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Erbrecht
Gefundenes Testament abliefern!
Im Falle eines notariell beurkundeten Testamentes oder Erbvertrags läuft die Eröffnung dieser Verfügungen von Todeswegen bei Eintritt des Erbfalls eigentlich ganz automatisch. Geführt im zentralen Register der Bundesnotarkammer werden sie bei Bekanntwerden des Todes der testierenden Personen dem dafür zuständigen Nachlassgericht zugeleitet und dort eröffnet. Das bedeutet, dass die eingesetzten Erben informiert und ihnen der Inhalt der letztwilligen Verfügungen, bezogen auf den eingetretenen Erbfall, mitgeteilt werden.
Parallel besteht eine gesetzliche Ablieferungspflicht für Testamente und Erbverträge, die insbesondere dann bedeutsam wird, wenn ein Testament privat und ohne Mitwirkung eines Notars erstellt worden ist (§ 2259 Abs. 1 BGB). Die Pflicht entsteht, sobald der Besitzer einer letztwilligen Verfügung vom Tod des testierenden Erblassers erfährt (Weidlich, in: Palandt: Kommentar zum BGB, 78. Aufl. 2019, § 2259 BGB Rn. 1). Sie richtet sich nicht nur an den (einzigen) und unmittelbaren Besitzer, sondern auch an den Mitbesitzer (Damrau/Tanck/Roglmeier, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2259 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 19.1.1988 – BReg 1 Z 65/87, FamRZ 1988, 658 - dort auch zum Umfang der Ablieferungspflicht), soweit er auf die aufgefundene Urkunde tatsächlich Einfluss nehmen kann.
Mit all dem soll verhindert werden, dass aufgefundene aber „unpassende“ Verfügungen von Todes wegen unterdrückt oder vernichtet werden. Anders formuliert: Diese Pflicht soll den letzten Willen des Erblassers schützen und umsetzen helfen.
Dabei muss das Testament nicht zwingend beim zuständigen Nachlassgericht (§§ 343, 344 FamFG). abgeliefert werden. Ein „Transport“ zum nächsten Amtsgericht reicht (BayObLG, Beschluss vom 12.5.1992 – 1Z AR 22/92, FamRZ 1992, 1222).
Verletzung der Ablieferungspflicht
Es bleibt zu untersuchen, wie scharf das Schwert Justitias im Falle einer Verletzung der Ablieferungspflicht treffen kann.
Ergeben sich hinreichende Verdachtsmomente auf die Unterdrückung oder auf die Vernichtung letztwilligen Verfügungen, so kommt eine Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Betracht. Zivilrechtlicher Nebeneffekt: Erweist sich die Anzeige als begründet, kann die Erbunwürdigkeit des Betroffenen unterlegt und geltend gemacht werden (§§ 2340, 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB; hinweisend auch Damrau/Tanck/Roglmeier, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2259 Rn. 15).
Zivilrechtlich kann sich eine Schadensersatzklage anschließen (§ 2259 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB; so: Damrau/Tanck/Roglmeier, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2259 Rn. 16; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 12.3.2008 - 13 U 123/07, ZEV 2008, 287). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine Herausgabeklage gegen den Testamentsbesitzer mit einem deutlichen Kostenrisiko bewehrt ist (Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 4). Denn der Erfolg der Klage hängt natürlich von der Beweisbarkeit der Tatsachen ab, die dem Klageanspruch zugrunde liegen. Zugegebenermaßen ist dies in diesen Fällen nicht einfach zu bewerkstelligen.
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
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