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Kaution

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst


Anspruch des Mieters auf Weitergabe an den Erwerber

V verkauft sein vermietetes Haus an E. Wohnungsmieter verlangt die Übergabe der von ihm geleisteten Kaution von V an E. V reagiert nicht, M klagt. In der Berufung gewinnt er.  Das LG Duisburg bejaht den Anspruch des Mieters gegen den veräußernden Vermieter auf Übertragung etwaiger geleisteter Mietsicherheiten aus § 566 a Satz 2 BGB (LG Duisburg, Urteil vom 12.4.2021 - 13 S 106/20). Ein berechtigtes Interesse, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend machen zu können, wird ausdrücklich zugebilligt, auch wenn § 572 BGB a. F. Weggefallen und durch § 566 a Satz 2 BGB ersetzt worden ist. Denn es entstehe für den Mieter ein ungewisser Schwebezustand, wenn der frühere Vermieter die Kaution nicht an den Erwerber übertrage. Denn dann bleibe unklar, ob der Erwerber bei Mietvertragsende ausreichend liquide ist, um die Kaution auszahlen zu können. Weiter sei unklar, ob der Veräußerer dann noch erfolgreich - ersatzweise - auf Auszahlung der Kaution in Anspruch genommen werden könne. Es bestehe auch jeweils die Gefahr eintretender Insolvenz bei Erwerber und Veräußerer. Diese Gefahren würden insgesamt deutlich reduziert, wenn man dem Mieter den hier bestätigten Klageanspruch zubilligen würde[1].

[1] Ebenso: LG Köln, Urteil vom 14.5.2021 - 14 O 99/20, IMR 2021, 334

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Kaution
Umgangssprachlich als „Kaution“ bezeichnet, trägt die Mietsicherheit dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters Rechnung, auf eine zusätzliche Haftungsmasse zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis zugreifen zu können.
PREIS: 11,95 EUR