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E-Mobilität
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Abstellen und Laden von Elektromotorrollern und E-Scootern durch Mieter „frei Schnauze“ erlaubt?
Wohnungsmieter M stellt seinen Motorroller mit Elektroantrieb an der Hintertür des Hauses auf dem Hof ab und lädt ihn dort mit einem normalen Haushaltsstromkabel durch ein geöffnetes Kellerfenster. Vermieter V passt das überhaupt nicht und fragt nach den Rechten des Mieters. Denn er habe gelesen, dass Mieter jetzt gegenüber ihren Vermietern einen Anspruch auf Duldung von E-Mobilität mit Ladebetrieb hätten. Vermieter V wird an einen Anspruch des Mieters aus § 554 Abs. 1 BGB denken. Danach hat ein Mieter Anspruch auf die Erlaubnis, auf seine eigenen Kosten eine E-Ladestation durch einen qualifizierten Fachunternehmer bauen zu lassen und damit seine Elektrofahrzeuge zu betanken. Der Anspruch setzt aber voraus, dass die E-Ladestation (Säule oder Wallbox) auf einem bereits zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermieteten Platz montiert werden soll. Davon kann hier aber keine Rede sein, wenn der Roller an der Hintertüre des Hauses auf dem Hof abgestellt und mit normaler Haushaltselektrik durch ein geöffnetes Kellerfenster geladen wird.
Scheidet aber der besondere Anspruch des Mieters auf die Versorgung mit E-Lademöglichkeiten aus, so bleibt zu beantworten, ob er sich mit seinem geschilderten Verhalten im Rahmen eines normalen mietvertraglichen Gebrauchsrechts bewegt. Dies ist aber unter gleich mehreren Aspekten zu verneinen: Wegen des Ladens über ein geöffnetes Kellerfenster unterliegen das Haus und seine Bewohner einem erhöhten Einbruchsrisiko. Das Laden von E-Fahrzeugen mit normalem Haushaltsstrom dauert auch je nach Aufnahmekapazität 8 Stunden oder länger. Deshalb werden Ladevorgänge gerne in die Nachtzeiten verlegt. Wegen der zeitlichen Lage und der Länge des Ladevorgangs zeigt sich das Einbruchsrisiko hier sogar stark erhöht.
V sorgt sich auch um ein erhöhtes Brandrisiko - nur zu Recht. Denn das Laden von E-Fahrzeugen über eine normale Haushaltssteckdose birgt ein erhöhtes Brandrisiko, weil üblicherweise eine einzelne Haushaltssteckdose nicht einzeln abgesichert ist, über die normale Haushaltsinstallation nur von einer 10 Ampere- bis 16 Ampere-Sicherung überwacht wird und die Länge des verwendeten Haushaltskabels sowie der Kabelquerschnitt (üblicherweise 1,5 mm², 3-phasig) zu einem höheren Leitungswiderstand und damit zu einer vergleichsweise stärkeren Erhitzung des Kabels führen. Wird wegen der zu überwindenden Streckenlänge von der Steckdose bis zur Anschlussdose des E-Fahrzeugs auch noch eine Kabeltrommel verwendet und wird sie nicht vollständig abgespult, ergibt sich physikalisch die Wirkung einer elektrischen Spule, was noch einmal zu einer erheblichen Hitzeentwicklung führt. Im Extremfall kann die Trommel abbrennen. Bedenkt man dabei noch die zeitliche Länge des Ladevorgangs häufig nachts, potenziert sich das gesehene Risiko (zum Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das Laden, Parken und Abstellen von E-Fahrzeugen in der eigenen Tiefgarage wegen eines erhöhten Brandrisikos zu verbieten vgl.: BGH, Urteil vom 28.1.2022 - V ZR 106/21, IMR 2022, 190 - Beschluss wegen Unwirksamkeit verworfen).
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Nach Auskunft des Bundes Deutscher Schadensversicherer beurteilen einzelne Gebäudeversicherer aus den dargelegten Gründen unterschiedlich, ob sich bei der fachmännisch hergestellten Ladeeinrichtung eine sogenannte versicherungsrechtliche „Gefahrerhöhung“ ergibt, die dem Versicherer zuvor angezeigt werden muss, will man im Schadensfall Deckungsprobleme vermeiden. Wen dies bereits für eine professionell montierte Ladeeinrichtung mit notwendiger Fachunternehmerbescheinigung gilt, dann gilt dieser Hinweis erst recht für eine nicht professionell betriebene Ladung über einen normalen Haushaltsstromkreis.
Wegen der jeweils erhöhten Brand- und Einbruchsrisiken kann das geschilderte Verhalten unseres Motorrollerfreundes nur als vertragswidrig eingeordnet werden. Hinzu kommen eine durch ihn verursachte Stolpergefahr durch das verlegte Ladekabel bis zum abgestellten Roller (dazu: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.2.2022 - 12 K 540/21.F, juris: ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 21 9. 2005 - 2 UE 2140/02, BeckRS 2005, 15664) und die Gefahr des Missbrauchs der nach draußen geleiteten Stromenergie durch unbefugte Dritte. Schließlich gilt auch ein Parkverbot für Kraftfahrzeuge auf dafür nicht speziell gekennzeichneten und vermieteten Flächen. Denn auch das (bislang geduldete) längere verbotswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeuges begründet kein Gewohnheitsrecht für die Zukunft (LG Berlin, Urteil vom 26.5.2011 - 67 S 70/11, Grundeigentum Berlin 2011, S. 1087; LG Saarbrücken, Urteil vom 7.6.1996-13 BS 13/96, WuM 1996, S. 468).
Aus all diesen Gründen kann der Vermieter Unterlassung des vertragswidrigen Verhaltens (Abstellen und Laden des elektrisch betriebenen Motorrollers) von seinem Mieter verlangen (§ 541 BGB). Weiterhin kann er abmahnen und eine verhaltensbedingte Kündigung zumindest in fristgemäßer Form gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB androhen und auch umsetzen (AG Offenbach, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 37 C 180/13, ZMR 2014, S. 297; AG Landstuhl, Urteil vom 30. September 1993 – 3 C 43/93, juris), wenn Mieter M einer erteilten Abmahnung nicht Folge leisten sollte.
Aus Sicherheitsgründen fragt V danach, wie er sich verhalten kann, wenn M seinen Roller nicht draußen abstellt und lädt, sondern beides innerhalb des Hauses im Keller vornimmt. Auch dann ist sein Verhalten ohne weiteres vertragswidrig. Denn ein Keller dient nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die geschilderten Aspekte des Brandschutzes fallen zusätzlich als vertragswidriges Verhalten ins Gewicht. Auch dann bestehen also die genannten Rechte des Vermieters.
Und was ist, wenn es sich nicht um einen „ausgewachsenen“ elektrisch betriebenen Motorroller, sondern um einen vergleichsweise „kleinen“ E-Scooter handelt? Einbruchschutz und Brandschutz bleiben als Argumente, ebenso das verbotswidrige Abstellen und Parken des E-Scooters in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG in Verbindung mit der VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6. Juni 2019. verkündet am 14. Juni 2019, BGBl I 2019, S. 756ff und in Kraft getreten am 15. Juni 2019; E- Scooter = elektronisch angetriebene City-Roller, die abgasfrei, falt- und tragbar sind). Zusätzlich bezieht sich die Stolpergefahr dann nicht nur auf herumliegende Ladekabel, sondern auch auf den abgestellten und häufig umgefallenen „quer“ liegenden E-Scooter selbst.
Broschürentip

Streit im Mehrfamilienhaus





