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Geerbtes Familienheim
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Achtung Steuerfalle!
Wer mit seinem Ehepartner gemeinsam ein Familienheim bewohnt, erhält es erbschaftsteuerfrei zugewendet, wenn der andere Ehepartner als Alleineigentümer oder als Miteigentümer der Immobilie stirbt. Das gilt wie gesagt nur dann, wenn man zuvor gemeinsam in dem Haus gewohnt hat und das Eigentum nach dem Erbfall noch 10 Jahre lang behält. Kommt es dagegen innerhalb dieser Frist zu einer Übertragung der Immobilie, ist nachzuversteuern!
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Diese Regel kann also gefährlich werden, wenn man als überlebender Ehepartner der Elterngeneration ein selbstbewohntes Familienheim zunächst steuerfrei geerbt hat und diese Immobilie dann innerhalb von 10 Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen will. Wird dies umgesetzt, ist zunächst für den überlebenden Ehegatten nachzuversteuern, selbst wenn man sich als Übertragender an das Kind ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat und auf dessen Basis weiter in der Immobilie wohnen wird (BFH, Urteil vom 11.7.2019 - II R 38/16). Basis der Nachversteuerung sei der festgestellte steuerliche Wert zur Zeit des eingetretenen Erbfalls, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich in seiner Entscheidung.
Zu addieren ist dazu die Schenkungsteuerbelastung für das Kind als Empfänger der übertragenen Immobilie vom überlebenden Ehegatten. Deshalb kommt es auch auf den aktuellen steuerlichen Bedarfswert an, auf dessen Grundlage die dann jetzt fällige Schenkungsteuer zu ermitteln ist. Auch wenn das „teuer“ klingt, so ist eine Vergleichsrechnung doch angezeigt: denn vergleichend zu betrachten ist die erbschaftssteuerliche Situation des Kindes, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten im Erbfall entsteht. So vergleicht man die Erb- und schenkungsteuerliche Belastung beim Erwerb von Todes wegen im Verhältnis zu der Belastung bei vorweggenommener Erbfolge durch lebzeitige Übertragung. Je mehr mit Preisbeschleunigungen im Immobiliensektor zu rechnen ist, desto eher lohnt eine solche Vergleichsrechnung. Natürlich sind daneben auch alle übrigen Motive für eine eventuelle Vermögensübertragung schon zu Lebzeiten zu gewichten.
Buchtipp

Übertragung und Vererbung von Grundbesitz





