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Installationspflicht für fernablesbare Zähler

Novelle der Heizkostenverordnung - Die Pflicht kommt – nur wann?

Die Novelle der Heizkostenverordnung ist vom Bundeskabinett beschlossen - aber noch nicht vom Bundesrat verabschiedet (Stand Redaktionsschluss). Grundsätzliche Änderungen wird es jedoch wahrscheinlich nicht mehr geben. Fest steht, dass sie Eigentümer zur Installation von fernablesbaren Zählern verpflichten wird. Dies bringt auch neue Regelungen für die Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen mit sich.

Werden Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert, müssen diese fernablesbar sein – für das Ablesen ist das Betreten der Wohnung dann nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Es wird nur ein einzelnes Gerät ersetzt oder ergänzt.

Stichtag 31. Dezember 2026

Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler, die nicht fernablesbar sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Installation technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand bedeutet, der im Einzelfall nicht zumutbar ist.

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Geräte müssen interoperabel sein

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung müssen fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zudem interoperabel sein. Das bedeutet, dass die Geräte auch von einem anderen Dienstleister oder dem Eigentümer zum Zweck der Verbrauchserfassung abgelesen werden können. Außerdem müssen die Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können und die Datensicherheit und den Datenschutz nach dem Stand der Technik einhalten.

Installierte fernablesbare Geräte, die nicht interoperabel sind oder die weiteren vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bis zum 31. Dezember 2031 ausgetauscht werden.

Monatliche Verbrauchsinformationen

Wurden fernablesbare Geräte installiert, müssen Gebäudeeigentümer (Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften) ihren Nutzern (Mietern oder Wohnungseigentümern) mindestens zwei Mal im Jahr Verbrauchsinformationen mitteilen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese Informationen sogar monatlich mitgeteilt werden. Dies kann sowohl schriftlich als auch elektronisch – zum Beispiel per E-Mail – erfolgen. Die Verbrauchsinformationen müssen den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats sowie dem entsprechenden Monat des Vorjahres des gleichen Nutzers enthalten – sofern diese Daten erhoben wurden. Außerdem muss der individuelle Verbrauch dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers gegenübergestellt werden.

Jährliche Abrechnungsinformationen

Darüber hinaus müssen mit der Jahresabrechnung weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix, zu erhobenen Abgaben, zu Steuern und Zöllen sowie Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.

Kürzungsrecht des Nutzers

Die Jahresabrechnung darf um drei Prozent gekürzt werden, wenn keine fernablesbaren Geräte installiert wurden, sofern der Gebäudeeigentümer hierzu nach der Heizkostenverordnung verpflichtet war. Außerdem kann der Mieter die Jahresrechnung um weitere drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer seine Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Geräte zur Verbrauchserfassung, die nicht fernablesbar sind

  • Installationspflicht
    Bereits installierte Geräte können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden, sofern nicht mehr als ein Gerät pro Wohneinheit ersetzt oder ergänzt wird.

  • Verbrauchsinformationen
    nicht erforderlich

  • Abrechnungsinformationen mit der Jahresrechnung
    erforderlich

Fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung

  • Installationspflicht
    Neu installierte Geräte müssen fernablesbar sein. Fernablesbare Geräte, die nicht interoperabel sind, müssen bis zum 31. Dezember 2031 durch interoperable Geräte ersetzt werden.

  • Verbrauchsinformationen
    zwei Mal jährlich; ab dem 1. Januar 2022 monatlich

  • Abrechnungsinformationen mit der Jahresrechnung
    erforderlich

Interoperable fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung

  • Installationspflicht
    Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Regelungen müssen fernablesbare Geräte auch interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anschließbar sein sowie den Stand der Technik erfüllen.

  • Verbrauchsinformationen
    monatlich

  • Abrechnungsinformationen mit der Jahresrechnung
    erforderlich

Tipp

Oftmals bieten die Messdienstleiter neben einem zweijährigen Ablese- und Abrechnungsvertrag auch einen weiteren langjährigen Gerätemietvertrag an. In der Praxis führt dies derzeit häufig dazu, dass der Gebäudeeigentümer zwar den Servicevertrag kündigen und zu einem anderen Dienstleister wechseln kann, dann aber auch die Verbrauchserfassungsgeräte austauschen lassen muss. Dies soll sich mit der Novelle der Heizkostenverordnung ändern. Die Geräte müssen ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelungen interoperabel sein. Wenn möglich, sollten Gebäudeeigentümer mit der Umrüstung der Geräte warten, bis die interoperablen Geräte auf dem Markt verfügbar sind. Sofern eine Umrüstung zeitnah erfolgen soll, sollte auf eine möglichst kurze Vertragslaufzeit für die Gerätemiete geachtet werden.