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Energiekosten: Gaspreis-Explosion
Haus & Grund rät zu Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen
Inflationsbedingt, durch Versorgungsknappheiten infolge der Ukraine-Krise und auch politisch gelenkt (CO₂-Bepreisung, EEG-Umlage etc.) sind die Preise für Gas, Heizöl und auch Strom seit Jahresbeginn drastisch gestiegen. Insbesondere aber der Gaspreis ist seit Jahresbeginn explodiert - weitere Preissteigerungen nicht ausgeschlossen.
Zahlreiche Eigentümer haben in den letzten Wochen bereits Post von ihrem Energieversorger mit einer kurzfristigen Ankündigung zur Preisanpassung inklusive Anpassung der Vorauszahlungen erhalten. Die Vorauszahlungen werden dabei verdoppelt, teilweise sogar verdreifacht, um hohe Nachzahlungen bei der Abrechnung zu vermeiden. Vermieter treten dabei in Vorkasse, wenn Abschlagszahlungen erhöht oder Heizöllieferungen teurer werden.
Eigentümern, die aufgrund der aktuellen Situation einen nicht unerheblichen Teil der Energiekosten vorfinanzieren, rät Haus & Grund zur Kontaktaufnahme mit ihren Mietern.
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Bei Mietverhältnissen über Wohnraum kann gemäß § 560 Abs. 4 BGB nach einer Abrechnung eine Anpassung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die geleisteten Vorauszahlungen infolge stark gestiegener oder gesunkener Preise nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entsprechen und die vorausgegangene Betriebskostenabrechnung dies dokumentiert.
Mit der Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung soll erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen, sodass weder der Vermieter die Nebenkosten vorfinanzieren muss, noch der Mieter dem Vermieter durch überhöhte Vorauszahlungen ein zinsloses Darlehen gewährt.
Da die Nebenkostenabrechnung für das vorausgegangene Jahr häufig erst im Laufe des aktuellen Jahres erstellt werden, kann es an einem zeitlichen Zusammenhang zur Nebenkostenabrechnung mangeln oder aber – da diese noch auf den „alten" Energiepreisen beruht – keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen liefern. Wir empfehlen daher, einvernehmliche Lösungen mit den Mietern zu finden.





