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Wasserschäden
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Silikonfugen zwischen Badewannen oder Duschtassen und verfliesten Wänden können großen Schaden anrichten, wenn sie nicht mehr dicht schließen.
Dringt dann beim Baden oder beim Duschen Wasser aus dem Nassbereich nach außen, können sich große Wasserschäden in der eigenen Wohnung oder bei den Nachbarn bilden.
Zum Hintergrund: Silikon härtet im Alterungsprozess aus, wird in der Oberfläche rissig und porös, verliert Geschmeidigkeit, zieht sich dadurch zusammen, und reißt dann nicht selten von den Kanten einer Badewanne/einer Duschtasse und einer abgedichteten Verfliesung ab. Kommt es alterungsbedingt zu diesen Entwicklungen, haftet ein Mieter nicht. Denn für altersbedingte Degeneration und für vertragsgemäße Abnutzung der Mieträume, sowie ihrer Einrichtungen, Ausstattungen und einzelnen Bauteile haftet er nicht (§ 538 BGB), sondern der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. So können zwar verfärbte Silikonfugen durch exzessives Rauchen zum Schadensersatz des Mieters führen (LG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 14 S 76/05, ZMR 2006, 288), altersbedingt gerissene Silikonfugen jedoch nicht (AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 0269/05, NZM 2008, 247).
Bei kaputten Silikonfugen das Nachsehen
Kein Wunder, dass dann in solchen „Zwangslagen“ gerne die Gebäudeversicherung bemüht wird. Sie haftet auch für Schäden durch Leitungswasser. Und genau dabei handelt es sich ja bei Wasser, das zum Baden und Duschen benutzt wird. Enthält aber die Versicherungspolice die Einschränkung, dass nur Schäden durch bestimmungswidrig aus Rohren ausgetretenes Leitungswasser übernommen werden, hat der versicherte Hauseigentümer bei kaputten Silikonfugen das Nachsehen. Denn hier ist das Wasser nicht bestimmungswidrig aus dem Rohr ausgetreten, sondern im Gegenteil bestimmungsgemäß zur Körperpflege verwendet worden. Diese Auffassung vertritt der BGH in seinem Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20, juris). Entschieden wurde das ausdrücklich für den Fall einer Silikonfuge, die den Spalt zwischen Duschtasse und Badezimmerwand abdichten sollte. Die Fuge aber dichtete nicht komplett ab, sodass Wasser beim Duschen unter die Duschtasse laufen konnte - die Folge: ein Wasserschaden in Höhe von 17.500 €. Der Bundesgerichtshof sieht die einschränkende und für zulässig befundene Klausel des bestimmungswidrigen Wasseraustritts aus einem Rohr zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Das liege hier nicht vor, das Wasser sei bestimmungsgemäß beim Duschen aus dem Leitungssystem freigesetzt worden. Die Silikonfuge stehe auch nicht mit dem Rohrleitungssystem in irgendwelcher Verbindung; ein Defekt am Rohrleitungssystem sei deshalb auszuschließen.
Top-Tipp zum Schluss
Nach dem vorgefundenen Schadensbild sollte beurteilt werden, ob der Mieter die Undichtigkeit erkennen konnte. In diesem Falle muss ihm dann auch klar sein, dass Wasser austreten und Schäden verursachen kann. Um dies zu verhüten, ist er in jedem Falle zur Anzeige des gesehenen Mangels verpflichtet. Verletzt er diese Anzeigepflicht, verhält er sich vertragswidrig und produziert weitere Schäden. Das bietet dann die Grundlage für einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, der mit kaputten Silikonfugen bedenkenlos weiter geduscht und gebadet hat.
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Broschürentipp:

Schadensersatz wegen Beschädigung der Mieträume





