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Mietkündigung
„Lügen haben kurze Beine“
Vermieter V kündigt wegen Zahlungsverzugs fristlos, Mieter M lässt es auf eine Räumungsklage ankommen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Im Prozess behauptet er wahrheitswidrig, bei seinen Zahlungen habe es nie Unregelmäßigkeiten gegeben. V bleibt die Spucke weg. Er belegt mit 19 Mahnungen und einem Mahnbescheid wegen Zahlungsverzugs während der letzten 3 Jahre die Unhaltbarkeit von M‘s Einlassungen. Zusätzlich verweist V auf den Zahlungsverzug, der seine hier streitig gestellte Kündigung begründet. Nachdem sich die Unwahrheit der Behauptungen M‘s zeigt, kündigt V nochmals im Prozess fristlos.
Das Amtsgericht (AG) Neukölln weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe daraufhin zurück und bestätigt auch die prozessuale erklärte fristlose Kündigung wegen bewusst unwahrer Prozessverfolgung (Beschluss vom 2.4.2019 - 19 C 318/18, IMR 2019, 320). Die Begründung: Wer bewusst unwahr vorträgt, verfolgt seine Rechte missbräuchlich. Es liegt ein eklatanter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vor, der jede Prozesspartei unterliegt. Dann aber kann es als notwendige Voraussetzung einer Prozesskostenhilfe auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Räumungsklage geben.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermöglicht auch den rückwirkenden Entzug bereits gewährter Prozesskostenhilfe, wenn bewusst wahrheitswidrig agiert wird (dazu auch LG München I, Beschluss vom 23.1.2019 - 17 O 8406/15, juris). Neben einer darauf zulässig stützbaren fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) ist auch (versuchter) Prozessbetrug (§ 263 StGB) zu diskutieren.
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Broschüre zum Thema

Die Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug
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