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Duldung einer Solaranlage
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Miete und Klimaschutz: Anspruch auf Duldung einer Solaranlage?
Wohnungsmieter W zeigt sich klimabewusst und beantragt bei Vermieterin V die Erlaubnis zur Installation einer Solaranlage zur Stromproduktion auf dem Balkon. V weigert sich, W installiert eigenmächtig. V trägt verschiedene Installationsmängel vor, die zu Betriebsgefahren der Anlage führen und klagt auf Entfernung. W verweist auf seine Eigenschaft als Elektrofachkraft, bestreitet Installationsmängel, zieht einen Vergleich mit der Benutzung eines elektrischen Haushaltsgerätes und beruft sich deshalb auf eine Duldungspflicht des V.
Das AG Stuttgart (Urteil vom 30.3.2021 -37 C 2283/20, BeckRS 2021, 22354 = WuM 2021, 483 ff mit Anmerkung von Knabbe) weist ab.
Die Begründung:
Ein Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB scheitere an dem Grundsatz von Treu und Glauben, das Ermessen des Vermieters zur Erteilung oder zur Versagung einer Betriebserlaubnis sei dadurch eingeschränkt (§ 242 BGB). Klimaschutzaspekte sowie die Einsparung von Energiekosten durch Nutzung selbst produzierten Solarstroms und schlussendlich Aspekte des Umweltschutzes im Zuge der politisch gewünschten Energiewende (Art. 20 a GG) führten zu Vorteilen für die Umwelt und reduzierten die Belastung des Mieters mit Stromkosten. Diese Vorteile dürften dem Mieter vom Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund genommen werden. Deshalb habe er die Solaranlage zu dulden, wenn sie baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert worden sei. Entscheidend sei auch, dass keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehe. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so stehe dem Mieter ein Duldungsanspruch aus § 242 BGB auf Genehmigung der Solaranlage gegen den Vermieter zu; der Vermieter handle deshalb mit seinem Unterlassungsverlangen treuwidrig (dolo petit Einrede; vgl. Insgesamt Rnrn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe). Neben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage auf Unterlassung aus § 541 BGB begegne auch der entsprechende mietvertragliche Unterlassungsanspruch der genannten Einrede (Rn. 28 der Entscheidungsgründe; zum Duldungsanspruch des Vermieters selbst bei eigenmächtiger baulicher Veränderung des Mieters - hier: Einbau einer Sonnenmarkise - bereits: AG Köln, Urteil vom 9.8.2017 -201 C 62/17, ZMR 2018, 56). Nachzutragen ist: Das Gericht betont selbst den Grundsatz, wonach der Mieter vertragswidrig handelt, wenn er eigenmächtig bauliche Veränderungen vornimmt und dazu insbesondere in die vorhandene Bausubstanz eingreift. Sanktionsfolge sind dann Abmahnungen und nachmalige Kündigungen gleichberechtigt neben Entfernungs-und Unterlassungsansprüchen (Rn. 13, 16 ff der Entscheidungsgründe, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Hier nimmt das Gericht aus klimapolitischen Erwägungen die Ausnahme zur Regel an: Klimabewusster Mieter „meets“ klimabewussten Richter.
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