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Pressemitteilung vom 08.10.2015
Haus & Grund weist auf neues Melderecht ab 1. November hin
Wohnungsgeberbestätigung bei An- und Abmeldung erforderlich - Bekämpfung von ScheinanmeldungenAm 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es regelt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, d. h. des Vermieters bei der melderechtlichen An- und Abmeldung des Mieters neu. Diese Pflicht gab es früher schon einmal, ist dann aber 2002 abgeschafft worden. In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf.
Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters wieder eingeführt. Ohne diese Bestätigung wird eine melderechtliche An- oder Abmeldung bei den Bürgerdiensten der Stadt nicht mehr möglich sein.
Der Wohnungsgeber muss demnächst innerhalb von zwei Wochen seinen Mietern den Ein- und Auszug bestätigen. In dieser Bestätigung müssen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie der Name der meldepflichtigen Mieter enthalten sein. Entsprechende vorgefertigte Formulare werden rechtzeitig vor dem 1. November bei den Meldebehörden erhältlich sein. Wer möchte, kann die Bestätigung auch unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen elektronisch gegenüber der Meldebehörde erteilen. Dem Wohnungsgeber wird hierbei von der Meldebehörde ein bestimmtes Zuordnungsmerkmal zugewiesen, das er dem Mieter mitteilen muss. Dieses muss der Mieter bei seiner An- oder Abmeldung angeben.
Doch die Bestätigung ist nicht die einzige Pflicht, die den Vermieter trifft. Der Eigentümer oder Wohnungsgeber muss der Meldebehörde zusätzlich auf Anfrage Auskunft über die Personen erteilen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Der Haus & Grund Verlag rät den Vermietern, unbedingt ihrer Mitwirkungspflicht bei der An- und Abmeldung der Mieter nachkommen. Wer sich weigert, die Bestätigung rechtzeitig auszustellen, muss von den betroffenen Mietern bei der Meldebehörde gemeldet werden. Diese wird dann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro erlassen. Das gleiche Bußgeld droht Wohnungsgebern, wenn sie der Meldebehörde auf Anfrage keine Auskunft über die in der Wohnung lebenden Personen erteilt. Außerdem ist es verboten, jemandem eine Wohnung für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung nicht stattfindet und auch nicht geplant ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann besonders teuer werden: Er kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Neben den vorgenannten Pflichten, enthält das neue Melderecht aber auch Rechte für den Wohnungsgeber. So darf sich dieser bei der zuständigen Meldebehörde erkundigen, ob sich die Mieter mittels seiner Bestätigung an- oder abgemeldet haben. Zudem muss dem Eigentümer oder Wohnungsgeber die Meldebehörde unentgeltlich Auskunft erteilen, welche Personen in seiner Wohnung gemeldet sind, wenn der Wohnungsgeber ein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(ZV-MM)
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