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Betriebskosten
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Umlage von Kabelgebühren ist bedenkenfrei
Das inzwischen in Kraft gesetzte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (Art. 15 des Gesetzes vom 23.6.2021, BGBl. I/2021, Nr. 35, S. 1858; 1971) bestimmt, dass Kosten für Breitbandversorgung bzw. für Kabel- und Antennenversorgung nur noch bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umlegbar sind, wenn die Anlagen vor dem 01.12.2021 errichtet wurden. Mieter haben dann ab dem 1.7.2024 die freie Auswahl beim Programmanbieter.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wollte mit einer Wettbewerbsklage gegen eine Vermieterin diesen Zeitpunkt vorverlegen. Die Argumentation: Die Vermieterin vermietet ca. 120.000 Mietwohnungen, die an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind und über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden, ebenso auch Internet und Telefon. Das dafür von der Vermieterin gezahlte Entgelt legt sie als Betriebskosten auf die Mieter um, ohne die Möglichkeit zu eröffnen, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen. Dies sei wettbewerbswidrig. Denn nach § 43 b TKG müsse die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar sein. Da die Vermieterin auch keine Mietverträge anbiete, nach denen die Bereitstellung derartiger Anschlüsse auf eine Laufzeit von 12 Monaten begrenzt sei, sei sie auf Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch zu nehmen. Der BGH sieht das anders und erteilt der Vermieterin ausdrücklich Absolution (Urteil vom 18.11.2021 - 1 ZR 106/20, Pressemitteilung des BGH Nr. 215/2021 vom 18.11.2021): eine Mindestlaufzeitbindung, die gegen die genannten Zeiträume in § 43 b TKG verstoße, sei in den jeweils unbefristet geschlossenen Mietverträgen gerade nicht vorgesehen. Entsprechend ihrer gesetzlichen Möglichkeiten hätten deshalb die Mieter ein jederzeitiges 3-monatiges Kündigungsrecht (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), um sich aus dem Vertrag und damit auch aus der Bindung an den Versorgungsvertrag über die Betriebskostenumlage zu lösen. Zusätzlich bringe der Gesetzgeber mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zum Ausdruck, dass zur Zeit noch entsprechende Bindungen über § 2 Nr. 15 BetrKV bis zum 30.6.2024 akzeptiert und erst ab dem 1.7.2024 eine Lösungsmöglichkeit zur Disposition betroffener Mieter gesetzlich eingeräumt werden solle (§§ 71 Abs. 1 und 3, 230 Abs. 4 TKG).
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Die Entscheidung gibt Anlass zu einer kurzen Betrachtung befristeter Mietverträge mit einer Laufzeit über den genannten Fristen des §§ 43 b TKG sowie unbefristeter Mietverträge mit einem beiderseitigen Kündigungsverzicht entsprechender Länge. Beide Vertragsarten bleiben bedenkenfrei, denn: Soweit es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung bis zum 30.6.2024 geht, ist auf die auch vom BGH ausdrücklich betonte akzeptierende Haltung der bestehenden Lage durch den I. Zivilsenat des BGH hinzuweisen; für den Zeitraum ab dem 1.7.2024 hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung vorgreiflich zu der wettbewerbsrechtlichen Erwägung getroffen.





