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Duldung von E-Ladesäulen
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Miete und E-Mobilität: „Patchwork - nein danke!“
Seit dem 1. Dezember 2020 können Mieter von ihren Vermietern verlangen, es zu dulden, dass die Mieter auf eigene Rechnung eine E-Ladesäule, bzw. eine Wallbox einschließlich der dazu notwendigen Leitungsinfrastruktur bauen, um ihre E-Fahrzeuge auf mitgemieteten Stellplätzen zu laden. Das Gesetz selbst zieht die Grenze dieses Anspruchs bei der Zumutbarkeit der Baumaßnahmen und des nachmaligen Betriebs der Ladeinfrastruktur für den Vermieter und die Mieter-Nachbarn. Diese Grenze der Zumutbarkeit hat das AG München (Urteil vom 1.9.2021 - 416 C 6002/21) jetzt in einem Fall einer großen Wohnungsanlage mit ca. 200 Wohnungen und ebenso vielen Stellplätzen gezogen:
Nachdem bereits 27 andere Mietparteien die Duldung des Einbaus einer Wallbox zum Laden von E-Fahrzeugen beantragt hatten, wollte der 28. antragstellende Mieter auch die Montage durch ein selbst ausgewähltes Fachunternehmen beim Vermieter durchdrücken.
Der Hintergrund:
Das Angebot des ausgewählten Fachunternehmers sah nur einen Herstellungspreis von ca. 1700 € vor, berechnete aber keine zusätzliche monatliche Strompauschale pro Fahrzeug und auch keine entsprechende Nutzungspauschale für die Box. Der Haken: Der vorhandene Hausanschluss gestattete nur den Anschluss von maximal 20 E-Ladeeinrichtungen; alles andere führte zur Überlastung des Stromanschlussnetzes. Der Vermieter, der alle Mietparteien gleich behandelt wissen wollte und „Patchwork“ in der Stromversorgung seines Hauses vermeiden wollte, verwies auf die örtlichen Stadtwerke als Energieversorger. Nur die Stadtwerke könnten auch andere leistungsfähigere Transformatoren zur Verfügung stellen und das vorhandene Leitungsnetz entsprechend ertüchtigen, damit gefährliche Überlastungen vermieden werden könnten. Die Stadtwerke aber berechneten in ihrem Angebot einen Anschlusspreis von ca. 1400-1500 €, sahen zusätzlich aber eine monatliche Nutzungspauschale für die Ladegeräte und eine Strompauschale pro Fahrzeug vor. Das wollte der Mieter – weil zu teuer - nicht.
Der Duldungsanspruch des Mieters aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, so der Münchner Amtsrichter. Denn das Duldungsverlangen sei dem Vermieter unzumutbar. Er wolle eine Gleichbehandlung für alle antragstellenden Mieter, was nur durch die beauftragte Umrüstung seitens der Stadtwerke machbar sei. Andernfalls müsse der Vermieter den anderen Antragstellern wegen erreichter Auslastung des Hausanschlusses und wegen sonst drohender Überlastung den Einbau einer E-Ladeeinrichtung verweigern. Das sei sowohl dem Vermieter als auch den Mieter-Nachbarn nicht zuzumuten. Anders formuliert: Sonderrechte für Einzelne auf Kosten der Gemeinschaft deckt der Duldungsanspruch nicht ab.
Nachzutragen ist:
Auch Aspekte des Klimaschutzes spielen bei der Abwägung der Zumutbarkeit eines Duldungsverlangens zur eigenen Errichtung von E- Ladeeinrichtungen eine Rolle, so der Gesetzgeber selbst ausdrücklich. Dann aber entspricht es seinem Willen, gerade in mehr Hausanlagen möglichst viele E-Ladepunkte zu realisieren, um möglichst viele Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen. Denn nur so kann einer möglichst effektiven Verkehrswende Vorschub geleistet werden.
Broschürentipp:

Sanierung und Modernisierung im Wohnungseigentum






