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Lärmende Nachbarn
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Beispiele aus der Rechtsprechung
Einer der ganz großen „Aufreger“ ist der Stressfaktor „Nachbarlärm“. Kein Wunder, zählt doch die „akustische Umweltverschmutzung“ zu den weitverbreiteten Zeiterscheinungen unseres durchtechnisierten und mediengeprägten Lebens. Besonders der von unseren Nachbarn hervorgerufene Lärm nervt dabei besonders. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Glockenspiel:
Ein über 50 Jahre lang betriebenes Glockenspiel an der Hausfassade, das wochentags mit stundenlangen Unterbrechungen von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr Melodien spielt und die zulässigen Lärmgrenzen nur geringfügig überschreitet, löst für Mieter weder Minderungsrechte, noch für Eigentümer Abwehr- und Beseitigungsansprüche aus (AG Solingen, Urteil vom 16.4.2014 – 13 C 278/13). Denn es ist ortsüblich, prägt den Charakter des Quartiers und entspricht deshalb öffentlichem Interesse.
Kinderspiel:
Gegenüber spielbedingtem Kinderlärm (Fußballspiel) haben Anwohner ein erhöhtes Maß an Toleranz zu üben. Auch hier versagen Mietminderungsrechte und Abwehransprüche von Nachbarn (BGH, Urteil vom 29.4.2015 - VIII ZR 197/14).
Klopfen der Heizung:
Ein technisch bedingtes „klopfen“ der Heizung mit dem Resultat gestörter Nachtruhe muss niemand hinnehmen. Müssen Mieter deshalb mit Ohrstöpsel schlafen, können sie die Miete um 25 % mindern (LG Osnabrück, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 S 317/17).
Lüftungsanlage:
Überschreitet die Lüftungsanlage einer benachbarten Shisha-Bar die zulässigen Lärmgrenzwerte, dürfen genervte Mieter, die deswegen in ihrem Schlaf beeinträchtigt werden, die Miete um 10 % mindern (LG Berlin, Urteil vom 15.4.2016 - 63 S 223/15).
Musikinstrumente:
Obwohl das Trompetenspiel auch mit Dämpfer nicht „in Zimmerlautstärke“ möglich ist, können Reihenhausnachbarn das Üben und Unterrichten nicht völlig verbieten. Das Trompetenspiel in einem Zeitrahmen von 2-3 Stunden wochentäglich und von 1 bis 2 Stunden am Wochenende und an Feiertagen müssen sie hinnehmen, wenn die üblichen Ruhezeiten ausgenommen bleiben (BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17).
Pendeluhr mit Glockenschlag:
Nachbarn können gegen eine Pendeluhr mit Glockenschlag nichts ausrichten. Auch wenn die Uhr alle halbe Stunde „zuschlägt“, gehört dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung (AG Spandau, Urteil vom 25.6.2003 - 8 C 13/03). Solche Uhren seien seit sehr langer Zeit in Haushalten üblich.
Unser Tipp

Abwehr nachbarlicher Störungen
Rasenmäher:
Beim Betrieb von „Rasen-Robotern“ sind Ruhezeiten werktags von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr zu Gunsten der Nachbarn zu beachten. Abgesehen davon dürfen sie betrieben werden, wenn sie unterhalb der offiziell geltenden Lärmgrenzen arbeiten können (AG Siegburg, Urteil vom 19.2.2015 - 118 C 97/13). Näheres zum Betrieb von Rasenmähern ist der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wurde, zu entnehmen.
Schussanlagen:
Damit die Vögel nicht mitnaschen, gibt es in Weinbergen rein akustische Schussanlagen (ohne Projektile), die die Weintrauben schützen und die Vögel vertreiben sollen. Ein Nachbar wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erfolgreich (Beschluss vom 21.7.2014 und Urteil vom 4.11.2014 - 10 S 1663/11). Das zuständige Landratsamt sei zum Einschreiten gegen die Schussanlage verpflichtet. Von ihr drohe Gesundheitsgefahr. Zumindest die Schussfrequenz müsse verringert und die Anlage zum Nachbarn hin abgeschirmt werden.
Straßenverkehr:
Zunehmender Verkehrslärm durch Straßenumwidmungen oder andere Straßenfunktionen nerven besonders. Das gilt besonders dann, wenn die eigene Straße zum Autobahnzubringer wird und die Fahrzeugfrequenz dann extrem steigt. Obwohl sich auch der Vermieter dagegen nicht wehren kann, spricht das AG Berlin-Köpenick den lärmgeplagten Mietern eine Mietminderung von 7,5 % zu (Urteil vom 2.7.2010 - 4 C 116/10).
Trittschall:
Zählt zu den am härtesten umkämpften Feldern nachbarlicher Auseinandersetzungen wegen Lärms. Klassiker ist der Fall, dass vorhandene Bodenbeläge gegen Fliesen oder gegen Parkett ausgetauscht werden. In einer Wohnungseigentumsanlage wurde der Eigentümer verpflichtet, nachträglich besondere Schalldämmmaßnahmen zu Gunsten seiner Nachbarn zu ergreifen. Auf die insgesamt bestehende „Hellhörigkeit“ des Hauses konnte er sich nicht berufen (BGH, Urteil vom 26.6.2020 - V ZR 173/19).






