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Wohnungszustand nach Instandsetzung oder Modernisierung
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Wohnungsmodernisierung: Bitte wieder wie vorher!
Vermieter V modernisiert. Er bringt Außenbalkone an. Die ursprünglichen Fenster in diesem Bereich werden zu Balkontüren erweitert. An den Fenstern befanden sich Außenrollläden. Mieter M besteht darauf, dass diese Außenrollladen wieder montiert werden. Dennoch geschieht das nicht. Er verklagt V darauf, die Außenrollläden wieder herzustellen.
Erfolgreich, wie das Amtsgericht (AG) München in seinem Urteil vom 22.3.2019 (Az 473 C 22571/18, IMR 2019, 318) bestätigt. Der Anspruch ergebe sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach habe der Vermieter den Zustand der Mietsache vertragsgemäß zu übergeben und für die gesamte Mietdauer vertragsgemäß zu erhalten. Ob die Außenrollläden zur Wahrung eines vertragsgemäßen Zustandes notwendig seien, müsse bei einer baulichen Veränderung der Mieträumlichkeiten durch Instandsetzung oder durch Modernisierung durch eine Interessenabwägung entschieden werden. Gegenüberzustellen seien die Nachteile dieser Maßnahme für den Vermieter und deren Vorteile für den Mieter. Hier sei zu bedenken, dass die Wohnung des M im Hochparterre liege, wieder anmontierte Außenrollläden deshalb den Sicherheitsstandard erhöhten und eine Einbruchsgefahr verminderten. Bauliche Nachteile für den Vermieter ergeben sich nicht. Denn eine Wärmedämmung müsse nicht durchbohrt werden.
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Das LG Düsseldorf (Urteil vom 18.6.2014 - 23 S 241/13, ZMR 2014, 982) hat diesen Fall gegenteilig entschieden, wenn in eine bestehende Wärmedämmung eingegriffen werden muss, um einen vorher bestehenden Wohnungszustand nach Instandsetzung oder Modernisierung wieder herzustellen. Um dem gleichfalls bestehenden Interesse des Parterremieters an einem Sichtschutz zu genügen, hat das LG Düsseldorf allerdings Kostenersatz für ein Innenrollo zuerkannt.
Broschüre zum Thema

Wohnungsmodernisierung






