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Nachbarrecht: Drakonischer Rückschnitt – „wenn schon, denn schon“!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Landeseigene Naturschutz- oder Nachbarrechtsvorschriften beachten
Stein des Anstoßes zwischen Baumeigentümer B und Nachbar N ist eine ca. 40 Jahre alte Schwarzkiefer auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der gemeinsamen Grenze, etwa 15 m hoch. Ihre Äste ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Nachbarn N herüber. Deshalb „regnet“ es dort Nadeln und Zapfen. N reicht‘s. Nachdem er erfolglos von B den Rückschnitt bis auf die Grenzlinie verlangt hat, schreitet er selbst zur Tat. Baumeigentümer B klagt auf Unterlassung eines weiteren Rückschnitts der überhängenden Zweige oberhalb von 5 m Höhe. Sein Argument: Dies gefährde die Standsicherheit des Baums. Die Sache geht bis zum Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.6.2021 V ZA 234/19, Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2021).
„Selbst schuld“, sagt der BGH. Die Unterlassungsklage des B sei zu verwerfen. Denn N handle berechtigt auf der Grundlage eines ihm zustehenden Selbsthilferechts (§ 910 Abs. 1 BGB). Dieses Recht dürfe nicht nur wegen unmittelbarer Beeinträchtigungen des Grundstücksnachbarn durch die überhängenden Äste ausgeübt werden, sondern auch wegen der Abwehr nur mittelbarer Folgen wie dem Abfallen von Nadeln und Zapfen (ebenso bereits: BGH, Urteil vom 14.6.2019 - V ZR 102/18).
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Ob die Standsicherheit beeinträchtigt werde, bleibe ohne Belang. Dies gelte selbst auch für das eventuelle Absterben des Baumes. Dazu hebt der BGH wörtlich hervor, „das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemeinverständlich ausgestaltet sein. Es unterliege daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung.“
Zu berücksichtigen sei vor allem, dass der Baumeigentümer für solche Folgen selbst die Verantwortung trage. Denn er hätte zeitiger zurückschneiden können und müssen. In der Sache verwies der BGH zurück. Das Berufungsgericht sei aufgerufen zu klären, ob naturschutzrechtliche Regelungen wie zum Beispiel eine möglicherweise existierende Baumschutzsatzung das Selbsthilferecht einschränken.
Nachzutragen ist:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und nach landeseigenen Naturschutz- oder Nachbarrechtsvorschriften kann ein solcher Rückschnitt ebenfalls zeitlich während der Wachstums- und Vegetationsperiode (1. März / 15. März bis 30. September eines Jahres) ausgeschlossen sein. Schließlich sind entsprechende Satzungen und Verordnungen auch auf kommunalrechtlicher Ebene zu berücksichtigen. Auskunft dazu erteilt das Gartenbau- oder Friedhofsamt der jeweils örtlich zuständigen Gemeinde.
Broschürentipp:

Nachbars Grenzbewuchs

Nachbars Garten





