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Mieterhöhung
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Nicht mit unvergleichbarer Vergleichswohnung
Fehlt ein Mietspiegel, auf dem man sein Mieterhöhungsverlangen stützen kann, so kann es auch mit 3 Vergleichswohnungen begründet werden. Nur: die Wohnungen müssen eben auch vergleichbar sein. Das erfordert nicht völlige Identität in Größe, Lage und Ausstattung, wohl aber eine „ungefähre“ Identität, wie das Amtsgericht (AG) Nürtingen in einem Urteil vom 2.8.2019 - 16 C 1616/19, IMR 2020, S. 144 hervorhebt.
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Davon ist aber nicht auszugehen, wenn es um die Mieterhöhung bei einer 74 m² großen Wohnung ohne Dachschrägen geht, und diese Mieterhöhung dann mit 3 Vergleichswohnungen gestützt werden soll, von denen 2 Wohnungen lediglich 55 m² groß sind und eine Wohnung im Dachgeschoss liegt. Die Differenz in der Fläche von 25 % und die Tatsache, dass Dachgeschosswohnungen schon aufgrund der vorhandenen Dachschrägen im Verhältnis zu „normalen“ Geschosswohnungen nicht als Vergleichswohnungen geeignet sind macht die erwähnten Vergleichswohnungen tatsächlich unvergleichbar.
Das führt dazu, dass das Mieterhöhungsverlangen bereits formell unwirksam ist mit der Folge, dass für den Mieter die Überlegungsfrist, dem Verlangen zuzustimmen oder es abzulehnen, nicht zu laufen beginnt (§ 558 b Abs. 2 BGB). Ist aber die Überlegungsfrist nicht abgelaufen, dann ist eine Zustimmungsklage bereits als unzulässig abzuweisen. Das Gericht muss gar nicht erst in eine eigentlich inhaltliche Prüfung eintreten, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist.






