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Nachbarrecht
Bauvorhaben contra Gebietserhaltungsanspruch
In der Nachbarschaft soll ein Lebensmittelmarkt abgerissen und ein Einzelhandelsbetrieb errichtet werden. Nachbar N befürchtet Schlimmes und wendet sich mit einem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung. Begründung: Das Bauvorhaben verletze ihn in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg weist ihn im Eilverfahren ab (Beschluss vom 7.12.2018 - OVG 10 S 4.18, NJW-Spezial 2019, S. 78).
Der von M geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt.
Zum Gebietserhaltungsanspruch folgendes
Befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und in einem sogenannten faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB), kann sich der Eigentümer dieses Grundstücks darauf berufen, dass die bauliche Nutzung des Quartiers erhalten bleibt und nicht verändert wird. Darüber hinaus muss er nicht dartun, dass er in eigenen Rechten verletzt ist.
Alleine entscheidend ist, dass die angefochtene Baugenehmigung durch ihre Realisierung der vorhandenen Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen würde. Liegt das fragliche Gebiet nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so kommt es darauf an, ob die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung dem Bauvorhaben entgegensteht. Dazu stellt das OVG fest, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nicht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), sodass keine reine oder auch nur überwiegende Wohnnutzung aufrechtzuerhalten sei. Vielmehr zeige sich eine Gemengelage, für deren Typik auch der bereits vorhandene Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 m² prägend sei. Er diene auch nicht nur der Versorgung dieses Gebietes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Ergebnis: N unterliegt, der Einzelhandelsbetrieb kann errichtet werden.
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen






