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Pressemitteilung vom 27.01.2010

Zapfenstreich - Wenn herabfallende Eiszapfen Schäden verursachen

Wenn Tauwetter einsetzt, können abgehende Dachlawinen oder herabfallende Eiszapfen Passanten verletzen oder anderweitige Schäden verursachen. Doch wer haftet für derartige Schäden? Die Grundeigentümer-Versicherung geht dieser Frage nach.

Der Fall
Im vorliegenden Fall hatten sich nach einer Frostperiode am Giebelfenster eines Mehrfamilienhauses dicke Eiszapfen gebildet. Zunächst waren diese auch schön anzusehen, ein besonders großer – zirka 1,3 Meter lang – brach jedoch ab, als Tauwetter einsetzte. Der herabfallende Zapfen verletzte einen Hausbewohner erheblich, als dieser zum unglücklichen Zeitpunkt aus dem Haus heraustrat und von dem harten Gegenstand getroffen wurde. Er verlangte vom Hauseigentümer Schadenersatz.

Die Versicherungsfrage
Als Besitzer einer Immobilie unterliegt man der Verkehrssicherungspflicht, damit Dritten keine Schäden durch das Haus oder Grundstück entstehen können. Ist der Hauseigentümer seiner Pflicht nicht nachgekommen und wird eine andere Person verletzt oder ein fremder Gegenstand beschädigt, so ist der Verursacher dafür unter Umständen verantwortlich und muss dem Gesetz nach haften. In diesen Fällen ist es gut, wenn ein passender Versicherungsschutz besteht, der den Hauseigentümer vor finanziellen Folgen schützt. Im vorliegenden Fall ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zum Tragen gekommen. Hätte es sich um ein privat genutztes Einfamilienhaus gehandelt, wäre die Privathaftpflichtversicherung eingesprungen.

Der Tipp
„Bei Tauwetter sollte jeder Hausbesitzer besonders auf mögliche Gefahren rund ums Eigenheim achten,“ empfiehlt Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung. Denn schnell geraten beispielsweise Schneedecken auf Dächern in Bewegung, so genannte Dachlawinen, und können unter sich nicht nur Personen „begraben“ sondern auch parkende Pkws. Deshalb sind in schneereichen Gebieten Schneefanggitter anzubringen, die bei einem Wetterumschwung oder starken Schneefall das Schlimmste verhindern können. „Es gibt in vielen Bundesländern, beispielsweise in Bayern, Baden-Württemberg, aber auch in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hessen, örtliche Bestimmungen in den Landesgesetzen, die das Anbringen von Schneefanggittern vorschreiben,“ so Hackbarth weiter. Befinden sich keine Schneegitter am Dach, sollte der Hauseigentümer im Notfall Warnschilder aufstellen, den Gefahrenbereich absperren oder vorsichtig Schnee- oder Eisplatten vom Dach kontrolliert entfernen. Gleiches gilt natürlich für das Abschlagen von Eiszapfen, die sich am Dach, Fenster oder Balkon befinden. Die eigene Sicherheit sollte aber immer im Vordergrund stehen.

Weitere Informationen zu den genannten Versicherungen erhalten Sie im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG, Tel. 040 – 3766 3766 oder hier.
  
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