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Pressemitteilung vom 12.05.2014
Neue Energieeinsparverordnung: Haus & Grund warnt vor Abmahnfalle Immobilienanzeigen
Erste zwielichtige Unternehmen verschicken Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen NeuregelungKaum ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den neuen Pflichtangaben für Immobilienanzeigen in Kraft getreten, verschicken schon die ersten zwielichtigen Unternehmen Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die neuen Regelungen. Eine angeblich in Panama ansässige Firma namens Bunkering Logistic Inc. ist hierbei durch besondere Schnelligkeit aufgefallen. Bereits wenige Stunden nach Inkrafttreten der EnEV verschickte diese von der E-Mail-Adresse abmahnung.enev@gmail.com Abmahnungen an Immobilienanbieter wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße, die jedoch nicht nachgewiesen werden. Es ist leider damit zu rechnen, dass zahllose weitere Personen ähnliche Versuche betreiben werden, um sich so zu bereichern. Wer als Immobilienanbieter eine Abmahnung erhält, sollte diese dringend prüfen oder von einem Fachmann prüfen lassen, bevor irgendwelche Unterlassungserklärungen abgegeben werden.
Unabhängig hiervon kann jedem Anbieter von Immobilien jedoch nur geraten werden, die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen ab sofort zu machen. Denn auch Vereine wie die Deutsche Umwelthilfe, denen wohl nicht der Vorwurf einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht gemacht werden kann, haben bereits angekündigt, den Markt für Immobilienanzeigen überwachen zu wollen und fehlerhafte Anzeigen rigoros abzumahnen. Die vom Gesetzgeber eigentlich gewollte „Eingewöhnungsphase“ von einem Jahr, in der unrichtige Anzeigen nicht mit einem Bußgeld geahndet werden dürfen, ist somit unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Farce verkommen.
Folgende Angaben müssen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, wie Tageszeitungen und Immobilienportalen im Internet, gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Annoncierung ein gültiger Energieausweis vorliegt.
Bei Wohngebäuden:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- das im Energieausweis genannte Baujahr und
- die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Hinweis: Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, enthalten keine Energieeffizienzklasse. Sie können aber innerhalb ihrer Geltungsdauer weiter verwendet werden. Eine Angabe der Energieeffizienzklasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bei Nichtwohngebäuden:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt, und
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Gerold Happ
Haus & Grund Deutschland
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