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Mieterhöhung
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Mietänderung bei vereinbarter Indexmiete
Der Wohnungsmietvertrag zeigt eine Indexklausel. Das Basisjahr für die Indexierung mit 100 ist nicht angegeben, ebenso nicht der Beginn der Jahresfrist, in der die zu erhöhende Miete zuvor in unveränderter Höhe bestanden haben muss. Vermieter V erhöht im Dezember 2017 von 900 € um 120 € monatlich auf 1020 € pro Monat netto. Dabei stützt er sich auf die Behauptung, dass der Verbraucherpreisindex (Bezugsindex) zu Beginn des Mietverhältnisses bei 95,8 Punkten und zum 30.11.2017 bei 109,4 Punkten gelegen hat. Dies entspreche einer prozentualen Erhöhung von 13,5 % (121,50 €). M beruft sich auf mangelnde Transparenz der Indexierungsklausel und hält die Mieterhöhung deshalb für unwirksam. V klagt.
Der BGH hält die Klausel auch unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für wirksam (BGH, Urteil vom 26.5.2021 - VIII ZR 42/20). Es schade nicht, dass das Basisjahr für den Index nicht angegeben sei. Die auch zeitlich bezogen maßgebliche Indexentwicklung könne aus der Tabelle des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Es reiche also, dass die Klausel nur an prozentuale Änderungen anknüpfe. Ebenso unschädlich sei, dass die Jahresfrist kalendermäßig nicht bestimmt sei, sondern eine Mieterhöhung nur davon abhängig gemacht werde, dass „der Mietzins jeweils mindestens ein Jahr unverändert bestand.“ Auf diese Frist komme es erst bei der Prüfung der konkreten Erhöhungserklärung an. Dies sei keine Frage der Klauseltransparenz.
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