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Zukünftiges „Aus“ für Kabelgebühren?

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst


Betriebskosten

Am 22.04.2021 hat der Deutsche Bundestag das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beschlossen (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28865 vom 21.4.2021). Art. 15 des Gesetzes bestimmt, dass Kosten für Breitbandversorgung bzw. für Kabel- und Antennenversorgung nur noch bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umlegbar sind, wenn die Anlagen vor dem 01.12.2021 errichtet wurden. Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 zugestimmt. Das Gesetz wird deshalb bald in Kraft treten. Mieter haben dann ab dem 1.7.2024 die freie Auswahl beim Programmanbieter. 

Wird die Regelung Gesetz, führt dies die Vermieter in ein Dilemma. Einerseits schulden sie kraft Mietvertrages die Versorgung mit TV-Signalen, andererseits können sie dafür notwendig entstehende Kosten nicht mehr als Betriebskosten umlegen.

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Das Thema stellt sich immer dann, wenn nicht alle Mieter eine eigene Kabelversorgung wünschen, zu der sie berechtigt sein sollen, sondern ein oder wenige Mieter einer Mietergemeinschaft an dem in den meisten Fällen günstigeren Rahmenvertrag des Vermieters festhalten wollen.

Damit wird spannend, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage der Mietvertrag so umgestaltet werden kann, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung von TV-Signalen erlischt. Denkbar sind Ansprüche auf Anpassung des Mietvertrags wegen weggefallener oder zumindest gestörter Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dies könnte man vertraglich unterlegen mit der klarstellenden Formulierung:

„Für den Fall, dass ein Breitbandanschluss/eine Gemeinschaftsantenne vom Vermieter zur Versorgung mit TV- und Rundfunksignalen zur Verfügung gestellt wird, gehen die Vertragsparteien übereinstimmend von der Geltung der bei Vertragsschluss gültigen Betriebskostenverordnung aus. Sollten sich während der Vertragszeit Änderungen dieser gesetzlichen Grundlage ergeben, ist eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB möglich. Unabhängig davon gilt § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß einer ablösenden Rechtsverordnung der Bundesregierung in Verbindung mit § 556 Abs. 1 BGB.“

Allerdings setzt dies voraus, dass beide Vertragsparteien - Mieter wie Vermieter - an der Vertragsänderung gemeinsam mitwirken und sie auch gemeinsam unterzeichnen. Ist der Mieter dazu nicht bereit, bleibt nur, als Vermieter einseitig vorzugehen, und wie gesagt Ansprüche auf Anpassung des Mietvertrags zu stellen. Daneben sollten Kündigungsmöglichkeiten bestehender Kabel Versorgungsverträge geprüft werden. Gesetzliche Möglichkeiten dazu sind in dem neuen Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen!

„Das Trostpflaster“: Ersatz durch Glasfaserkabel zur schnelleren Internetversorgung

Mit der erwähnten Novelle zum Telekommunikationsgesetz soll gleichzeitig der Ausbau eines schnellen Kommunikationsmediums mit Glasfaserkabel unterstützt werden. Deshalb ist vorgesehen, die Kosten für den Ausbau einer Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser (Bereitstellungsentgelt im Rahmen von § 72 TKMoG) sowie Betriebsstrom als Betriebskosten umzulegen, jedoch befristet auf 9 Jahre und gedeckelt in der Höhe auf 60 € pro Jahr.

Daneben sieht das Gesetz auch eine Änderung von § 555 b Nr. 4 a BGB (Art. 19 des Gesetzesentwurfes) vor. Kosten für den Glasfaserausbau können Grundlage einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen sein. (dazu im Einzelnen § 555 b BGB-E: Anerkennung als Modernisierungsmaßnahme, § 556 Abs. 3 BGB-E: teilweise Umlegbarkeit des Bereitstellungsentgelts als Betriebskosten und § 559 Abs. 1 BGB-E: Aufnahme hergestellter Glasfasertechnik als Kommunikationsinfrastruktur in den Katalog von Baumaßnahmen, die zur Mieterhöhung nach Modernisierung berechtigen).

Im Wohnungseigentumsrecht zählt die Herstellung von Glasfaserinfrastruktur zu den sogenannten privilegierten baulichen Maßnahmen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG). Sie kann als Individualrecht auch von einzelnen Eigentümern gegenüber der Gemeinschaft gegen deren Willen verlangt werden. Die Gemeinschaft entscheidet durch Beschluss nicht über das „ob“, sondern nur über die Art und Weise der Herstellung. Der Beschluss bedarf im Unterschied zum alten Recht mit Geltung bis zum 30. November 2020 (dazu AG Plön, Urteil vom 3.4.2020 - 75 C 11/19, IMR 2021, 208) nur noch einfacher Mehrheit. Die überstimmten Eigentümer haben den Ausbau zu dulden.

Ihnen bleiben dann zwei Möglichkeiten: Sie können sich anschließen lassen und tragen die Kosten dann anteilig mit. Oder sie lassen sich in die Glasfasertechnik nicht mit einbinden, und müssen dann auch nichts zahlen. 

Auch im Wohnungseigentumsrecht zählt der Ausbau des Internets und der Breitbandkabelversorgung durch Glasfaserkabel als Modernisierung. Denn der Gebrauchswert der einzelnen Sondereigentumseinheiten (Wohnung oder gewerblich genutzte Einheiten) wird dadurch nachhaltig erhöht und die Wohnverhältnisse nachhaltig verbessert (so: AG Plön, Urteil vom 3.4.2020 - 75 C 11/19, IMR 2021, 208).