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Grundstücksgrenze
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Einfriedung unfriedlich!
Unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet Eigentümer E eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten. Sie sind auf einem Metallrahmen verschraubt. Mit dieser Konstruktion ersetzt er einen Maschendrahtzaun. Nachbar N passt das gar nicht. Er verlangt nach erfolgloser Durchführung eines vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens klageweise, die Metallwand zu beseitigen. AG und LG verwerfen die Klage, der BGH verweist zurück (Urteil vom 21.9.2018 - V ZR 302/17).
Die Gründe
N könne nur dann die Beseitigung der Metallwand aus § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, wenn andernfalls eine bestehende gesetzliche Einfriedungspflicht von E verletzt würde. Davon aber könne nach den getroffenen Feststellungen bislang nicht ausgegangen werden, wenn die Metallwand beibehalten würde.
Eine etwa bestehende gesetzliche Einfriedungspflicht würde nur dann verletzt, wenn
- N von E eine ortsübliche Einfriedung, bzw. seine Mitwirkung an ihrer Errichtung, fordert,
- die derzeitige Einfriedung nicht ortsüblich sei und schließlich
- wenn die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde, und sie deshalb ihren Charakter als ortsüblich verlöre.
Gleich stehe der Fall, dass die ortsübliche Einfriedung ohne Beseitigung der Metallwand nicht errichtet werden könnte.
Zwischen den Parteien sei nur die mangelnde Ortsüblichkeit der gesetzten Metallwand unstreitig. Die Frage, welche Einfriedung in Art und Höhe ortsüblich sei und inwieweit sie durch die bestehende Metallwand in ihrem Erscheinungsbild gestört werde, könne nur vor Ort beurteilt werden.
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