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Grundsteuer
Was kommt nach der Steuererklärung?
Die Frist für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung wurde verlängert und endet am 31. Januar 2023. Mögliche Wege der Einreichung der Steuererklärung sind die kostenfreie elektronische Abgabe über das Portal ELSTER der Finanzverwaltung, eine ELSTER-kompatible Software oder – als Härtefall – per Post beziehungsweise persönlich auf Papierformularen, die inzwischen in vielen Finanzämtern und Behörden ausliegen oder aus dem Internet heruntergeladen werden können.
Zentrale Internetadresse mit Verlinkungen zu allen Bundesländern und ihren gegebenenfalls dort bereitgestellten Formularen und Anleitungen ist die Seite www.grundsteuerreform.de. Als Härtefall gilt, wer seine Erklärung nicht elektronisch abgeben kann, weil er zum Beispiel nicht über einen eigenen internetfähigen Computer und die notwendigen PC-Kenntnisse verfügt. Ein entsprechender Antrag auf Behandlung als Härtefall kann sicherheitshalber der Grundsteuerwerterklärung, die auf Papier abgegeben wird, formlos handgeschrieben beigefügt werden. Empfehlenswert ist auch die Versendung der Erklärung als Einschreiben oder die Abgabe beim Finanzamt gegen Erteilung einer Empfangsbestätigung.
Bescheid prüfen
Wichtig: Der erste Bescheid, der vom Finanzamt in Sachen Grundsteuer kommt, muss geprüft werden, auch wenn er noch keine zu zahlende Summe nennt. Denn die darin enthaltene Bewertung bildet die Grundlage für den späteren Zahlbescheid. Diese Bewertung kann aber nur innerhalb eines Monats nach Eingang beim Eigentümer per Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist kostenlos, kann formlos eingelegt und eine Begründung nachgereicht werden.
Zunächst sollten die Angaben zum Grundstück abgeglichen werden. Dann gilt es zu überprüfen, ob die weiteren Angaben korrekt in die Berechnung übernommen wurden, also bei den Ländern mit Bundesmodell vor allem der Bodenrichtwert und das Baujahr der Immobilie, aber auch zum Beispiel die Angaben zu den Flächen oder Garagen.
Steuermesszahl kontrollieren
Wurde bereits ein Steuermessbescheid erlassen, dann sollte die Richtigkeit der auf den Grundsteuerwert angewendeten Steuermesszahlen ebenfalls überprüft werden: Beim Bundesmodell wird auf den Grundsteuerwert die Messzahl 0,031 Prozent auf bebaute Grundstücke beziehungsweise 0,034 Prozent auf unbebaute Grundstücke angewendet. Ausnahmen: In Sachsen gelten 0,036 Prozent für bebaute Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke, im Saarland 0,034 Prozent für bebaute Wohngrundstücke.
Musterfälle gesucht
Haus & Grund Deutschland sucht weiterhin geeignete Fälle für Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Hierfür kommen nur Fälle in Betracht, die nicht aus Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen stammen. Interessant sind vor allem Fälle, bei denen sich der Wert im Vergleich zum Einheitswert sehr deutlich erhöht hat oder bei denen für zwei Grundstücke die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte trotz eigentlicher Vergleichbarkeit der Lagequalität stark voneinander abweichen.
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