Zoom-Webinar am 14.05.2024

Das Webinar führt durch das Dickicht der gesetzlichen Regelungen und gibt eine Anleitung für den praktischen Umgang mit diesen.

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Nachlass

Erben ohne Trauschein

In Deutschland ist es völlig normal, als unverheiratetes Paar zusammenzuleben. Vor dem Gesetz hingegen werden beide Lebenspartner auch nach jahrelanger Beziehung als Fremde behandelt, weil es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine Regelungen für uneheliche Gemeinschaften gibt. Darum sollten Betroffene selbst vorsorgen.

Besonders groß sind die Herausforderungen für unverheiratete Paare, wenn es ums Erben geht – für sie gibt es kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Ist kein Testament vorhanden, haben überlebende Partner nicht einmal Anspruch auf einen Pflichtteil. Es erben nur die Kinder des Verstorbenen oder sogar der noch lebende Ehepartner, von dem man zwar bereits getrennt, womöglich aber nicht geschieden ist. Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern, gefolgt von Geschwistern. Auch ein Cousin kann beispielsweise erben, während der langjährige Partner leer ausgeht. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Paar seit Jahren zusammenlebt oder einer sogar für den anderen gesorgt hat.

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Erbvertrag statt Testament

Klare Regelungen sind besonders dann von Relevanz, wenn Immobilien Teil der Erbmasse sind. Denn dabei sind Streitereien oft vorprogrammiert und die Konsequenzen mitunter besonders belastend. So müsste der überlebende Partner die Erben auszahlen, wenn er die Immobilie alleine weiter besitzen möchte – sofern diese damit überhaupt einverstanden sind. Anderenfalls droht ihm schlimmstenfalls der Auszug aus der gemeinsamen Immobilie.

Wer vermeiden will, dass sein Partner im Falle des eigenen Todes leer ausgeht, sollte unbedingt vorsorgen. Ein gemeinsames Testament wie bei Ehepaaren ist für unverheiratete Paare nicht möglich. Einzeltestamente haben jedoch den Nachteil, dass sie jederzeit widerrufen oder stillschweigend geändert werden können.  

Umgehen kann man dieses Problem mit einem Erbvertrag beim Notar. Unverheiratete Paare können darin verbindlich festlegen, einander gegenseitig zu beerben und die Erbansprüche von Nachkommen auf einen Pflichtteil beschränken. Einmal getroffene Vereinbarungen können in der Regel nur gemeinsam vor einem Notar widerrufen oder geändert werden. Eine Trennung allein macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam. Ein einmal geschlossener Erbvertrag kann nicht heimlich einseitig durch ein Testament außer Kraft gesetzt werden. Um flexibel zu bleiben, raten Notare allerdings, von Anfang an Ausweichklauseln einzubauen. So können sich die Partner gegenseitig das Recht einräumen, von einzelnen Klauseln oder dem gesamten Vertrag zurückzutreten – beispielsweise im Falle einer Trennung.

Astrid Zehbe
Referentin Presse und Kommunikation

Gegen hohe Erbschaftsteuern absichern!

Ob man sich für einen Erbvertrag oder Einzeltestamente entscheidet – als unverheiratetes Paar stellt sich in jedem Fall die Frage nach der Erbschaftsteuer. Für unverheiratete Partner gilt steuerrechtlich dasselbe wie für Einzelpersonen nämlich die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Darüber hinausgehendes Vermögen muss mit hohen Steuersätzen versteuert werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese Steuernachteile zu reduzieren, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. Zudem lässt sich die hohe Steuerlast durch den Abschluss eine Risikolebensversicherung umgehen: Bei Abschluss der Police müssen die Partner jeweils den anderen als versicherte Person benennen – im Todesfall wird die Versicherungssumme dann ausgezahlt und kann für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwendet werden.