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Wohnungseigentum
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Achtung - Rechtsänderung bei der Störungsabwehr durch Miteigentümer
Wohnungseigentümerin W nutzt den Tiefgaragenparkplatz, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht, ständig. Vor ihrer Wohnungstür dekoriert sie das Treppenhaus mit einer Bank und einem Blumenständer. Das missfällt dem Miteigentümer M, der gegen W auf Unterlassung klagt. Erstinstanzlich wird sie verurteilt es zu unterlassen, den Parkplatz ständig zu nutzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen wird, legt M Berufung ein. In der Berufungsinstanz wird die Unterlassungsklage endgültig und in vollem Umfang abgewiesen (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. 1. 2021 - 2-13 S 155/19, NZM 2021, 201ff).
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Die Begründung:
Nach der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG-Reform sei Miteigentümer M nicht mehr klagebefugt. Die Störungsabwehr gegen einzelne Eigentümer der Gemeinschaft könne nur noch durch den rechtsfähigen Verband erfolgen. Denn alleine der Verband sei gemäß § 9a Abs. 2, Alternative 1 WEG als rechtsfähige Gemeinschaft ausschließlich für die Ansprüche auf Abwehr und Beseitigung eingetretener Beeinträchtigungen und Störungen aus § 1004 BGB zuständig, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei (ebenso: Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1421; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 3 Rn. 126 ff). Der einzelne Eigentümer sei nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen (ebenso: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18791, S. 47). Für laufende Verfahren, die noch nach dem alten Rechtszustand bis zum 30. November 2020 von einzelnen Eigentümern gegen störende Miteigentümer betrieben werde, gebe es kein Übergangsrecht (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.1.2021 - 2-13 S 155/19, Rn. 12 ff der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen zum Schrifttum).
Anzumerken ist folgendes: Die Entscheidung ist richtig. Der Kläger hätte die Abweisung der Klage wie folgt verhindern können:
Ein ertster Weg besteht darin, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erledigungsgrund ist der Eintritt des neuen Rechtszustandes, der übergangslos ein weiteres Betreiben des bislang zulässigen Verfahrens abschneidet (so auch LG Frankfurt/Main, a. a. O., Rn. 15 der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen zum Fachschrifttum). Die Erklärung ist dann mit einem „Kostenantrag“ zu verbinden. Das bedeutet, dass sich die Kostenentscheidung des Gerichts dann nach der Erfolgsaussicht der Klage ohne Eintritt der Gesetzesänderung richten muss.
Alternativ dazu hätte ein Parteiwechsel auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband als Kläger erfolgen können, der in allen Instanzen möglich ist. Schließlich ist als 3. Weg denkbar, dass der Verband den bisherigen und nach altem Recht auch dazu legitimierten klagenden Einzeleigentümer zur weiteren Prozessführung „rückermächtigt“ (zu allen drei Möglichkeiten vgl. LG Frankfurt/Main, a. a. O., Rn. 15 der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen zum Fachschrifttum).





