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Gefälligkeiten in der Urlaubszeit
Von Ingrid Jordan-Berger - GET Service GmbH
Wie steht es um die Haftung für Freundschaftsdienste
Spätestens mit Beginn der Urlaubszeit ist freundliche Hilfe der Daheimgebliebenen gefragt, um die Blumen zu gießen, den Briefkasten des Nachbarn zu leeren und in der verwaisten Wohnung nach dem Rechten zu schauen. Aktive Nachbarschaftshilfe schreckt Kriminelle ab, denn so lange auf dem Grundstück Bewegung zu beobachten ist, die Fensterläden geöffnet werden, der Briefkasten nicht von Post überquillt, bleiben Einbrüche die Ausnahme.
Nachbarschaftshilfe und Unterstützung aus der Familie oder dem Freundeskreis stellen, wenn sie denn unentgeltlich und ohne Verpflichtung erfolgen, freundschaftliche nette Aufmerksamkeiten ohne Rechtsbindung dar. Bei diesen Gefälligkeiten kommt kein Rechtsgeschäft zu Stande. Wie verhält es sich aber, wenn durch eine gut gemeinte Gefälligkeit dem Verreisten ein Schaden zugefügt wird?
Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Schadens bei fahrlässigem Handeln für den eingetretenen Schaden am Eigentum Dritter (§ 823 BGB). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 26.04.2016 -VI ZR 467/15 gibt Aufschluss.
Fallbeispiel
Während des Kuraufenthaltes des Hauseigentümers kümmerte sich der Nachbar um die Bewässerung des Gartens. Mit einem Schlauch, der an der Außenzapfstelle des Hauses befestigt war, wässerte er die Pflanzen. Danach drehte er die Spritze am Wasserschlauch zu, vergaß aber die Wasserzufuhr an dem Außenhahn abzustellen. Der unter Wasserdruck stehende Schlauch löste sich später unbemerkt aus der Spritze. Das laufende Leitungswasser versickerte im Erdreich, trat in das Haus ein und beschädigte das Untergeschoss. Es entstand ein Schaden in Höhe von 12.000 EURO, den die Gebäudeversicherung des Kurenden ersetzte.
Der Gebäudeversicherer verlangte Ersatz dieses Schadens vom Nachbarn, der über eine Privathaftpflichtversicherung verfügte. Das zuständige Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hatte aufgrund eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses zwischen den Nachbarn einen stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit unter einander angenommen, berief sich auf eine Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Helfers nachgewiesen werde konnte, wies das OLG die Klage des Gebäudeversicherers auf Schadenersatz aus deliktischer Haftung ab. Anders urteilte später der Bundesgerichtshof in der Revision. Die Nachbarn hätten keinen stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bei der Gefälligkeit vereinbart.
Der BGH betont, es fehle regelmäßig an diesem Haftungsverzicht, wenn der Schädiger aus deliktischer Haftung gegen Ansprüche Dritter mit einer Privathaftpflichtversicherung versichert ist. Schließlich entspreche eine Haftungsbeschränkung, die nicht dem helfenden Schädiger, sondern seinen Haftpflichtversicherer entlaste, in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.
Rechtsunsicherheit bei Gefälligkeiten sind Helfenden nicht zuzumuten.
Deshalb sollte jeder Erwachsene, jede Familie über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen.
Achten Sie darauf,
- dass in Ihrer Police Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert sind
- die Versicherungsbedingungen nicht einen Ausschluss der Versicherungsleistungen wegen stillschweigendem Haftungsverzicht bei Gefälligkeiten enthalten
- eine hohe Versicherungssumme mindestens ab 5 MIO EURO gewährleistet ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei GET Service GmbH, Tel. 040 3039080
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