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Nachbarrecht: „Eingeräuchert“
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Störung durch Rauchemissionen der Nachbarn
Stellen Sie sich vor, Sie möchten abends zu Bett gehen und das Schlafzimmer zuvor noch einmal kräftig durchlüften. Denn: In frischer Luft schläft es sich doch besonders angenehm und gut. Sie öffnen das Fenster - und schließen es ganz schnell wieder. Denn aus mehreren in der Nachbarschaft betriebenen Kaminen „raucht“ es in ihr Zimmer. Brand- und Abgasgeruch stören dann schnell empfindlich, werden sogar bisweilen unerträglich. „Vergasen“ will man sich selbst keinesfalls. Wer sich so infolge von den Rauchemissionen seiner Nachbarn gestört sieht, der sinnt natürlich auf Abhilfe.
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Schauen wir uns dazu Gesetz und Rechtsprechung an.
Gemäß § 24 BImSchG in Verbindung mit § 4 Abs.4 der 1. BimSchV (KleinfeuerungsVO - 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – VO über Kleinfeuerungsanlagen v. 26.1.2010, BGBl. I, S. 38.in der Fassung vom 19.6.2020, BGBl. I, S. 132) dürfen offene Kamine nur „gelegentlich“ betrieben werden.
Als Brennstoffe sind bei Kaminen ohne geschlossenen Feuerraum nur naturbelassenes stückiges Holz oder Preßlinge in Form von Holzbriketts zugelassen (§ 3 Abs. 1 KleinferungsVO; dazu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris). Behandeltes Holz oder gar brennbare Zusätze und Mineralöle sind deshalb absolut tabu.
Den zulässigen nur „gelegentlichen Betrieb“ präzisiert die Rechtsprechung dahin, dass ein offener Kamin bei Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Gerüche und durch Rauch behördlich auf acht Tage pro Monat für fünf Stunden beschränkt werden könne. Nur dann gelte die Beeinträchtigung als unwesentlich, sodass sich Abwehransprüche aus §§ 1004, 906 BGB nicht ergeben. Geht die Nutzungsfrequenz aber darüber hinaus, ergeben sich Abwehr- und Beseitigungsansprüche, da die Beeinträchtigung dann als wesentlich qualifiziert wird (KG Berlin, Urteil vom 26. März 2013 – 21 U 131/08 –, juris; LG Dortmund, Urteil vom 03. April 2009 – 3 O 29/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010 – 1 A 10876/09 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. 11. 1993 – 7 A 12014/92 –, juris; OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 12.4.1991 - 7 B 10342/91, juris).
Abgesehen von zivilrechtlichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen kann auch öffentlich-rechtlich vorgegangen werden, wenn sich nach einer Messung der Emissionen herausstellt, dass die zulässigen Grenzwerte für Staub und für Kohlenmonoxid überschritten werden. Dazu kann der Bezirksschornsteinfegermeister eingeschaltet werden, der im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten zur Kontrolle der Grenzwerte berufen ist. Gerade bei älteren Kaminmodellen sind die Chancen über diesen Weg größer. Denn ab dem Jahr 2021 gelten strengere Grenzwerte für Emissionen aus Öfen und Kaminen. Werden sie überschritten, müssen dann entweder Filter zur Reduzierung der Feinstaubemissionen nachgerüstet oder der Kamin muss außer Betrieb genommen, bzw. ausgetauscht werden. Näheres dazu regelt ebenfalls die bereits erwähnte Kleinfeuerungsverordnung. Dabei wird als offener Kamin auch ein Kamin angesehen, der mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden kann.
Auf diese Situation sollte der Nachbar zunächst freundlich hingewiesen werden. Reduziert er seine „Kaminfrequenz“ nicht und kommt er damit über die von der Rechtsprechung tolerierte Grenze von Häufigkeit und Dauer einer monatlichen Nutzung, kann dagegen sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich eingeschritten werden.





