen zu einer unbilligen Härte. Sie soll auch dann vorliegen, wenn die energetische Ertüchtigung der Heizanlage nicht in angemessenem Verhältnis zum Ertrag (§ 102 Absatz 1 S. 2 GEG; wohl Energieeinsparung) oder zum Gebäudewert steht (§ 102 Abs. 1 S. 3 GEG). Auch persönliche Umstände können die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen unzumutbar machen (§ 102 Abs. 1 S. 5 GEG). Beispiele: Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung (BT-Drs. 20/6875, S. 142 und BT-Drs. 20/7619, S. 96). Erreichter Pflegegrad oder erreichte MdE spielen keine Rolle. Es handelt sich um Regelbespiele, will sagen: Es können weitere Szenarien argumentiert werden, die eine „unbillige Härte“ zur Folge haben. Hier ist Argumentationskunst gefragt!
  • Der Betroffene bezieht seit mindestens 6 Monaten durchgehend einkommensabhängige Sozialleistungen (SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII - Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV, ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG, laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem WoGG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG (§ 102 Abs. 5 GEG; BT-Drs. 20/7619, S. 96-97). Die Befreiung wird befristet für maximal 12 Monate erteilt wird Heizungstausch in dieser Frist nicht vollzogen, entfällt die Befreiung. Kann er nicht vollzogen werden, kann erneut wiederum befristet für 12 Monate eine Befreiung beantragt werden.

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Kapitalschwache und ältere Hauseigentümer

Bislang politisch diskutierte Ausnahmeregelungen für kapitalschwache oder ältere Hauseigentümer sind aber in der endgültigen Gesetzesfassung weggefallen (Vgl. §§ 71 i Abs. 2, 73 Abs. 2 GEG in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 17.5.2023; BT-Drs. 20/6875, S. 119).
Daraus folgt: Fortgeschrittenes Lebensalter und schwächere Einkommensverhältnisse gelten nicht mehr als Härtegrund. Die bisherigen Regelungsvorschläge dazu werden durch eine staatliche Förderung ersetzt, was im Ergebnis den Betroffenen nicht hilft. Denn wer kein Investitionskapital hat, der kann einen freiwilligen oder gesetzlich aufgegebenen Heizungsumbau eben auch nicht bezahlen und damit auch keine Förderung erlangen.

Einfluss der Haushaltslage

„On top“ kommt jetzt noch die aktuelle Haushaltslage aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 - 2 BvF 1/22, Pressemitteilung Nr. 101/2023 vom 15.11.2023) zur Verfassungswidrigkeit des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes (Umwandlung des Corona-Sondervermögens = Schulden im einen Klimaschutz- und Transformationsfonds) auch mit starken Auswirkungen auf den Wirtschaftssstabilitätsfonds (Haushaltsvolumen insgesamt ca. 260 Milliarden €) mit der Folge einer sofortigen Abschaffung der Energiepreisbremsen. Das Bundesfinanzministerium hat weitere Ausgabensperren verfügt; die gesamte energetische Sanierungsförderung im Gebäudebereich gerät damit in Gefahr. Gibt es aber keine Förderung, dann kann es auch keine Verpflichtung zu Heizungstausch geben. Denn § 89 Abs. 2 GEG verknüpft beides untrennbar - ein dickes Argument für einkommensschwache Haushalte, dem Heizungstauschgebot „von der Schippe zu springen“. Eine gesetzliche Klarstellung dazu tut dringend Not - das „Heizungsgesetz“ ist mit einem Moratorium zeitlich auszusetzen, solange Förderungsmöglichkeiten ungeklärt sind.