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Pressemitteilung vom 06.11.2006
BGH: Auch neue Betriebskosten können auf Mieter umgelegt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ( 6. November 2006) ein Grundsatzurteil vom 27. 9. 2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 80/06) veröffentlicht, wonach die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung auch dann auf die Mieter umgelegt werden können, wenn der Versicherungsvertrag erst nach Mietbeginn geschlossen wird. Voraussetzung, so die Bundesrichter, sei, dass eine derartige Versicherung im Mietvertrag überhaupt als umlagefähig aufgeführt sei und weiter, dass der Vermieter das Recht habe, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Nordrhein und Westfalen hin.Im entschiedenen Fall hieß es im Mietvertrag, dass „Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung“ umlegbar seien. Weiter enthielt der Mietvertrag den Passus: „Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“ Der Vermieter verlangte in der Nebenkostenabrechnung für 2004 von der Mieterin anteilig 141,63 € für eine neue abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung. Die nach Zahlungsverweigerung der Mieterin vor dem Amtsgericht erhobene Klage blieb erfolglos. Doch In der zweiten Instanz gab das Landgericht dem Vermieter Recht. Dieses zweitinstanzliche Urteil wurde nun vom BGH bestätigt.
In der Urteilsbegründung führt der BGH weiter aus: Die maßgebliche Klausel im Mietvertrag sei insgesamt klar und verständlich, sie sei also wirksam. Alsdann stellten die Karlsruher Richter klar, dass die erst nach Mietabschluss eingegangenen Versicherungsverträge „neue Betriebskosten“ im Sinne dieser vorerwähnten erwähnten Klausel seien. Das Argument der Mieterin, sie müsste nun bei gleichem Wohnwert, also für dieselbe Leistung, eine höhere Gegenleistung entrichten, fand bei den Karlsruher Richtern kein Gehör. Denn die Mieterin musste nach dem Mietvertrag damit rechnen, dass neue Betriebskosten (neu gegenüber dem Zeitpunkt des Mietabschlusses) hinzukommen können. Ihr musste weiter klar sein, dass, zu diesen möglichen künftigen Betriebskosten auch eine bei Mietbeginn noch nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversicherung zähle. Schließlich sei auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprochen.
(pei/hgv)
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