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Pressemitteilung vom 09.02.2011
Verwertungskündigung: BGH stärkt Vermieterrechte
Abriss und Neubau können Kündigung rechtfertigen
Vermieter können Mietverträge kündigen, wenn sie die Immobilie abreißen und stattdessen einen Neubau errichten wollen. Eine solche Verwertungskündigung ist dann zulässig, wenn die vorhandene Immobilie nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen entspricht und nicht mehr mit angemessenem Aufwand saniert werden kann. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 155/10) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam. „Der BGH stellt hiermit klar, dass es Vermietern nicht zugemutet werden kann, eine Immobilie weiter zu bewirtschaften, wenn sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden“, kommentiert Haus & Grund-Jurist Gerold Happ.
Im zu entscheidenden Fall erwarb ein Unternehmen eine Wohnsiedlung, wollte diese abreißen lassen und kündigte deshalb den Bewohnern. An Stelle der alten, nicht mehr dem heutigen Stand entsprechenden Wohngebäude sollten moderne Mietshäuser entstehen. Ein Mieter widersetzte sich der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der BGH gab dem Vermieter Recht, weil dessen Planungen zur weiteren Verwertung des Grundstücks auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhten.
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