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Unterschrift bei Mietkündigung
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Mietkündigung: Unterschrift „i. A.“ in Ordnung -„i. O.“?
Mieter M wird von einem Mitarbeiter P der Vermietungsgesellschaft V gekündigt. P unterzeichnet das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „i. A. M zieht nicht aus, V klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. M beantragt Prozesskostenhilfe als Beklagter desRäumungsrechtsstreits. Erstinstanzlich wird der Antrag abgelehnt, im Beschwerdeverfahren zuerkannt. Die Gründe des LG Wuppertal (Beschluss vom 4.8.2021 - 9 T 128/21, BeckRS 2021, 21298):
Für den Antrag stellenden beklagten Mieter sei Prozesskostenhilfe zugewähren. Denn in der Sache bestehe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Räumungs- und Herausgabeanspruch (aus §§ 546, 985, 812 Abs. 1 BGB) seien aus keinem Gesichtspunkt begründet. Denn die Kündigung entspreche nicht der erforderlichen Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Zwar könne sich der Vermieter bei der schriftlichen Kündigungserklärung vertreten lassen, doch müsse dann die Stellvertretung in der Kündigung auch offengelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben müsse sich ergeben, dass dessen Unterzeichner als Vertreter und nicht nur als Erklärungsbote handele.
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Auf diese Offenlegung der Stellvertretung komme es auch dann an, wenn der Kündigungsempfänger weiß, dass der Kündigende grundsätzlich in allen Mietangelegenheiten vom Unterzeichner des Kündigungsschreibens vertreten werde (Blank, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 568 BGB Rn. 14).
Dieser Anforderung sei durch den Unterschriftenzusatz „i. A.“ nicht erfüllt (so auch: BGH, Beschluss vom 25.9.2012 - VIIIZB 22/12, juris Rn. 11). Abweichendes könne nur aus den Gesamtumständen als Auslegungsergebnis folgen; und zwar dann, wenn für den Kündigungsempfänger ersichtlich war, dass der Unterzeichner im Namen eines anderen die Kündigung erklärt habe und deshalb von einem Handeln als Vertreter auszugehen sei (dazu: LG Berlin, Urteil vom 24. September 2014-65 S 64/14, juris - ebenfalls zum Kürzel „i. A.“). Werde ein Briefbogen des Vermieters verwendet und werde im Text der Kündigung nicht ausdrücklich auf die Bevollmächtigung des Unterzeichners als Vertreter hingewiesen, so spreche dieser Umstand für eine Erklärung als Bote und nicht als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter.
Auch die Klageschrift und ein späterer Schriftsatz der klagenden Vermietungsgesellschaftseien nicht als Kündigungserklärung zu begreifen. Denn es fehle an der klaren Artikulation eines Wunsches nach einseitiger Vertragsbeendigung, auch wenn das Wort „Kündigung“ nicht explizit verwendet werden müsse (dazu auch: BGH, Urteil vom 9.7.2003-VIIIZR 26/03, juris; Blank, in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. 2019, § 542 BGB Rn. 13). Denn beide Schriftsätze bezögen sich auf die (Wirksamkeit der) bereits vorgerichtlich erklärten Kündigungen.





